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   OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09   

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OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09 (https://dejure.org/2010,6148)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.09.2010 - 14 U 892/09 (https://dejure.org/2010,6148)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21. September 2010 - 14 U 892/09 (https://dejure.org/2010,6148)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines nahen Angehörigen für Darlehensschulden des anderen Ehegatten: Teilunwirksamkeit der Darlehensrückzahlungspflicht; krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehegatten

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138, 139, 366, 367, 488
    Auch bei einem Verbraucherkredit kann es am Eigeninteresse des mithaftenden Ehegatten fehlen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung naher Angehöriger für Darlehensverbindlichkeiten; Begriff des nicht ganz geringfügigen Bankkredits

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung naher Angehöriger für Darlehensverbindlichkeiten; Begriff des nicht ganz geringfügigen Bankkredits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ehegatte kann Zahlung auf gemeinsames Darlehen wegen krasser finanzieller Überforderung verweigern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehegatte kann Zahlung auf gemeinsames Darlehen wegen krasser finanzieller Überforderung verweigern

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 265
  • WM 2010, 2348
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09
    Ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof am 14.11.2000 entschiedenen Fall (XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815) deutet auch vorliegend nichts darauf hin, dass es ohne die den damaligen Ehemann betreffende Umschuldungsmaßnahme "überhaupt zum Abschluss des Darlehensvertrags gekommen wäre".

    In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge bzw. Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 18 nach juris; BGH Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815, Rn. 21 m. w. N. nach juris).

    Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung werden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die auf das Gesamtdarlehen entfallenden Zinsen herangezogen und nicht lediglich der Zinsanteil, der auf den Darlehenbetrag fällt, für den nur eine Mithaftung und keine echte Mitdarlehensnehmerschaft besteht (vgl. BGH Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815, Rn. 22 nach juris).

    In allen von ihm entschiedenen Fällen, in denen der Mithaftende nicht in der Lage war, die Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens dauerhaft allein zu tragen, nahm der Bundesgerichtshof eine krasse finanzielle Überforderung an (vgl. etwa BGH Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815, Rn. 21 nach juris; BGH, Urt. v. 28.5.2002 - XI ZR 199/01, NJW 2002, 2634, Rn. 13 nach juris; BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 18 nach juris).

    In dessen Entscheidung vom 14.11.2000 (XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815), in der "bei nicht ganz geringfügigen Bankkrediten" eine krasse finanzielle Überforderung der dortigen Beklagten bejaht wurde, ging es um einen Darlehensvertrag über 47.000 DM und monatliche Raten von 800 DM, wobei ähnlich wie im vorliegenden Verfahren hinsichtlich eines Darlehensbetrags von 9.190 DM eine Teilwirksamkeit angenommen wurde.

    Zu Recht geht das Landgericht allerdings davon aus, dass hinsichtlich des auf das gemeinsame Konto ausgezahlten Teilbetrages von 7.646,37 Euro auch dann, wenn insgesamt eine krasse Überforderung vorliegt, die Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt, da sich das Darlehen gemäß § 139 BGB insoweit in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815, Rn. 34 ff.).

    Die mangels anderer Tilgungsbestimmung nach der Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB vorzunehmende Anrechnung der vom damaligen Ehemann der Beklagten geleisteten Zahlungen führt somit dazu, dass der am besten gesicherte Teil der Darlehensforderung (das ist derjenige, für den beide Darlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtet sind) nachrangig getilgt wird (BGH, Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815, Rn. 40 f.), so dass die Zahlungen des Ehemannes zunächst auf den Darlehensteil anzurechnen sind, für den die Beklagte wegen Sittenwidrigkeit der Mithaftungsvereinbarung nicht haftet.

    Da somit - anders als nach der noch im Hinweis vom 8.7.2010 vertretenen Auffassung - der Anwendungsbereich des § 366 BGB überhaupt nicht eröffnet ist, stellt sich die Frage einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem zu § 366 BGB ergangenen Urteil vom 14.11.2000 (XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815) nicht.

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07

    Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehepartner

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09
    Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (BGH, Urt. 16.12.2008 - XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494, Rn. 14 nach juris, m. w. N.; BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 15 nach juris).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGH, Urt. 16.12.2008 - XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494, Rn. 14 nach juris; BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 15, jeweils m. w. N.).

    In einem anderen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urt. v. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671) ging es um die Anschaffung einer vermieteten Eigentumswohnung durch den damaligen Lebensgefährten der mithaftenden Partei.

    In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge bzw. Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 18 nach juris; BGH Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815, Rn. 21 m. w. N. nach juris).

    zitierten Entscheidung (Urt. v. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671), in der der Bundesgerichtshof, obwohl es um die Finanzierung einer Eigentumswohnung ging, ein übernommenes Unternehmerrisiko also keine Rolle spielte, eine krasse finanzielle Überforderung des Mithaftenden annahm.

    In allen von ihm entschiedenen Fällen, in denen der Mithaftende nicht in der Lage war, die Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens dauerhaft allein zu tragen, nahm der Bundesgerichtshof eine krasse finanzielle Überforderung an (vgl. etwa BGH Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815, Rn. 21 nach juris; BGH, Urt. v. 28.5.2002 - XI ZR 199/01, NJW 2002, 2634, Rn. 13 nach juris; BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 18 nach juris).

    d) Nicht zugunsten der Klägerin in Betracht zu ziehen ist der Umstand, dass für die Beklagte als Mithaftende die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gemäß § 286 ff. InsO besteht, wie der BGH nach Ergehen des landgerichtlichen Urteils entschieden hat (Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 28).

  • BGH, 16.12.2008 - XI ZR 454/07

    Echte Mitdarlehensnehmerschaft ist von kreditgebender Bank zu beweisen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09
    Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (BGH, Urt. 16.12.2008 - XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494, Rn. 13 nach juris, m. w. N.).

    Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (BGH, Urt. 16.12.2008 - XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494, Rn. 14 nach juris, m. w. N.; BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 15 nach juris).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGH, Urt. 16.12.2008 - XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494, Rn. 14 nach juris; BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 15, jeweils m. w. N.).

    Damit hat sie ihrer sekundären Darlegungslast entsprochen (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 16.12.2008 - XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494, Rn. 13-18 nach juris).

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2008 (XI ZR 454/07) zugrunde liegenden Fall, bei dem die Kreditsumme teilweise auf ein gemeinsames Girokonto überwiesen und teilweise bar ausbezahlt worden war und der klagenden Bank die für die Kreditaufnahme ausschlaggebenden Beweggründe nicht bekannt waren (BGH a. a. O., Rn. 18 nach juris).

  • BGH, 25.01.2005 - XI ZR 325/03

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09
    Denn nach der Wertung des § 138 BGB ist es - so der Bundesgerichtshof - den Kreditinstituten grundsätzlich untersagt, eine erkennbar finanziell überforderte Person über eine Mithaftungsabrede mit dem unternehmerischen Risiko ihres Ehepartners zu belasten und sie damit möglicherweise bis an ihr Lebensende zu ruinieren (BGH, Urt. v. 25.1.2005 - XI ZR 325/03, NJW 2005, 973, Rn. 27 nach juris; ähnlich BVerfG, Beschl. v. 19.10.1993 - 1 BvR 567/89 und 1044/89, BVerfGE 89, 214 = NJW 1994, 36, Rn. 50 nach juris).

    Demgemäß stellte der Bundesgerichtshof auch in der genannten Entscheidung vom 25.1.2005 (XI ZR 325/03) auf ein unternehmerisches Risiko des Ehepartners ab.

  • OLG Frankfurt, 24.03.2004 - 23 U 65/03

    Sittenwidrigkeit einer krass überfordernden Ehegattenbürgschaft nach

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09
    Davon sei bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden jedenfalls dann auszugehen, wenn er voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH Urt. v. 27.1.2000 - IX ZR 198/98, NJW 2000, 1182, Rn. 13 nach juris, m. w. N.; so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 24.3.2004 - 23 U 65/03, NJW 2004, 2392, Rn. 11 nach juris; G. Fischer, WM 2001, 1049, 1057).

    Danach stellen 50.000 DM einen Betrag dar, der nicht nur bei gänzlich fehlendem Einkommen und Vermögen, sondern auch bei fehlendem Vermögen und einem Einkommen nicht über der Pfändungsfreigrenze bei Eintritt des Sicherungsfalles zu einer ausweglosen lebenslangen Überschuldung führen könne (Urt. v. 11.12.2002 - 3 U 69/02, Rn. 13, 16; in juris; zustimmend OLG Frankfurt, Urt. v. 24.3.2004 - 23 U 65/03, NJW 2004, 2392, Rn. 13).

  • BGH, 06.04.2000 - IX ZA 2/00

    Überforderung eines Bürgen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09
    Dort wird ausgeführt, um von einer krassen Überforderung auszugehen, müsse die Bürgschaftssumme eine gewisse Höhe überschreiten (BGH, Beschl. v. 6.4.2000 - IX ZA 2/00, nur in juris; so auch G. Fischer, WM 2001, 1049, 1057; Gundlach, a. a. O. § 82 Rn. 101).

    "Eine Bürgin, die sich in Höhe von nur 20.000 DM (allerdings zzgl. Nebenleistungen) verbürgt, kann nicht 'kraß überfordert' werden, wenn sie in absehbarer Zeit zumindest halbtägig einem Beruf nachgehen kann." Der BGH verneinte die krasse Überforderung, da die Bürgin in einem Halbtagsberuf soviel hätte verdienen können, dass sie monatlich 300 bis 400 DM hätte abführen können; hierdurch wären die Zinsen des besicherten Kredits abgedeckt und der Kredit selbst zu einem nicht ganz unbedeutenden Teil abbezahlt worden (Beschl. v. 6.4.2000 - IX ZA 2/00).

  • BGH, 05.02.1969 - VIII ZR 42/67

    Wirksamkeit eines Sicherungsübereignungsvertrags bei Fehlen eines ausdrücklichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09
    Widerspricht jedoch ausnahmsweise die gesetzlich normierte Reihenfolge der Kategorien des Abs. 2 (Fälligkeit, Sicherheit der Forderung, Lästigkeit, Alter der Schuld) ganz offensichtlich dem hypothetischen Parteiwillen, so ist allein dieser maßgebend (BGH, Urteil vom 5.2.1969 - VIII ZR 42/67, NJW 1969, 1846, 1847).

    Im Übrigen lässt der Bundesgerichtshof ausdrücklich Raum dafür, auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen, wenn ausnahmsweise die gesetzlich normierte Reihenfolge der Kategorien des Abs. 2 diesem ganz offensichtlich widerspricht (BGH a. a. O., Rn. 40 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 5.2.1969 - VIII ZR 42/67, NJW 1969, 1846, 1847).

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2006 - 16 W 57/06

    Sittenwidrigkeit der Mithaftungsvereinbarung im Darlehensvertrag bei krasser

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09
    Sinn der genannten Rechtsprechung ist es somit, den Mithaftenden vor einer lebenslangen Überschuldung zu schützen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2006 - 16 W 57/06, FamRZ 2007, 818, Rn. 20 nach juris).

    Das OLG Düsseldorf sieht eine Schuld von über 33.000 Euro in dem genannten Sinne als nicht ganz gering an (Beschl. v. 16.10.2006 - 16 W 57/06, FamRZ 2007, 818, Rn. 18).

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 3515/08

    Ehegattendarlehen: Vorliegen "nicht ganz geringfügiger Bankschulden" im Rahmen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09
    Mit Endurteil vom 31.3.2009 (veröffentlicht in WM 2009, 1939) hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 22.7.2008 aufrecht erhalten.

    Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.03.09 - Az. 10 O 3515/08 - wird abgeändert mit der Maßgabe, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.07.08 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09
    Denn nach der Wertung des § 138 BGB ist es - so der Bundesgerichtshof - den Kreditinstituten grundsätzlich untersagt, eine erkennbar finanziell überforderte Person über eine Mithaftungsabrede mit dem unternehmerischen Risiko ihres Ehepartners zu belasten und sie damit möglicherweise bis an ihr Lebensende zu ruinieren (BGH, Urt. v. 25.1.2005 - XI ZR 325/03, NJW 2005, 973, Rn. 27 nach juris; ähnlich BVerfG, Beschl. v. 19.10.1993 - 1 BvR 567/89 und 1044/89, BVerfGE 89, 214 = NJW 1994, 36, Rn. 50 nach juris).
  • OLG Koblenz, 16.03.1999 - 3 U 1343/97

    Zum Haftungsumfang bei Ehegattenbürgschaft

  • OLG Saarbrücken, 07.08.2008 - 8 U 502/07

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für Darlehensschuld des Ehegatten: Beurteilung

  • BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

  • OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01

    Bankrecht; Sittenwidrigkeitsbeurteilung aus der Gesamtschau einander ergänzender

  • BGH, 13.11.2001 - XI ZR 82/01

    Zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger gegenüber

  • OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01

    Finanzielle Überforderung bürgender/mithaftender Ehegatten

  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 199/01

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung oder Bürgschaft des Kommanditisten für

  • OLG Celle, 11.12.2002 - 3 U 69/02

    Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages; Krasses Missverhältnis zwischen dem

  • BGH, 17.03.2004 - XII ZB 192/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • BGH, 11.03.1997 - XI ZR 50/96

    Mithaftung des Ehepartners bei staatlichen geförderten Eigenkapitalhilfedarlehen

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 114/03

    Haftung der Ehefrau bei finanziertem Erwerb eines PKW

  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung des Bürgen

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2011 - 7 U 159/09

    Bürgschaft: Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrags im Falle einer

    Denn in einem solchen Falle führt die Übernahme der Bürgschaft bei Eintritt des Sicherungsfalles für den Bürgen zu einer ausweglosen lebenslangen Überschuldung (vgl. Nobbe/Kirchhoff, aaO.; OLG Saarbrücken, OLG_R 2008, 894, 895; OLG Nürnberg, WM 2010, 2348, 2350).
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