Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.03.2011 - I-14 U 6/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,28348
OLG Düsseldorf, 28.03.2011 - I-14 U 6/11 (https://dejure.org/2011,28348)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2011 - I-14 U 6/11 (https://dejure.org/2011,28348)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. März 2011 - I-14 U 6/11 (https://dejure.org/2011,28348)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,28348) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Düsseldorf, 26.08.2010 - 8 O 476/09

    Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen einer Anlageberatung hinsichtlich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2011 - 14 U 6/11
    Die Berufung des Klägers gegen das am 26.08.2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 8 O 476/09 - wird zurückge-wiesen.
  • OLG Stuttgart, 30.11.2011 - 14 U 17/11

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast

    Die hiergegen gerichtete Berufung der hiesigen Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 10. August 2011 (14 U 6/11) zurückgewiesen.

    Zur Begründung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von 90.000,00 EUR hatte die hiesige Klägerin in jenem Rechtsstreit zuletzt mit Schriftsatz vom 2. August 2010 auf ihren Schriftsatz vom 30. Juli 2010 im hiesigen Rechtsstreit und den dort gestellten Klagantrag Ziff. 1 betreffend Schadensersatz in Höhe von 500.000,00 EUR Bezug genommen (vgl. OLG Stuttgart 14 U 6/11; GA III 619 f.).

    Wegen der Einzelheiten wird auf Ziff. 8.-10. der Gründe des Senatsurteils vom 10. August 2011 (14 U 6/11; S. 25 ff. des Umdrucks) Bezug genommen.

    Insoweit sei der Streitgegenstand gegen den Beklagten zu 1 beim Landgericht Heilbronn im bereits oben erwähnten Verfahren 5 O 516/05 Mü (OLG Stuttgart 2 U 74/11) und gegen den Beklagten zu 2 im ebenfalls vorerwähnten Verfahren 4 O 234/05 Zo (OLG Stuttgart 14 U 6/11) anhängig (LGU 7 f.).

    Zum anderen wurden zwar seitens der hiesigen Klägerin gegen den hiesigen Beklagten zu 2 im Wege einer gegen das Senatsurteil vom 10. August 2011 (14 U 6/11; LG Heilbronn 4 O 234/05 Ma) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof Schadensersatzansprüche in Höhe von 90.000,00 EUR zuzüglich Zinsen weiter verfolgt, welche sich ebenfalls auf behauptete Abwerbungsmaßnahmen zu Lasten der hiesigen Klägerin gründeten.

    So hätte es sich hier verhalten, nachdem die hiesige Klägerin im Verfahren 14 U 6/11 (dort GA III 619) ausdrücklich auf ihren Schriftsatz im hiesigen Verfahren vom 30. Juli 2010 (hiesige GA II 219 ff.) Bezug genommen hat, in dem ausgeführt ist, dass die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Teilbeträge von 500.000,00 EUR aus dem einheitlichen Gesamtschaden von 1.595.528,00 EUR "erstrangig vor den Teilbeträgen in den genannten Parallelverfahren geltend gemacht" sein sollten und hilfsweise auf die entgangenen Gewinne der Monate 2/2006 bis heute gestützt werden sollten, während die Ansprüche in den Parallelverfahren hilfsweise mit entgangenen Gewinnen der Monate 9/2005 - 1/2006 begründet werden sollten.

    Im Parallelverfahren 14 U 6/11, in welchem die Klägerin zur Schadenshöhe ausdrücklich auf ihren im hiesigen Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 30. Juli 2010 Bezug genommen hat, hat der Senat bereits im Termin vom 27. Juli 2011 (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift; dortige GA 772) wie auch im Urteil vom 10. August 2011 (S. 27 f. des Umdrucks) der Klägerin zum Inhalt jenes Schriftsatzes Folgendes aufgezeigt:.

    Wenn die Klägerin den zugrunde gelegten "einheitlichen Gesamtschaden" in Höhe von 1.595.528,00 EUR aus von ihr veranschlagten "Verlusten" des Unternehmenswertes betreffend die Niederlassungen S. in Höhe von 1.470.528,00 EUR und C. in Höhe von 125.000,00 EUR errechnet, fehlt es an einer Gesamtbetrachtung für das Gesamtunternehmen R GmbH ..., da unselbständigen Niederlassungen eines Unternehmens - und hierum handelt es sich bei den Filialen S. und C. der Klägerin - kein eigener Unternehmenswert zukommen kann (vgl. Sen. Urt. v. 10. August 2011 - 14 U 6/11; S. 27 des Umdrucks).

    Des Weiteren hat der Senat der Klägerin bereits seinerzeit aufgezeigt, dass sie - soweit sie hilfsweise entgangenen Gewinn geltend macht - durch das abermalige alleinige Abstellen auf die unselbständigen Filialen S. und C. nicht dargetan hat, wie sich - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der laufenden Gesamtaufwendungen der Klägerin - der entgangene Gewinn darstellt, welcher hinsichtlich des Gesamtunternehmens der Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. Sen. Urt. v. 10. August 2011, aaO, S. 28 des Umdrucks).

    Ohne Erfolg wendet sich die Berufung des Beklagten zu 2 demgegenüber dagegen, dass das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 ein Anspruch wegen zu Unrecht gegenüber der Klägerin abgerechneter Bewirtungskosten in Höhe von 284, 10 EUR aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB bzw. auch §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe (LGU 12), wobei im Hinblick auf die letztgenannte Normenkette § 43 Abs. 2 GmbHG als lex specialis anzuwenden gewesen wäre, nachdem erst die - ohne vorherige Amtsniederlegung ausgesprochene - fristlose Kündigung des Beklagten zu 2 vom 14. September 2005 dessen Geschäftsführerdienstvertrag wirksam beendet hat (vgl. hierzu Sen. Urt. v. 10. August 2011 - 14 U 6/11; S. 21 des Umdrucks).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht