Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 18.10.2002

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 28.09.2001 - 14 U 71/01   

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https://dejure.org/2001,7014
OLG Schleswig, 28.09.2001 - 14 U 71/01 (https://dejure.org/2001,7014)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.09.2001 - 14 U 71/01 (https://dejure.org/2001,7014)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. September 2001 - 14 U 71/01 (https://dejure.org/2001,7014)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • autokaufrecht.info

    Aufklärungspflicht des Kfz-Verkäufers - "wirtschaftlicher Totalschaden"

  • IWW
  • Judicialis

    BGB § 463 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 463 S. 2
    Umfang der Aufklärungspflichten des Verkäufers bei Unfallschaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufklärungspflicht; Kfz-Verkäufer; Unfallschaden; Totalschaden; Hinweispflicht; Autokauf

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 24.05.1991 - 22 U 13/91
    Auszug aus OLG Schleswig, 28.09.2001 - 14 U 71/01
    Aber selbst dann, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen hätte, wäre der Verkäufer - ohne besondere Nachfrage zu diesem Punkt - nicht verpflichtet gewesen, den Käufer über diesen Umstand als solchen aufzuklären (OLG Celle NJW-RR 1988, 1136; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1402; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1890).

    Diese Angaben müssen vollständig und richtig sein und dürfen nicht geeignet sein, den Schaden zu bagatellisieren (BGH NJW 87, 436, 437; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1402).

  • OLG Celle, 11.02.1988 - 7 U 87/87
    Auszug aus OLG Schleswig, 28.09.2001 - 14 U 71/01
    Aber selbst dann, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen hätte, wäre der Verkäufer - ohne besondere Nachfrage zu diesem Punkt - nicht verpflichtet gewesen, den Käufer über diesen Umstand als solchen aufzuklären (OLG Celle NJW-RR 1988, 1136; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1402; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1890).
  • OLG Hamm, 03.03.2005 - 28 U 125/04

    Verkauf eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs unter wahrheitswidriger

    Bei der Bewertung oder Einstufung als wirtschaftlicher Totalschaden handelt es sich vielmehr um eine versicherungs- und schadensrechtliche Kalkulationsgrundlage, auf Grund derer regelmäßig die haftpflichtversicherungsrechtliche Abwicklung eines Schadensfalles erfolgt (OLG Celle NJW-RR 1988, 1136; OLG Schleswig OLGR 2002, 113; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1678 f.; s.a. BGH NJW 1983, 2242).

    a) Zwar ist, wie ausgeführt, ein wirtschaftlicher Totalschaden als solcher grundsätzlich nicht offenbarungspflichtig (Rspr. des Senats; ferner OLG Hamm, 19. Zs., DAR 1994, 401; OLG Celle NJW-RR 1988, 1136; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1402; OLG Schleswig OLGR 2002, 113 f.; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1678 f.).

  • OLG Köln, 28.04.2017 - 19 U 1/17

    Verkauf eines bei einem Unfall schwer beschädigten Pkw durch einen Kfz-Händler

    Denn nach allgemeiner Ansicht stellt die Einstufung durch den Sachverständigen als wirtschaftlicher Totalschaden keine Tatsache dar, sondern nur eine Bewertung, die lediglich Bedeutung für die Frage hat, wie der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Schaden zu regulieren hat (vgl. nur OLG Schleswig, Urt . v. 28.09.2001 - 14 U 71/01, juris Rn .
  • OLG Brandenburg, 10.02.2004 - 11 U 73/03

    Vergütungsanspruch eines Arztes - Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung

    Bagatellisierendes Verhalten ist, jedenfalls objektiv, ein irreführendes Verhalten (OLG Koblenz VRS 104, 164; VRS 103, 163; OLG Schleswig OLGR 2002, 113).
  • OLG Dresden, 27.05.2010 - 10 U 450/09

    Keine Berufung des Verkäufers auf Gewährleistungsausschluss bei Arglist - CISG

    Aufgrund der lediglich auf Informationen des Vorbesitzers beruhenden Angaben des Beklagten konnte die Klägerin bereits nicht sicher sein, dass die Neulackierung des vorderen linken Kotflügels sowie der Fahrertür nur auf einen leichten Blechschaden zurückzuführen ist, sondern musste sie auch damit rechnen, dass das Fahrzeug möglicherweise einen schwerwiegenderen Unfall erlitten hat (siehe hierzu OLG Schleswig, Urteil vom 28.09.2001 - 14 U 71/01 - OLGR 2002, 113; OLG Bamberg, Urteil vom 07.06.2002 - 6 U 10/02 - OLGR 2002, 212).
  • OLG Bamberg, 07.06.2002 - 6 U 10/02

    Hinweis auf Vor-Schaden beim Gebrauchtwagenverkauf

    Der Senat ist mit dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Urteil vom 28.9.2001, Aktenzeichen 14 U 71/2001; JURIS Nr. KORE 424872002) der Ansicht, dass der Hinweis auf "behobene Frontschäden" auch die Möglichkeit schwerster Schäden im Frontbereich mit Rahmenbeeinträchtigung mit einschließt und keine Annahme arglistiger Täuschung rechtfertigt.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 18.10.2002 - 14 U 71/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,29789
OLG Karlsruhe, 18.10.2002 - 14 U 71/01 (https://dejure.org/2002,29789)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.10.2002 - 14 U 71/01 (https://dejure.org/2002,29789)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Oktober 2002 - 14 U 71/01 (https://dejure.org/2002,29789)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baumangel führt zu Gewinneinbußen bei Pächter: Welche Verjährung? (IBR 2004, 27)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.01.1972 - VII ZR 148/70

    Haftung des Unternehmers für Mangelfolgeschäden; Verjährung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.10.2002 - 14 U 71/01
    aa) Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Literaturmeinung, daß ein Schadensersatzanspruch - mit der Folge, daß er der kurzen Verjährung unterliegt - seine Grundlage dann in § 635 BGB und nicht in einer positiven Forderungsverletzung hat, wenn der Schaden - einschließlich des dem Besteller entgangenen Gewinns - unmittelbar durch den Mangel des Werkes verursacht ist, also eng mit ihm zusammenhängt (vgl. etwa BGHZ 58, S. 85 ff.; 98 S. 45 ff.; 115, S. 32 ff.; Staudinger/Peters, BGB, 2000, Rn. 55 zu § 635; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl. 2002, Rn. 23 vor § 633).

    Demgemäß ist in Rechtsprechung (BGH NJW 1970, S. 421 ff., 423; BGHZ 58, S. 85 ff., 92) und Literatur (Schlechtriem, Anm. zu BGHZ 58, S. 85 ff., NJW 1972, S. 1554 ff., 1556; ders., Abgrenzungsfragen bei der positiven Vertragsverletzung, VersR 1973, S. 581 ff., 593; Glanzmann, in: RGRK-BGB, 12. Aufl. 1978, Rn. 53 zu § 635; Staudinger/Peters, a.a.O., Rn. 58 zu § 635) allgemein anerkannt, daß sich die Rechtsnatur eines Schadensersatzanspruchs des Bestellers, der - wie das nach dem Vortrag des Klägers vorliegend der Fall sein soll - infolge des Werkmangels einem Dritten haftbar geworden ist, danach richtet, ob der Schaden - wäre er beim Besteller selbst eingetreten - nach § 635 BGB oder nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zu beurteilen wäre.

  • BGH, 26.06.2003 - VII ZR 418/02

    Baumangel führt zu Gewinneinbußen bei Pächter: Welche Verjährung?

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.10.2002 - 14 U 71/01
    BGH, Beschluss vom 18.10.2003 - VII ZR 418/02 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
  • BGH, 24.11.1969 - VII ZR 177/67

    Rechtsnatur des Kostenerstattungsanspruchs; Begriff des Mangelfolgeschadens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.10.2002 - 14 U 71/01
    Demgemäß ist in Rechtsprechung (BGH NJW 1970, S. 421 ff., 423; BGHZ 58, S. 85 ff., 92) und Literatur (Schlechtriem, Anm. zu BGHZ 58, S. 85 ff., NJW 1972, S. 1554 ff., 1556; ders., Abgrenzungsfragen bei der positiven Vertragsverletzung, VersR 1973, S. 581 ff., 593; Glanzmann, in: RGRK-BGB, 12. Aufl. 1978, Rn. 53 zu § 635; Staudinger/Peters, a.a.O., Rn. 58 zu § 635) allgemein anerkannt, daß sich die Rechtsnatur eines Schadensersatzanspruchs des Bestellers, der - wie das nach dem Vortrag des Klägers vorliegend der Fall sein soll - infolge des Werkmangels einem Dritten haftbar geworden ist, danach richtet, ob der Schaden - wäre er beim Besteller selbst eingetreten - nach § 635 BGB oder nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zu beurteilen wäre.
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