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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5471
OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04 (https://dejure.org/2006,5471)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2006 - 14 U 63/04 (https://dejure.org/2006,5471)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Februar 2006 - 14 U 63/04 (https://dejure.org/2006,5471)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung einer Forderung der Gesellschaft gegen einen Dritten im Wege der Prozessstandschaft bei gesellschaftswidriger Verweigerung einer Gesellschaftsklage durch einen Mitgesellschafter; Wirksamkeit der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses durch einen ...

  • Judicialis

    ZPO § 50; ; BGB § 709; ; BGB § 714; ; BGB § 812

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 50; BGB § 709; BGB § 714; BGB § 812
    Berechtigtes Interesse eines Gesellschafters zur klageweisen Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen in Prozessstandschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (51)

  • OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04

    Feststellung eines Pflichtteilsentziehungsrechts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04
    X. gründete am 16.03.1998 die E. X. Verwaltungs GmbH & Co GbR (Anlagen K 1 bis 3 der beigezogenen Akten des Verfahrens LG Ulm 2 O 160/04/OLG Stuttgart 14 U 62/04), in die er u. a. seine Anteile an der GbR S.-Str.

    Am 17.11.2001 erhob die Beklagte Ziffer 3 gegen H. X. Klage (im Verfahren LG Ulm 2 O 160/04, nunmehr in der Berufung vor dem 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart 14 U 62/04) auf Zustimmung zu den Gesellschafterbeschlüssen vom 27.06.2001 betreffend die fristlose Kündigung der beiden Verwalterverträge mit der GbR S.-Str.

    Im Laufe des vorliegenden Verfahrens war außerdem ein Streit darüber entstanden, ob die Beklagte Ziffer 2 von der nunmehr im Berufungsverfahren ausschließlich beauftragten Kanzlei N. (beauftragt durch die Beklagte Ziffer 3) vertreten wurde oder ob für die Beklagte Ziffer 2 angesichts der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einzelvertretungsbefugnis durch H. X. wirksam ein Auftrag an Rechtsanwalt Dr. T. (der H. X. auch im Verfahren 14 U 62/04 vertritt) erteilt werden konnte.

    Die Akten LG Ulm 2 O 23/02 (= OLG Stuttgart 7 U 96/03), LG Ulm 2 O 160/04 (= OLG Stuttgart 14 U 62/04), LG Ulm 2 O 319/02, AG Göppingen 4 C 2158/01 (= LG Ulm 1 S 25/05) und AG Göppingen 1 Ls 34 Js 5029/02 wurden vom Senat zu Informationszwecken beigezogen.

    Für die Beklagte Ziffer 3 bleibt demnach nur der Weg, ihren Mitgesellschafter H. X. auf Zustimmung zur Kündigung der Verwalterverträge zu verklagen (vgl. BGH NJW 1960, 91; BGHZ 39, 14, 20), wie dies auch im Parallelverfahren 14 U 62/04 geschehen ist.

    Für die bereits aus diesem Grund unwirksame Kündigung vom 27.12.2002 kann außerdem offen bleiben, ob von Beklagtenseite der Beweis geführt wurde, dass die Unterschriften von E. X. gefälscht worden sind bzw. ob die für die Verdachtskündigung entwickelten Grundsätze eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten (was nicht der Fall ist; hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil des Verfahrens 14 U 62/04 verwiesen).

    Aus einem Schreiben von I. X. vom 02.05.2001 (Anlage K 20 der Akten 14 U 62/04) ergibt sich zwar, dass die Klägervertreter am 26.04.2001 an den Testamentsvollstrecker H. geschrieben haben; ob dieses Schreiben einen Widerspruch enthielt, ist unbekannt.

    Sie mag wie bei der GmbH verlängert werden um die Frist, die zur Einberufung der Gesellschafterversammlung notwendig ist, ist dann aber angesichts der zeitlichen Abläufe (Einladungsschreiben an H. X. vom 02.05.2001, Anlage K 21 der Akten 14 U 62/04, sowie weiteres Einladungsschreiben vom 08.06.2001 zu der Gesellschafterversammlung am 27.06.2001) in jedem Fall überschritten (zur Beweislast des Kündigenden für die den Fristbeginn auslösende Kenntniserlangung BGH WM 1984, 1187; BAG NZA 1985, 559; Erfurter Kommentar/Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 305; Palandt-Weidenkaff § 626 BGB Rn. 6).

    Dies würde aber voraussetzen, dass H. X. gesellschaftsrechtlich zur Zustimmung oder nachträglichen Genehmigung verpflichtet gewesen wäre, was aus den im Urteil im Verfahren 14 U 62/04 ausführlich dargelegten Gründen nicht der Fall ist.

    Eine Zustimmungspflicht von H. X. zur Kündigung am 23.04.2001 bestand aber, wie im Urteil im Verfahren 14 U 62/04 ausführlich dargelegt, nicht.

    Der Senat ist angesichts des eindeutigen Prozessverhaltens vom H. X. im Verfahren 14 U 62/04 der Auffassung, dass in einem solchen Fall sich auch der Kläger als Vertragspartner der GbR darauf berufen kann, dass der Vertreter seine Vertretungsmacht entgegen den Bindungen im Innenverhältnis ausgenutzt hat.

    Eine Fälschung der Unterschriften von E. X. ist deshalb zwar einerseits nicht positiv bewiesen, wie der Senat ausführlich in dem Urteil in der Sache 14 U 62/04 dargelegt hat, andererseits aber auch nicht ausgeschlossen.

    Wie bereits in anderem Zusammenhang und auch im Urteil im Verfahren 14 U 62/04 ausgeführt, kann nach den Schriftgutachten eine Fälschung der Unterschriften nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

    Im Anschluss an die Begründung im Urteil im Verfahren 14 U 62/04 ist insbesondere der Gesichtspunkt zu betonen, dass ein Unterschriftsfälscher ein sehr hohes Risiko eingegangen wäre, dass nicht nur der Zeuge M.-M., sondern auch E. X. selbst, der unabhängig von seinen körperlichen Beeinträchtigungen in geschäftlichen Angelegenheiten sehr akribisch und bis zuletzt in geistiger Hinsicht vollkommen orientiert war, früher oder später von der deutlichen Erhöhung der Verwaltervergütung erfahren hätte.

  • LG Ulm, 13.07.2004 - 2 O 160/04

    Rechtsfolgen des Handelns unter fremdem Namen; Identitätstäuschung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04
    X. gründete am 16.03.1998 die E. X. Verwaltungs GmbH & Co GbR (Anlagen K 1 bis 3 der beigezogenen Akten des Verfahrens LG Ulm 2 O 160/04/OLG Stuttgart 14 U 62/04), in die er u. a. seine Anteile an der GbR S.-Str.

    G. und an der GbR E./B. einbrachte; die E. X. Verwaltungs GmbH & Co GbR wurde Ende 1999 in die E. X. Verwaltungs GmbH & Co KG umgewandelt (Eintragung im Handelsregister am 23.12.1999, Anlagen K 4 und K 5 der Akten LG Ulm 2 O 160/04).

    Den Kündigungsschreiben vom 23.04.2001 war ein Schriftwechsel zwischen Steuerberater H. und den Prozessbevollmächtigten von H. X. vorausgegangen (Anlage K 17, K 18, K 19, B 2 und B 3 der Akten LG Ulm 2 O 160/04), in dem H. X. über die aus der Sicht der Beklagten Ziffer 3 bestehenden Unregelmäßigkeiten des Klägers U. X. bei der Verwaltung des Objektes Z.-Str.

    Nachdem H. X. zu mit Schreiben von I. X. vom 02.05.2001 (Anlage K 25 der Akten LG Ulm 2 O 160/04) einberufenen Gesellschafterversammlungen nicht erschienen war, fanden am 27.06.2001 (Protokolle Anlage K 9 der Akten LG Ulm 2 O 160/04) weitere Gesellschafterversammlungen der Gesellschaften bürgerlichen Rechts statt, bei denen H. X. gegen die fristlose Kündigung der Verwalterverträge mit U. X. stimmte.

    Am 17.11.2001 erhob die Beklagte Ziffer 3 gegen H. X. Klage (im Verfahren LG Ulm 2 O 160/04, nunmehr in der Berufung vor dem 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart 14 U 62/04) auf Zustimmung zu den Gesellschafterbeschlüssen vom 27.06.2001 betreffend die fristlose Kündigung der beiden Verwalterverträge mit der GbR S.-Str.

    Im Verfahren LG Ulm 2 O 160/04 erweiterte daraufhin die Beklagte Ziffer 3 ihre beiden ursprünglichen Klageanträge Ziffer 1 und Ziffer 2 (gerichtet auf Zustimmung zu den Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen vom 27.06.2001) auf Zustimmung zu den mit Schreiben vom 27.12.2002 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen der Verwalterverträge (Klageanträge Ziffer 3 und Ziffer 4) und auf Zustimmung zu den Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen vom 21.08.2002 betreffend den Widerruf der dem Verwalter U. X. erteilten Vollmachten (Klageanträge Ziffer 5 und Ziffer 6).

    Die Akten LG Ulm 2 O 23/02 (= OLG Stuttgart 7 U 96/03), LG Ulm 2 O 160/04 (= OLG Stuttgart 14 U 62/04), LG Ulm 2 O 319/02, AG Göppingen 4 C 2158/01 (= LG Ulm 1 S 25/05) und AG Göppingen 1 Ls 34 Js 5029/02 wurden vom Senat zu Informationszwecken beigezogen.

  • LG Offenburg, 12.03.2002 - 2 O 23/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04
    U. X.hatte die erhöhte Verwaltervergütung aus diesen Objekten beim Landgericht Ulm eingeklagt (LG Ulm 6 O 367/01 und 6 O 368/01, nach Verbindung und Abgabe an eine andere Kammer LG Ulm 2 O 23/02), nach Abweisung der Klage durch Urteil des Landgerichts vom 06.03.2003 haben sich die dortigen Parteien am 30.10.2004 im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (7 U 96/03) dahingehend verglichen, dass die dortigen Verwalterverträge zum 31.12.2002 enden und U. X. solange die erhöhten Vergütungsansprüche zustehen.

    in G. und den Grundstücken in D./R./S./E. gegen die E. X. Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG beim Landgericht Ulm ein (LG Ulm 6 O 367/01 und 6 O 368/01, später LG Ulm 2 O 23/02, Berufungsverfahren OLG Stuttgart 7 U 96/03).

    Die Akten LG Ulm 2 O 23/02 (= OLG Stuttgart 7 U 96/03), LG Ulm 2 O 160/04 (= OLG Stuttgart 14 U 62/04), LG Ulm 2 O 319/02, AG Göppingen 4 C 2158/01 (= LG Ulm 1 S 25/05) und AG Göppingen 1 Ls 34 Js 5029/02 wurden vom Senat zu Informationszwecken beigezogen.

    a) Nach dem vorliegenden Schriftgutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. B. (schriftliches Gutachten vom 04.12.2002 sowie mündliche Erläuterungen im Termin am 24.03.2003 im Verfahren LG 2 O 23/02 bzw. OLG Stuttgart 7 U 96/03 Bl. 272 ff. und Bl. 378 ff. der beigezogenen Akten; mündliche Erläuterungen im Termin vor dem Senat am 15.06.2005, Bl. 573 ff.), und den Parteigutachten des von der Beklagten Ziffer 3 beauftragten Sachverständigen M.-H. vom 14.11.2001 (Anlage B 8) einerseits und der vom Kläger beauftragten Sachverständigen Br. (Bl. 484 ff. der beigezogenen Strafakten AG Göppingen 1 Ls 34 Js 5029/02) und S. (Bl. 452 ff. der beigezogenen Akten LG 2 O 23/02 bzw. OLG Stuttgart 7 U 96/03) kann zwar eine Fälschung der Unterschriften von E. X. unter die Nachtragsvereinbarungen vom 14.06.1999 nicht nachgewiesen werden, der Kläger kann aber auch nicht nachweisen, dass die Unterschriften tatsächlich von E. X. stammen.

    Insbesondere hat H. X. bei seiner Zeugenvernehmung teilweise deutlich abweichende Angaben im Vergleich zu den Äußerungen in seinen früheren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und im Verfahren LG Ulm 2 O 23/02 gemacht, vor allem was die zeitlichen Daten der Besprechung mit seinem Bruder E. X. (am 08. oder am 09.05.1999) anbelangt.

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01

    Auslegung einer "selbständigen Anschlussberufung"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04
    I. X. wurde als Beklagte Ziffer 4 bzw. Beklagte Ziffer 5 jedoch sowohl in der Berufungsschrift des Klägers vom 19.08.2004 (Bl. 441/442) als auch in der Begründungsschrift vom 16.11.2004 (Bl. 463/464) ausdrücklich als Berufungsbeklagte benannt (nach BGH NJW 1994, 512, 514 richtet sich eine uneingeschränkt eingelegte Berufung im Zweifel gegen alle Streitgenossen, wenn diese in der Berufungsschrift alle angeführt sind; vgl. Zöller-Gummer-Heßler § 519 ZPO Rn. 32; nach BGH NJW 2003, 3203 letztlich eine Frage der Auslegung).

    Der erstinstanzlich siegreich gebliebene Streitgenosse hat ein schutzwürdiges Interesse daran zu wissen, ob diese Position Gegenstand eines Rechtsmittelangriffs sein würde oder bereits Bestand hatte, während umgekehrt den Interessen der nachlässigen Partei kein Vorrang vor den Belangen des Gegners, dem kein Normverstoß anzulasten ist, einzuräumen ist (BGH NJW 2003, 3203).

  • BGH, 12.10.1959 - II ZR 237/57

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04
    Es bleibt deshalb bei der Regel, dass bei einer Gesamtgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ein Gesellschafter nicht allgemein zu einem alleinigen Handeln berechtigt ist, selbst wenn der andere Gesellschafter aufgrund der Beschränkungen des § 181 BGB ausgeschlossen sein sollte (BGH NJW-RR 1991, 1441 unter Hinweis auf BGH NJW 1960, 91).

    Für die Beklagte Ziffer 3 bleibt demnach nur der Weg, ihren Mitgesellschafter H. X. auf Zustimmung zur Kündigung der Verwalterverträge zu verklagen (vgl. BGH NJW 1960, 91; BGHZ 39, 14, 20), wie dies auch im Parallelverfahren 14 U 62/04 geschehen ist.

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Vertretungsberechtigung bei Ausschluß eines gesamtvertretungsberechtigten BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04
    Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte außerhalb der actio pro socio können unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden, nämlich wenn ein berechtigtes Interesse des Gesellschafters besteht, weil der vertretungsberechtigte Gesellschafter gesellschaftswidrig untätig bleibt und der Dritte als Schuldner mit dem gesellschaftswidrig Handelnden zusammenwirkt (BGH NJW 1963, 641; BGH NJW 1988, 558, 559; BGH NJW 2000, 734; Münchener Kommentar-Ulmer § 705 BGB Rn. 206 mit Nachw.).

    Die Beklagte Ziffer 3 kann deshalb nicht auf den umständlichen Weg verwiesen werden, zunächst ihren Mitgesellschafter auf Mitwirkung der Geltendmachung der Forderung zu verklagen (BGH NJW 1988, 558, 559).

  • BGH, 17.06.1991 - II ZR 261/89

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04
    Es bleibt deshalb bei der Regel, dass bei einer Gesamtgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ein Gesellschafter nicht allgemein zu einem alleinigen Handeln berechtigt ist, selbst wenn der andere Gesellschafter aufgrund der Beschränkungen des § 181 BGB ausgeschlossen sein sollte (BGH NJW-RR 1991, 1441 unter Hinweis auf BGH NJW 1960, 91).

    Soweit der Bundesgerichtshof eine Ausnahme anerkennt für den Fall, dass in einer zweigliedrigen Gesellschaft der (wegen § 181 BGB) verhinderte Gesellschafter den Gesellschaftsanteil des anderen treuhänderisch hält (BGH NJW-RR 1991, 1441), ist dies mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar; hier bestehen zwar unverkennbare wirtschaftliche Interessenkonflikte für den Mitgesellschafter H. X., der nicht zu Lasten seines Sohnes U. X. tätig werden will, aber gerade keine rechtlichen Hinderungsgründe für die Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit.

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04
    Dagegen ist die Wirksamkeit von Rechtshandlungen kein Rechtsverhältnis (BGH NJW 1990, 911; BGH NJW-RR 1992, 252; BGH NJW 2000, 354, 355; Zöller-Greger § 256 ZPO Rn. 3 und Rn. 5).

    Auch wenn die Parteien nur darüber streiten, ob eine bestimmte Kündigung das Dienstverhältnis beendet hat, begründet dies ein ausreichendes Interesse an der (umfassenderen) Feststellung, dass das Dienstverhältnis noch bestehe; soweit ein Feststellungsantrag sich seinem Wortlaut nach auf die Unwirksamkeit einer bestimmten Kündigung beschränkt, ist er in diesem Sinne umzudeuten (BGH NJW 2000, 354, 355).

  • BGH, 03.03.1966 - II ZR 18/64
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04
    Im Ausgangspunkt wäre die Nachahmung einer Unterschrift als Handeln unter fremdem Namen zu qualifizieren (vgl. BGHZ 45, 193, 195; BGH NJW-RR 1988, 814, 815; Palandt-Heinrichs § 164 BGB Rn. 11).

    In einem derartigen Fall sind insbesondere die Regelungen in §§ 177 ff. BGB entsprechend anwendbar (BGHZ 45, 193, 195).

  • BGH, 10.01.1963 - II ZR 95/61
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04
    Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte außerhalb der actio pro socio können unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden, nämlich wenn ein berechtigtes Interesse des Gesellschafters besteht, weil der vertretungsberechtigte Gesellschafter gesellschaftswidrig untätig bleibt und der Dritte als Schuldner mit dem gesellschaftswidrig Handelnden zusammenwirkt (BGH NJW 1963, 641; BGH NJW 1988, 558, 559; BGH NJW 2000, 734; Münchener Kommentar-Ulmer § 705 BGB Rn. 206 mit Nachw.).

    Für die Beklagte Ziffer 3 bleibt demnach nur der Weg, ihren Mitgesellschafter H. X. auf Zustimmung zur Kündigung der Verwalterverträge zu verklagen (vgl. BGH NJW 1960, 91; BGHZ 39, 14, 20), wie dies auch im Parallelverfahren 14 U 62/04 geschehen ist.

  • BGH, 17.10.2002 - III ZR 58/02

    Auslegung eines Antrags als Feststellungsantrag - Rechtsschutzinteresse für die

  • BGH, 03.07.2002 - XII ZR 234/99

    Feststellungsklage bei Streit zweier Forderungsprätendenten

  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 314/97

    Haftung des Notars wegen Verletzung eines Treuhandauftrages

  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 45/94

    Vergütungsanspruch bei nichtigem Bauvertrag

  • BGH, 30.09.1993 - VII ZR 178/91

    Fortwirkung eines im schriftlichen Vorverfahren abgegebenen Anerkenntnisses

  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

  • BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 585/84

    Vertretungsmacht - Außerordentliche Kündigung - Genehmigung - Ausschlußfrist -

  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

  • BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80

    Widerruf und Anfechtung eines prozessualen Anerkenntnisses

  • BGH, 10.10.1996 - III ZR 205/95

    Rückabwicklung eines wegen der Verpflichtung zur Schaffung eines Adeltstitels

  • BGH, 22.10.1996 - XI ZR 249/95

    Rechtsscheinhaftung bei nicht wirksam beurkundeter Vollmacht

  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 431/02

    Bezugnahme auf eine andere notarielle Niederschirift

  • BGH, 23.05.1989 - IVa ZR 88/88

    Zulässigkeit der Revision von Streitgenossen - Zusammenrechnung der Beschwer

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 324/01

    Führung eines Prozesses durch die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter

  • BGH, 30.10.2003 - III ZR 344/02

    Rechtsstellung eines Mittelverwendungstreuhänders im Rahmen eines Anlagemodells

  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 277/98

    Offensichtlichkeit des Mißbrauchs einer umfassenden Kontovollmacht

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96

    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer

  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

  • BGH, 19.04.1994 - XI ZR 18/93

    Verpflichtung aus einem nicht vom Kontoinhaber unterzeichneten Scheck

  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 249/88

    Schmerzensgeld; Schwere Kopfverletzungen; Hirnorganisches Psychosyndrom;

  • OLG Frankfurt, 04.06.1986 - 17 U 160/82

    Einwilligung der Gefahrsperson bei einer Gruppenversicherung

  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 35/96

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

  • BGH, 30.04.2003 - V ZB 71/02

    Beweislast für Genehmigung eines Vertrages

  • BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 44/88

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den

  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89

    Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung der Saldotheorie

  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 153/98

    Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs des mit der Vermögensverwaltung

  • BGH, 13.11.1985 - IVa ZR 42/84

    Kündigung eines Lizenzvertrags aus wichtigem Grund - Nichtabführung von

  • BGH, 06.10.1994 - III ZR 165/93
  • OLG Düsseldorf, 05.05.1988 - 10 U 228/87

    Abschluß und Abwicklung von Börsentermingeschäften über einen

  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 19/94

    Maurermeister - §§ 432, 709 BGB, Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen,

  • BGH, 18.01.1988 - II ZR 304/86

    Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung des Bestehens eines

  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 21/91

    Rechte des Besitzers gegenüber dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von

  • BGH, 17.03.1993 - XII ZR 256/91

    Nachweis der Vertretung einer BGB -Gesellschaft

  • BGH, 09.11.2001 - LwZR 4/01

    Zurechenbarkeit von Angaben Dritter; Darlegungs- und Beweislast des Versicherers

  • BGH, 14.12.1994 - IV ZR 304/93

    Voraussetzungen der Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers;

  • BGH, 10.09.2001 - II ZR 14/00

    Wirksamkeit einer durch Insichgeschäft zum Nachteil des Vertretenen getroffenen

  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 374/00

    "Differenzlizenz"; Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Lizenzgebühren für

  • BGH, 28.04.1988 - I ZR 79/86

    Zahlung von Mietzins und Nebenkostenvorauszahlungen; Schriftformerfordernis einer

  • OLG Celle, 02.12.1998 - 2 U 60/98
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2006 - L 14 U 52/05
  • OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04

    BGB-Gesellschaft: Klage auf Zustimmung zu einer Geschäftsführungsmaßnahme in

    In dem Gesellschaftsvertrag der "X. GbR" vom 29.12.1988 (Anlage K 3, Bl. 15/24 der Akten OLG Stuttgart 14 U 63/04) betreffend das Objekt A.-S.-Str.

    in G. auf 1.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt; dies teilte H. X. seinem Sohn U. X. mit handschriftlichem Schreiben vom 13.05.1998 (Bl. 367 der Akten OLG Stuttgart 14 U 63/04; von der E. X. Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG dort bei der Berechnung der Widerklage auf Rückzahlung zugrundegelegt, Bl. 360/361 der Akten OLG Stuttgart 14 U 63/04).

    Am 28.06.2001 gingen Feststellungsklagen von U. X., gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen vom 23.04.2001, beim Landgericht Ulm ein (LG Ulm 2 O 289/01 und 2 O 290/01, nach Verbindung und Wiederanruf nach Ruhen des Verfahrens 2 O 523/03, nunmehr in der Berufung vor dem 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart 14 U 63/04).

    Die Akten LG Ulm 2 O 23/02 (= OLG Stuttgart 7 U 96/03), LG Ulm 2 O 523/03 (= OLG Stuttgart 14 U 63/04), LG Ulm 2 O 319/02, AG Göppingen 4 C 2158/01 (= LG Ulm 1 S 25/05) und AG Göppingen 1 Ls 34 Js 5029/02 wurden vom Senat beigezogen.

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass U. X. auf Grund der Kündigung vom 15.05.1999 (Bl. 299 der Akten OLG Stuttgart 14 U 63/04) sein bisheriges Arbeitsverhältnis mit der Firma B. aufgegeben hat und dass die erhöhten Verwaltervergütungen für die verschiedenen Objekte insgesamt in etwa seinem früheren Verdienst entsprachen.

    Vor dem Hintergrund, dass zwischen dem verstorbenen E. X. und U. X. ein enges Vertrauensverhältnis bestand, was insbesondere im Schreiben von E. X. vom 04.02.1999 (Bl. 300/302 der Akten OLG Stuttgart 14 U 63/04 mit Anweisungen von E. X. im Falle seines Ablebens) zum Ausdruck kommt, erscheint es durchaus plausibel, dass U. X. sich auf zuvor mündlich erteilte Zusagen seines Vaters und seines Onkels verlassen und bereits vor Unterzeichnung der Nachträge gekündigt hat.

    Aus dem Umstand, dass der Beklagte Ziffer 1 bei seiner Zeugenvernehmung im Verfahren 14 U 63/04 teilweise abweichende Angaben im Vergleich zu den Äußerungen in seinen früheren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und im Verfahren LG Ulm 2 O 23/02 gemacht hat, insbesondere was die zeitlichen Daten der Besprechung mit seinem Bruder E. X. (am 08. oder am 09.05.1999) anbelangt (dazu ausführlich Urteil des Senats im Verfahren 14 U 63/04), kann nicht auf den dringenden Tatverdacht einer Unterschriftsfälschung durch U. X. geschlossen werden.

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 05.11.2004 - I-14 U 63/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5647
OLG Düsseldorf, 05.11.2004 - I-14 U 63/04 (https://dejure.org/2004,5647)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2004 - I-14 U 63/04 (https://dejure.org/2004,5647)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. November 2004 - I-14 U 63/04 (https://dejure.org/2004,5647)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung von Baugeldforderungen (GSB) als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Generalunternehmer oder Generalübernehmer als Empfänger von Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; GSB § 1; ; GSB § 1 Abs. 1; ; GSB § 5

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 2; GSB § 1 Abs. 1; GSB § 5
    Zur Anwendung des Gesetzes über die Sicherung von Baugeldforderungen (GSB)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer haftet als "Empfänger von Baugeld"?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    GSB: Wer haftet als "Empfänger von Baugeld"? (IBR 2005, 1191)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1217 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 47/80

    Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person für die Verwendung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2004 - 14 U 63/04
    Nach allgemein anerkannter Auffassung handelt es sich bei den Vorschriften des GSB allerdings um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Auflage 2004, 10. Teil Rn.106; Palandt-Heinrichs, 63. Auflage, § 823 BGB Rn.61 mit weiteren Nachweisen), weil nach der Zielsetzung des Gesetzes gerade die am Bau beteiligten Unternehmen vor der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld geschützt werden sollen (BGH BauR 1986, 115; BGH NJW 1982, 1037/1038, KG Berlin, KG-Report 2001, 290).

    Mit der Klägerin ist im Ansatz davon auszugehen, dass "Empfänger von Baugeld" im Sinne von § 1 Abs. 1 GSB nicht nur der Bauherr selbst, sondern auch ein Generalunternehmer oder Generalübernehmer (BGH NJW 1982, 1037/1038) oder ein Verkäufer schlüsselfertiger Häuser (BGH NJW 1986, 1105/1106) sein kann, der über die Verwendung der Baugelder an die am Bau beteiligten Firmen entscheidet.

    Es ist auch gerechtfertigt, den Anwendungsbereich des § 1 GSB durch eine großzügige Auslegung des Tatbestandsmerkmals auszudehnen (BGH NJW 1982, 1037/1038), damit der Schutz der am Bau Beteiligten nicht umgangen werden kann.

    Insoweit hat die Rechtsprechung die besondere Stellung des Generalunternehmers herausgestellt, der volle Verfügungsgewalt über das Baugeld habe und wie ein Treuhänder über dessen Verteilung entscheide (BGH NJW 1982, 1037/1038).

  • BGH, 16.12.1999 - VII ZR 39/99

    Begriff des Empfängers von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2004 - 14 U 63/04
    Der Schutzzweck des Gesetzes gebietet nicht sicherzustellen, dass das Baugeld bei Beauftragung von Nachunternehmen diesen auch tatsächlich zufliesst (vgl. BGH NJW 2000, 956/957 = BGHZ 143, 301-307).

    Unabhängig von der Entscheidung im konkreten Einzelfall hat der Bundesgerichtshof in seiner insoweit maßgeblichen Entscheidung (BGH NJW 2000, 956/957) klargestellt, dass der nur mit einem Teil beauftragte Unternehmer nicht Empfänger von Baugeld im Sinne von § 1 GSB sein kann.

  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 203/87

    Gestatten des Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2004 - 14 U 63/04
    Im Rahmen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes, welches eine Strafandrohung enthält, muss die aus strafrechtlicher Sicht gebotene Einschränkung des Anwendungsbereichs im Zivilrecht ebenfalls Berücksichtigung finden (BGH NJW-RR 1988, 1177/1178).
  • BGH, 19.11.1985 - VI ZR 148/84

    Begriff des Empfängers von Baugeld; Verwendung von Baugeld beim Verkauf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2004 - 14 U 63/04
    Mit der Klägerin ist im Ansatz davon auszugehen, dass "Empfänger von Baugeld" im Sinne von § 1 Abs. 1 GSB nicht nur der Bauherr selbst, sondern auch ein Generalunternehmer oder Generalübernehmer (BGH NJW 1982, 1037/1038) oder ein Verkäufer schlüsselfertiger Häuser (BGH NJW 1986, 1105/1106) sein kann, der über die Verwendung der Baugelder an die am Bau beteiligten Firmen entscheidet.
  • BGH, 14.01.2003 - 4 StR 336/02

    Vorsätzlich unterlassene Konkursantragstellung oder Vergleichsantragstellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2004 - 14 U 63/04
    Es ist zwar zutreffend, dass Baugeld im Sinne von § 1 GSB nicht notwendigerweise der gesamte Betrag eines anlässlich des Baus gewährten Darlehens sein muss (vgl. BGH NStZ 2004, 284).
  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 55/84

    Nichtigkeit eines Vertrages wegen Verstoßes gegen das Gesetz über die Sicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2004 - 14 U 63/04
    Nach allgemein anerkannter Auffassung handelt es sich bei den Vorschriften des GSB allerdings um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Auflage 2004, 10. Teil Rn.106; Palandt-Heinrichs, 63. Auflage, § 823 BGB Rn.61 mit weiteren Nachweisen), weil nach der Zielsetzung des Gesetzes gerade die am Bau beteiligten Unternehmen vor der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld geschützt werden sollen (BGH BauR 1986, 115; BGH NJW 1982, 1037/1038, KG Berlin, KG-Report 2001, 290).
  • OLG Schleswig, 17.04.2008 - 5 U 156/07

    Baukostenfinanzierung: Baugeldeigenschaft bei fehlender Zweckbestimmung in einem

    Das OLG Düsseldorf hatte sich in seinem Urteil vom 5. November 2004 (OLGR Düsseldorf 2005, 152 ff.) mit einer Fallgestaltung zu befassen, wo ein Bauunternehmer nur die Tief- und Rohbauarbeiten übernommen hatte, während der Innenausbau und die Gewerke Elektroinstallation, Heizung, Brandwände und Treppen in diesem Auftrag nicht erfasst waren.
  • OLG Köln, 22.08.2013 - 24 U 162/09

    Zahlungsanspruch auf restlichen Werklohn; Schadensersatzanspruch bei

    Entscheidend hat das Oberlandesgericht Schleswig darauf abgestellt, dass anders als in einem Fall des OLG Düsseldorf [vgl. Urt. v. 5.11.2004 - I-14 U 63/04 -, OLGR Düsseldorf 2005, 152 ff., zit. nach juris, dort Rn. 14] - wo nur die Tief- und Rohbauarbeiten beauftragt waren - das Unternehmen den Auftrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses im Sinne einer Generalunternehmerin erhalten hat, auch wenn ein abgrenzbarer Teil - nämlich eine besondere Bodenplatte - aus dem Auftrag herausgenommen worden ist.
  • LG Dortmund, 15.12.2005 - 12 O 232/05

    Pfändung der Ansprüche eines Unternehmers gegen die Gesellschaft stellt bei einer

    Der Umstand, dass sie diese Gelder zugleich als Vergütung der von ihr als Generalunternehmerin zu erbringenden Leistungen bekommen hat, steht dem nicht entgegen (vgl. OLGR Düsseldorf 2005, 152, OLG Koblenz, BauR 85, 697).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 02.12.2004 - 14 U 63/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7716
OLG Celle, 02.12.2004 - 14 U 63/04 (https://dejure.org/2004,7716)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.12.2004 - 14 U 63/04 (https://dejure.org/2004,7716)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - 14 U 63/04 (https://dejure.org/2004,7716)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Haftungsverteilung bei Kollision eines den Kreuzungsbereich beim Abbiegen nach links leicht schneidenden Pkws mit einem zu weit vorfahrenden wartepflichtigen Pkw; Haftung zu fünfzig Prozent bei leichtem Schneiden des Abbiegebogens mit einer Geschwindigkeit von zwanzig ...

  • verkehrslexikon.de

    Haftungsverteilung (50 : 50) bei Kollision eines den Kreuzungsbereich beim Abbiegen nach links leicht schneidenden Pkw´s mit einem zu weit vorfahrenden wartepflichtigen Pkw

  • Wolters Kluwer

    Haftungsverteilung bei Kollision eines den Kreuzungsbereich beim Abbiegen nach links leicht schneidenden Pkws mit einem zu weit vorfahrenden wartepflichtigen Pkw; Haftung zu fünfzig Prozent bei leichtem Schneiden des Abbiegebogens mit einer Geschwindigkeit von zwanzig ...

  • Judicialis

    StVG § 7; ; StVG § 17; ; StVO § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    StVG § 7; StVG § 17; StVO § 2 Abs. 1
    Zur Haftungsverteilung bei einem durch Kurvenschneiden verursachten Unfall

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zusammenstoß von Wartepflichtigem und Linksabbieger

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