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   VGH Hessen, 18.03.1992 - 14 UE 29/87   

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https://dejure.org/1992,2763
VGH Hessen, 18.03.1992 - 14 UE 29/87 (https://dejure.org/1992,2763)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.03.1992 - 14 UE 29/87 (https://dejure.org/1992,2763)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. März 1992 - 14 UE 29/87 (https://dejure.org/1992,2763)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 GastG, § 5 GastG, § 15 GastG, § 18 GastG, § 31 GastG
    (Nachbarklage auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen eine Diskothek; drittschützender Charakter des GewO § 15 Abs 2 S 1)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Gaststättenlärm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch des Nachbarn auf behördliches Einschreiten gegen einen Gaststättenbetrieb; Betriebsstillegung im Drittinteresse wegen fehlender Erlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 407
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86

    Versagungsgrund - Erteilung der Gaststättenerlaubnis - Abschließende

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.1992 - 14 UE 29/87
    Ein Widerruf der Erlaubnis aus den - zum Teil weitergehenden - Gründen, die nach § 49 Abs. 2 HVwVfG zum Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts ermächtigen, sind daher kraft Bundesrechts ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 - 1 C 44.86 -, GewA 1989, S. 138/139).
  • BVerwG, 05.11.1985 - 1 C 14.84

    Unmöglichkeit der Ausübung eines Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.1992 - 14 UE 29/87
    Da der Betrieb einer Diskothek eine im Verhältnis zu einer Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten besondere Betriebsart darstellt, deren betriebsartprägendes Merkmal hinsichtlich der Betriebszeit (Sperrzeitregelungen) gerade darin liegt, daß der Betrieb an Samstagen frühestens um 1.00 Uhr und an den übrigen Tagen frühestens um 0.00 Uhr endet (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 2. Oktober 1989 - 8 UE 3318/88 -, GewA 1990 S. 70), und eine Sperrzeitverlängerung dann rechtswidrig ist, wenn sie die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart unmöglich macht - das ist namentlich der Fall, wenn in Folge der Sperrzeitverlängerung ein betriebsartprägendes Merkmal entfällt - (BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 1 C 14.84 - GewA 1986, S. 96), scheidet in den Fällen wie im vorliegenden, in denen die gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart Diskothek keine anderslautende Betriebszeitregelung enthält, eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit (Sperrzeitverlängerung) auf einen Zeitpunkt vor 1.00 Uhr in der Nacht zum Sonntag und vor 0.00 Uhr in den übrigen Nächten grundsätzlich aus (so Aßfalg, Gaststättenrechtliche Besonderheiten der Diskotheken, GewA 1987, S. 119/120, ebenso Kienzle, Betriebszeit und Sperrzeit bei Diskotheken, GewA 1987, S. 258, 261).
  • VGH Hessen, 02.10.1989 - 8 UE 3318/88

    Verkürzung der Sperrzeit für eine Diskothek

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.1992 - 14 UE 29/87
    Da der Betrieb einer Diskothek eine im Verhältnis zu einer Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten besondere Betriebsart darstellt, deren betriebsartprägendes Merkmal hinsichtlich der Betriebszeit (Sperrzeitregelungen) gerade darin liegt, daß der Betrieb an Samstagen frühestens um 1.00 Uhr und an den übrigen Tagen frühestens um 0.00 Uhr endet (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 2. Oktober 1989 - 8 UE 3318/88 -, GewA 1990 S. 70), und eine Sperrzeitverlängerung dann rechtswidrig ist, wenn sie die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart unmöglich macht - das ist namentlich der Fall, wenn in Folge der Sperrzeitverlängerung ein betriebsartprägendes Merkmal entfällt - (BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 1 C 14.84 - GewA 1986, S. 96), scheidet in den Fällen wie im vorliegenden, in denen die gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart Diskothek keine anderslautende Betriebszeitregelung enthält, eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit (Sperrzeitverlängerung) auf einen Zeitpunkt vor 1.00 Uhr in der Nacht zum Sonntag und vor 0.00 Uhr in den übrigen Nächten grundsätzlich aus (so Aßfalg, Gaststättenrechtliche Besonderheiten der Diskotheken, GewA 1987, S. 119/120, ebenso Kienzle, Betriebszeit und Sperrzeit bei Diskotheken, GewA 1987, S. 258, 261).
  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 72.86

    Baurechtliche Genehmigung - Immissionen - Auflage - Gaststättenerlaubnis -

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.1992 - 14 UE 29/87
    Ein Anspruch auf Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb der Diskothek gemäß § 15 Abs. 1 GastG scheidet schon deshalb aus, weil der dort genannte Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG (Unzuverlässigkeit des Erlaubnisbewerbers) keinen nachbarschützenden Charakter hat (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - 1 C 72.86 -, BVerwGE 80, 259/260).
  • VGH Hessen, 09.06.1976 - II TG 156/75
    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.1992 - 14 UE 29/87
    Zwar teilt der Senat nicht die teilweise in Rechtsprechung (Hess. VGH, Beschluß vom 9. Juni 1976 - II TG 156/75 - VGRspr. 1977, S. 5) und Literatur (Marx, in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. 1, Stand: 1989, § 15 Rdnr. 14) vertretene Auffassung, die dieser Vorschrift grundsätzlich ihren drittschützenden Charakter mit der Folge abspricht, daß auch ein subjektiv-öffentliches Recht Dritter auf fehlerfreie Ermessenshandhabung nicht bestehe; namentlich in den Fällen, in denen der Betrieb deshalb als ungenehmigt im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angesehen werden muß, weil die Genehmigung aus drittschützenden Gründen versagt, zurückgenommen oder widerrufen worden ist bzw. werden müßte, ist dem Nachbarn gegenüber der Behörde ein Anspruch mindestens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung einzuräumen, der sich im Falle einer Ermessensreduzierung "auf Null" zu einem Rechtsanspruch auf Betriebsstillegung verdichten kann.
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Das Ineinandergreifen allgemeiner und spezieller Aufhebungsvorschriften findet sich auch in anderen grundrechtlich relevanten Bereichen, wie beispielsweise im Asylrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 - NVwZ 2001, S. 335; Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 Rz. 14), im Ausländerrecht (vgl. BVerwGE 98, 298) oder im Bereich der Berufsfreiheit (vgl. zur Personenbeförderung BayVGH, Beschluss vom 30. Juni 1995 - 4 CS 95.1776 -, JURIS; zur Gewerbezulassung OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. November 1993 - 3 L 91/92 -, JURIS; zur Gaststättenerlaubnis Hess. VGH, Urteil vom 18. März 1992 - 14 UE 29/87 -, NVwZ-RR 1993, S. 407).
  • VG Koblenz, 24.11.2020 - 5 K 359/20

    Anspruch auf Einschreiten im Falle des unerlaubten Betriebes einer Bar

    In diesem Fall bleibt es den Klägern unbenommen, ihren dann gegebenenfalls bestehenden Rechtsanspruch auf Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die sich daraus möglicherweise sogar ergebende Verpflichtung der Beklagten zur Betriebsstilllegung klageweise geltend zu machen (vgl. HessVGH, Urteil vom 18. März 1992 - 14 UE 29/87 -, juris, Rn. 56).
  • VG Koblenz, 24.11.2020 - 5 K 361/20

    Stadt Koblenz muss gaststättenrechtliche Maßnahmen gegen "The Big Bamboo" und

    In diesem Fall bleibt es den Klägern unbenommen, ihren dann gegebenenfalls bestehenden Rechtsanspruch auf Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die sich daraus möglicherweise sogar ergebende Verpflichtung der Beklagten zur Betriebsstilllegung klageweise geltend zu machen (vgl. HessVGH, Urteil vom 18. März 1992 - 14 UE 29/87 -, juris, Rn. 56).
  • VG Cottbus, 13.03.2008 - 1 L 312/06

    Nachbarantrag auf Untersagung des Gaststättenbetriebes in Form einer Diskothek;

    Wenn aus Sicht der Kammer auch etwas dafür sprechen mag, § 31 GaststättenG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO als Anspruchsgrundlage eines Dritten gegenüber der zuständigen Behörde auf Betriebsstilllegung jedenfalls in den Fällen als hinreichend zu betrachten, in denen der Betreiber der Gaststätte gegen Normen verstößt, die - wie etwa § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG - (auch) dem Schutz des Dritten dienen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 18. März 1992 -14 UE 29/87- NVwZ-RR 1993, S. 407, zit. nach Juris, Rn. 41; ebenso Michel/Kienzle, Gaststättengesetz, Kommentar, 13. Aufl. 1999, § 2, Rn. 11; Pöltl, Gaststättenrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2003, § 15, Rn. 54; Steinberg, DÖV 1991, S. 354; s. auch OVG Bremen, Beschluss vom 2. August 1978 -II B 36/78-, zit. nach Juris, Rn. 3 ff.), es also deshalb ohne Belang sein könnte, ob § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO selbst drittschützender Natur ist (dies aber bereits verneinend: OVG Saarlouis, Urteil vom 29. August 2006 -1 R 21/06- NVwZ-RR 2007, S. 598, zit. nach Juris, Rn. 102; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: 2007, § 15, Rn. 19; Tettinger, in: Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, Kommentar, 7. Aufl. 2004, § 15, Rn. 26), bedürfen die hiermit angesprochenen Streitfragen im vorliegenden Fall keiner Klärung.
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