Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 11.10.2002 - 14 U 89/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Teilung des herrschenden Grundstücks; Uneinheitliche Ausübung mehrere Vorkaufsrechte; Bedingungsfeindlichkeit des Vorkaufsrecht; Bindung an schuldrechtliche Verpflichtungen des Rechtsvorgängers; Verkehrswertberechnung bei ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Vorkaufsrecht und Grundstücksteilung
- Judicialis
BGB § 242; ; BGB § ... 433 Abs. 1; ; BGB § 505 Abs. 2; ; BGB § 508; ; BGB § 508 Satz 1; ; BGB § 508 Satz 2; ; BGB § 510 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 883 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1098 Abs. 1; ; BGB § 1098 Abs. 2; ; BGB § 1100; ; BGB § 1100 Satz 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 100 Abs. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 n.F.; ; ZPO § 543 n.F.; ; ZPO § 708 Ziffer 10; ; ZPO § 711
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Karlsruhe, 12.05.1958 - 3 W 3/58
- LG Duisburg, 20.03.2002 - 10 O 108/99
- OLG Düsseldorf, 11.10.2002 - 14 U 89/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 801
- DNotZ 2003, 436
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.07.1986 - III ZR 44/85
Bemessung des Kaufpreises bei Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2002 - 14 U 89/02
Konstruktiv wird § 505 Abs. 2 BGB allgemein ohnehin dahin verstanden, dass der das Vorkaufsrecht Ausübende nicht in den Drittvertrag eintritt, sondern ein neuer, selbständiger Kaufvertrag zwischen den Parteien des Vorkaufs begründet wird (vgl. nur BGHZ 98, 188 m.w.N.) Ebenso wie der Inhalt dieses neuen Vertrages im Fall des § 508 Satz 1 BGB von dem ursprünglichen Vertrag bezüglich der Kaufgegenstände abweicht, steht es einer Inhaltsänderung nicht entgegen, dass ein Vorkaufsrecht nur bezüglich einzelner verkaufter Gegenstände ausgeübt wird. - RG, 21.05.1931 - VI 584/30
Ist der Vorkaufsberechtigte an die Ausübung des Vorkaufsrechts gebunden, wenn der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2002 - 14 U 89/02
Ebenso wie der Verpflichtete nicht gehalten sei, mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundstücke überhaupt zu verkaufen, könne er auch frei entscheiden, ob er eine Mehrheit von Grundstücken nur einheitlich abgeben wolle (im Ergebnis ebenso in einem obiter dictum ohne Begründung RGZ 133, 76, 81).
- BGH, 23.06.2006 - V ZR 17/06
Beschränkung des Vorkaufsrechts auf eines von mehreren Grundstücken
Das Berufungsgericht ist demgegenüber der von dem Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2003, 801, 802) vertretenen Ansicht gefolgt, dass § 467 Satz 1 BGB (entspricht § 508 Satz 1 BGB a. F.) eine Regelung enthalte, die den Grundsatz des § 464 Abs. 2 BGB einschränke und hier entsprechend anwendbar sei (…im Anschluss an Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 508 Rdn. 1a).