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   VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96   

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VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96 (https://dejure.org/1997,2163)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.11.1997 - 14 UE 3327/96 (https://dejure.org/1997,2163)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. November 1997 - 14 UE 3327/96 (https://dejure.org/1997,2163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 1 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 40a BImSchG, § 40b BImSchG, § 40c BImSchG
    Schutz vor "Sommer-Smog" - Rechtsgrundlage für großräumige Verkehrsbeschränkung bei erhöhten Ozonwerten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 236 (Ls.)
  • DVBl 1998, 1192 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • VG Göttingen, 08.12.1994 - 1 A 1156/94

    Anspruch auf Erlass eines Fahrverbotes oder anderer Maßnahmen zur Verminderung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96
    Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Effektivität des Rechtsschutzes ist ihm nämlich ein Abwarten bis zu dem sich regelmäßig in den Sommermonaten wiederholenden und auf diese beschränkten Auftreten der hier fraglichen Ozon-Spitzenkonzentrationen nicht zumutbar (vgl. BayVGH, Beschluß vom 08.10.1993 - 11 B 93.1408 - ZUR 1994 S. 133; VG Göttingen, Urteil vom 08.12.1994 - 1 A 1156/94 - NZV 1995 S. 126), weil während dieses beschränkten Zeitraums eine abschließende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohnehin nicht ergehen würde.

    Eine solche Einschränkung ergibt sich nämlich weder zwingend aus dem Wortlaut der Vorschrift, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG, noch aus ihrer Entstehungsgeschichte, wonach etwa auch unmittelbar der öffentlichen Sicherheit dienende Fahrverbote während eines besonders strengen Winters oder in anderen "Katastrophenfällen" rechtlich eindeutig abgesichert werden sollten (vgl. die amtliche Begründung zur Änderungsverordnung vom 21.07.1980, VkBl. 1980 S. 511 (519); Schenke WIVerw 1993 S. 145 (183 ff.); VG Göttingen, Urteil vom 08.12.1994 a.a.O. S. 127), so daß angesichts ihrer weiten Fassung zunächst auch von einem weiten Anwendungsbereich ausgegangen werden kann.

    Dementsprechend ist die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO in Rechtsprechung und Literatur auch als grundsätzlich geeignete Ermächtigungsgrundlage für Verkehrsbeschränkungen zur Verringerung oder Verhütung von Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge hoher bodennaher Ozon-Konzentrationen angesehen worden (vgl. VG München, Urteil vom 10.03.1993 - M 6 K 92.1346 - NZV 1993 S. 286 f. = ZUR 1993, S. 179, mit zustimmender Anmerkung von Berger S. 181; BayVGH, Beschluß vom 08.10.1993 a.a.O., dazu Berger, ZUR 1994 S. 109 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 08.12.1994 a.a.O.; Schenke a.a.O. S. 177 ff.; vgl. auch Schmidt, NZV 1995 S. 49 (51 f.) und Bouska, DAR 1996 S. 227 (233)).

    Aus diesem "Regelungssystem" bestätigt sich danach nicht nur die Einschränkung des Regelungsbereichs des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO auf eng begrenzte, konkrete örtliche Verkehrssituationen, sondern es ergibt sich daraus auch, daß Ozon nicht nur vom Wortlaut her, sondern auch nach Sinn und Zweck und gesetzessystematischer Einbettung des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht als "Abgas" verstanden werden kann (vgl. auch Schenke a.a.O. S. 174 ff. unter Hinweis auch auf die Legaldefinition der Anlage XXIII zu § 47 StVZO unter 1.2; VG Göttingen, Urteil vom 08.12.1994 a.a.O. S. 127; Schmidt a.a.O. S. 51).

    In einer notwendigerweise mit Ungewißheit belasteten Situation - wie hier hinsichtlich der Wirkungen erhöhter Ozonkonzentrationen und der Mittel ihrer Bekämpfung - liegt es zuvorderst in der politischen Verantwortung des Gesetzgebers und der Regierung, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen die von ihnen für zweckmäßig erachteten Entscheidungen und Abwägungen zu treffen und sie in politisch zu verantwortendes Handeln umzusetzen (vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 08.12.1994 a.a.O. S. 128, allerdings mit der zweifelhaften Folgerung, daß sich daraus gem. Art. 19 Abs. 4 GG keine Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrollbefugnis ergebe).

    Abgesehen von ihrem - bereits oben erwähnten - räumlich und von ihrer Zweckrichtung her eingeschränkten Regelungsbereich, der auch in der gemäß § 45 Abs. 4, 1. HS StVO auf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen beschränkten Umsetzungsmöglichkeit zum Ausdruck kommt, und abgesehen auch von den insoweit aus dem Parlamentsvorbehalt herleitbaren Bedenken an einzelbehördlichen Maßnahmen, folgt die Unanwendbarkeit dieser Eingriffsgrundlage für die hier fraglichen Maßnahmen zum Schutz vor Ozonbelastungen nach der maßgeblichen gegenwärtigen Sach-  und Rechtslage jedenfalls daraus, daß die der bundeseinheitlichen Durchführung dieser Vorschrift dienende und deshalb als abschließend anzusehende 23. BImSchV einen die Prüfungspflicht auslösenden Konzentrationswert und auch ein anzuwendendes Meß-  und Beurteilungsverfahren für Ozon nicht festlegt (vgl. Hansmann a.a.O. Bd. II, Rdnr. 3 vor 23. BImSchV; VG Göttingen, Urteil vom 08.12.1994 a.a.O. S. 127).

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96
    Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO gehört insbesondere aber auch das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und schon im Vorfeld der Grundrechte auch der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74 S. 234 ff. = DVBl. 1987 S. 373 und u.a. VGH Bad.

    Dieser örtlichen Begrenztheit verkehrsbehördlicher Anordnungen gem. § 45 Abs. 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO entspricht es auch, daß für die Frage, ob diese Vorschrift Schutz vor Verkehrslärm ermöglicht und gewährt, darauf abzustellen ist, ob der Lärm unter Berücksichtigung der Verkehrsbelange als ortsüblich und deshalb zumutbar hingenommen werden muß, wobei auf alle Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, wie etwa auf die Gebietsart, die die fragliche Straßenstrecke durchläuft, auf die sich daraus sowie aus einer gegebenenfalls bestehenden Lärmvorbelastung ergebende Schutzbedürftigkeit und Schutzbedürftigkeit der Anlieger sowie etwa auch auf die Besonderheiten der örtlichen Verkehrssituation, wie z.B. die zunehmende Inanspruchnahme einer Ortserschließungsstraße als Schleichweg des überörtlichen Verkehrs (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 a.a.O. unter Bezugnahme auf Hess. VGH, Urteil vom 18.05.1982 - II OE 108/78 - Verk. Mitt. 1983 S. 24).

    Dies belegen Beispielsfälle, in denen von der Rechtsprechung ein subjektiver Anspruch einzelner Betroffener auf den Erlaß verkehrsbeschränkender Anordnungen bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung aufgrund dieser Vorschrift anerkannt worden ist: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Park- oder Halteverbot von etwa 4 - 5 m Breite auf der Straße vor seinem Haus zur Ermöglichung einer freien Ein- und Ausfahrt für seine Garage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - VII C 48.69 - BVerwGE 37 S. 112 ff.); Parkverbot auf dem Straßenstück vor dem Lager eines Bestattungsunternehmers zur Sicherstellung des Be- und Entladens seiner Lieferfahrzeuge (vgl. OVG NW, Beschluß vom 15.09.1995 a.a.O.); Einrichtung einer Wechsellichtzeichenanlage an einer Bundesstraße zur Sicherung des Viehtriebs eines Landwirts, der beiderseits der Straße Hof- und Weideflächen hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.03.1985 - 12 A 123/83 - NJW 1985 S. 2966, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 03.07.1986 - 7 B 141/85 - DÖV 1986 S. 928 = NJW 1987 S. 1096); Beseitigung einer Lichtzeichenanlage an der Kreuzung zweier Bundesstraßen zum Schutz der Eigentümer und Bewohner eines "unweit" entfernt liegenden Hauses vor Lärm und Abgasen (vgl. OVG NW, Urteil vom 12.01.1996 a.a.O.); Verkehrsbeschränkungen an einer innerörtlichen Straße zum Lärmschutz der Anwohner dieser Straße (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 07.03.1989 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 09.12.1992 a.a.O.).

  • BVerfG, 26.10.1995 - 1 BvR 1348/95

    Verfassungsfragen zum gesetzgeberischen Unterlassen auf dem Gebiet der

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96
    Er kann zwar einen solchen Anspruch nicht unmittelbar und allein aus einer Grundrechtsverletzung, insbesondere aus einer Verletzung seiner grundrechtlich geschützten körperlichen Unversehrtheit herleiten, denn dem Staat und insbesondere dem Gesetzgeber steht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum darüber zu, in welchen Formen er seiner sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Schutzpflicht nachkommen will (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1995 - 1 BvR 1348/95 - NJW 1996 S. 651 f., vom 29. November 1995 - 1 BvR 2203/95 - NJW 1996 S. 651, vom 13. November 1996 - 1 BvR 1302/96 - und vom 17.02.1997 - 1 BvR 1658/96 - JZ 1997 S. 897).

    Zum einen ist nämlich - worauf das Bundesverfassungsgericht in den oben zitierten Kammerbeschlüssen auch bereits hingewiesen hat - zu berücksichtigen, daß über die Gesundheitsgefährdung durch erhöhte bodennahe Ozonkonzentrationen erst seit den 90er Jahren diskutiert wird und dies noch nicht zu abschließenden Erkenntnissen geführt hat, so daß dem Gesetzgeber gegebenenfalls auch eine Art experimentelle Gesetzgebung durch den Erlaß zeitlich begrenzter Gesetze (vgl. hier das Außerkrafttreten des sog. Ozon-Gesetzes gemäß § 74 BImSchG am 31. Dezember 1999) unter gleichzeitiger wissenschaftlicher Begleitung (vgl. den Antrag des Bundeslandes Sachsen, BR-Ds 360/95) zugestanden werden kann (vgl. auch Schlette a.a.O. S. 329); mit der Folge, daß das Gesetz als ursprünglich verfassungsgemäß und erst aufgrund neuerer Erkenntnisse als nachbesserungsbedürftig angesehen werden könnte (vgl. zu einem eventuellen verfassungsrechtlichen Nachbesserungsanspruch: BVerfG, Beschluß vom 26. Oktober 1995 a.a.O. zu Geschwindigkeitsbeschränkungen; Beschluß vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 - BVerfGE 56 S. 54 f. zum Fluglärm, Beschluß vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49 S. 89 f. zur Nutzung der Kernenergie; vgl. auch Wollenteit/Wenzel a.a.O. s. 64 m.w.N.).

    So hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 26. Oktober 1995 (a.a.O.), mit dem eine auf Verschärfung allgemein bestehender Geschwindigkeitsbegrenzungen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, diese Frage ebenfalls dem Parlamentsvorbehalt zugeordnet.

  • VGH Bayern, 08.10.1993 - 11 B 93.1408
    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96
    Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Effektivität des Rechtsschutzes ist ihm nämlich ein Abwarten bis zu dem sich regelmäßig in den Sommermonaten wiederholenden und auf diese beschränkten Auftreten der hier fraglichen Ozon-Spitzenkonzentrationen nicht zumutbar (vgl. BayVGH, Beschluß vom 08.10.1993 - 11 B 93.1408 - ZUR 1994 S. 133; VG Göttingen, Urteil vom 08.12.1994 - 1 A 1156/94 - NZV 1995 S. 126), weil während dieses beschränkten Zeitraums eine abschließende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohnehin nicht ergehen würde.

    Dementsprechend ist die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO in Rechtsprechung und Literatur auch als grundsätzlich geeignete Ermächtigungsgrundlage für Verkehrsbeschränkungen zur Verringerung oder Verhütung von Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge hoher bodennaher Ozon-Konzentrationen angesehen worden (vgl. VG München, Urteil vom 10.03.1993 - M 6 K 92.1346 - NZV 1993 S. 286 f. = ZUR 1993, S. 179, mit zustimmender Anmerkung von Berger S. 181; BayVGH, Beschluß vom 08.10.1993 a.a.O., dazu Berger, ZUR 1994 S. 109 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 08.12.1994 a.a.O.; Schenke a.a.O. S. 177 ff.; vgl. auch Schmidt, NZV 1995 S. 49 (51 f.) und Bouska, DAR 1996 S. 227 (233)).

    Dafür läßt sich ergänzend ausführen, daß auch beim Erlaß straßenverkehrsrechtlicher Verkehrsbeschränkungen eine Abwägung zwischen den Interessen der Verkehrsteilnehmer und den Schutzinteressen der durch den Kfz-Verkehr betroffenen Dritten erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.1986 a.a.O.; BayVGH, Beschluß vom 08.10.1993 a.a.O. S. 134), die der Gesetz- und Verordnungsgeber einer einzelnen Straßenverkehrsbehörde lediglich für den örtlich begrenzten Bereich einer "bestimmten Straße oder Straßenstrecke" zubilligt.

  • BVerwG, 12.09.1995 - 11 B 23.95

    Zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf Bundesautobahnen

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96
    Dementsprechend können etwa Geschwindigkeitsbeschränkungen wegen erhöhter Unfallgefahren oder/und zum Schutz der Anwohner vor Verkehrslärm zwar auch auf - grundsätzlich dem überörtlichen Verkehr dienenden - Autobahnen, aber eben nur für bestimmte Streckenabschnitte angeordnet werden, wenn dies im Hinblick auf eine gerade auf dem fraglichen Autobahnabschnitt bestehende konkrete Gefährlichkeit bzw. Lärmbelastung erfolgt, die auf besonderen örtlichen Gegebenheiten beruht, wie etwa dem Ausbauzustand, mehreren Anschlußstellen auf kurzer Strecke, einem ortsnahen Verlauf, einer zumindest zeitweise überdurchschnittlichen Verkehrsdichte, dem vermehrten Auftreten von Lkw-Kolonnen, hohen Differenzgeschwindigkeiten, besonderen topographischen Gegebenheiten etc. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 a.a.O.; OVG Koblenz, Urteil vom 29.11.1994 - 7 A 11204/93 - NZV 1995 S. 123 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 12.09.1995 - 11 B 23.95 - NZV 1996 S. 86 f.; vgl. auch Jaxt a.a.O. S. 2232).

    Die Schwelle zu der dagegen nicht mehr den Straßenverkehrsbehörden obliegenden, sondern dem bundesrechtlichen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehaltenen Bekämpfung abstrakter Gefahren einer Autobahn wird danach dann überschritten, wenn die Straßenverkehrsbehörde nicht mehr die Gefährlichkeit bzw. die Umwelteinwirkungen bestimmter Autobahnstrecken, sondern losgelöst von der konkreten örtlichen Situation typisierend die nach allgemeiner Lebenserfahrung generell auf Autobahnen bestehenden, nach einheitlichen Merkmalen zu beschreibenden Gefahren (bzw. von diesen ausgehenden Umweltbelastungen) schlechthin bekämpfen will (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29.11.1994 a.a.O. und BVerwG, Beschluß vom 12.09.1995 a.a.O.; deshalb erscheint die Annahme Blumes, Hess. Städte- u. Gem. Zeitung 1992 S. 56 ff., problematisch, der "flächendeckende" Verkehrsbeschränkungen für (nahezu) ein gesamtes Bundesland nach dieser Vorschrift für zulässig hält).

  • VGH Hessen, 07.03.1989 - 2 UE 319/84

    Verwaltungsakt; Nachholung der Begründung; Nachtfahrtverbot für Lastkraftwagen;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96
    Dabei ist die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b) S. 1 Nr. 5 StVO, die "notwendige Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung" zuläßt, von vornherein auszuscheiden, weil sich aus der Bindung an das Einvernehmen der Gemeinde in Satz 2 dieser Vorschrift sowie aus der sprachlichen Verknüpfung der Nr. 3 - 5 des Satzes 1 ergibt, daß damit (nur) städtebaulich begründete straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen im Sinne einer zu den gemeindlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten gehörenden "Wohnumfeldverbesserung durch Verkehrsberuhigung" - etwa in Form der Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen - angesprochen sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 07.03.1989 - 2 UE 319/84 - NJW 1989 S. 2767 m.w.N.; Jaxt, NJW 1986 S. 2228 (2231)).

    Dies belegen Beispielsfälle, in denen von der Rechtsprechung ein subjektiver Anspruch einzelner Betroffener auf den Erlaß verkehrsbeschränkender Anordnungen bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung aufgrund dieser Vorschrift anerkannt worden ist: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Park- oder Halteverbot von etwa 4 - 5 m Breite auf der Straße vor seinem Haus zur Ermöglichung einer freien Ein- und Ausfahrt für seine Garage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - VII C 48.69 - BVerwGE 37 S. 112 ff.); Parkverbot auf dem Straßenstück vor dem Lager eines Bestattungsunternehmers zur Sicherstellung des Be- und Entladens seiner Lieferfahrzeuge (vgl. OVG NW, Beschluß vom 15.09.1995 a.a.O.); Einrichtung einer Wechsellichtzeichenanlage an einer Bundesstraße zur Sicherung des Viehtriebs eines Landwirts, der beiderseits der Straße Hof- und Weideflächen hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.03.1985 - 12 A 123/83 - NJW 1985 S. 2966, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 03.07.1986 - 7 B 141/85 - DÖV 1986 S. 928 = NJW 1987 S. 1096); Beseitigung einer Lichtzeichenanlage an der Kreuzung zweier Bundesstraßen zum Schutz der Eigentümer und Bewohner eines "unweit" entfernt liegenden Hauses vor Lärm und Abgasen (vgl. OVG NW, Urteil vom 12.01.1996 a.a.O.); Verkehrsbeschränkungen an einer innerörtlichen Straße zum Lärmschutz der Anwohner dieser Straße (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 07.03.1989 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 09.12.1992 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1995 - 25 B 1861/95

    Eingriffe zur Abwehr konkreter Gefahren; Straßenverkehrsbehörde; Gefährdung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96
    - Württ., Urteil vom 16.01.1990 - 5 S 2525/89 - NZV 1990 S. 406 f.; Hess. VGH, Beschluß vom 05.08.1992 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 09.12.1992 - 11 B 91.2196 - NVwZ 1993 S. 207 f.; OVG NW, Beschluß vom 15.09.1995 - 25 B 1861/95 - NZV 1996 S. 87 f. und Urteil vom 12.01.1996 - 25 A 2475/93 - NZV 1996 S. 293 ff.).

    Dies belegen Beispielsfälle, in denen von der Rechtsprechung ein subjektiver Anspruch einzelner Betroffener auf den Erlaß verkehrsbeschränkender Anordnungen bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung aufgrund dieser Vorschrift anerkannt worden ist: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Park- oder Halteverbot von etwa 4 - 5 m Breite auf der Straße vor seinem Haus zur Ermöglichung einer freien Ein- und Ausfahrt für seine Garage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - VII C 48.69 - BVerwGE 37 S. 112 ff.); Parkverbot auf dem Straßenstück vor dem Lager eines Bestattungsunternehmers zur Sicherstellung des Be- und Entladens seiner Lieferfahrzeuge (vgl. OVG NW, Beschluß vom 15.09.1995 a.a.O.); Einrichtung einer Wechsellichtzeichenanlage an einer Bundesstraße zur Sicherung des Viehtriebs eines Landwirts, der beiderseits der Straße Hof- und Weideflächen hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.03.1985 - 12 A 123/83 - NJW 1985 S. 2966, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 03.07.1986 - 7 B 141/85 - DÖV 1986 S. 928 = NJW 1987 S. 1096); Beseitigung einer Lichtzeichenanlage an der Kreuzung zweier Bundesstraßen zum Schutz der Eigentümer und Bewohner eines "unweit" entfernt liegenden Hauses vor Lärm und Abgasen (vgl. OVG NW, Urteil vom 12.01.1996 a.a.O.); Verkehrsbeschränkungen an einer innerörtlichen Straße zum Lärmschutz der Anwohner dieser Straße (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 07.03.1989 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 09.12.1992 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 09.12.1992 - 11 B 91.2196
    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96
    - Württ., Urteil vom 16.01.1990 - 5 S 2525/89 - NZV 1990 S. 406 f.; Hess. VGH, Beschluß vom 05.08.1992 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 09.12.1992 - 11 B 91.2196 - NVwZ 1993 S. 207 f.; OVG NW, Beschluß vom 15.09.1995 - 25 B 1861/95 - NZV 1996 S. 87 f. und Urteil vom 12.01.1996 - 25 A 2475/93 - NZV 1996 S. 293 ff.).

    Dies belegen Beispielsfälle, in denen von der Rechtsprechung ein subjektiver Anspruch einzelner Betroffener auf den Erlaß verkehrsbeschränkender Anordnungen bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung aufgrund dieser Vorschrift anerkannt worden ist: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Park- oder Halteverbot von etwa 4 - 5 m Breite auf der Straße vor seinem Haus zur Ermöglichung einer freien Ein- und Ausfahrt für seine Garage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - VII C 48.69 - BVerwGE 37 S. 112 ff.); Parkverbot auf dem Straßenstück vor dem Lager eines Bestattungsunternehmers zur Sicherstellung des Be- und Entladens seiner Lieferfahrzeuge (vgl. OVG NW, Beschluß vom 15.09.1995 a.a.O.); Einrichtung einer Wechsellichtzeichenanlage an einer Bundesstraße zur Sicherung des Viehtriebs eines Landwirts, der beiderseits der Straße Hof- und Weideflächen hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.03.1985 - 12 A 123/83 - NJW 1985 S. 2966, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 03.07.1986 - 7 B 141/85 - DÖV 1986 S. 928 = NJW 1987 S. 1096); Beseitigung einer Lichtzeichenanlage an der Kreuzung zweier Bundesstraßen zum Schutz der Eigentümer und Bewohner eines "unweit" entfernt liegenden Hauses vor Lärm und Abgasen (vgl. OVG NW, Urteil vom 12.01.1996 a.a.O.); Verkehrsbeschränkungen an einer innerörtlichen Straße zum Lärmschutz der Anwohner dieser Straße (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 07.03.1989 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 09.12.1992 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.1996 - 25 A 2475/93
    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96
    - Württ., Urteil vom 16.01.1990 - 5 S 2525/89 - NZV 1990 S. 406 f.; Hess. VGH, Beschluß vom 05.08.1992 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 09.12.1992 - 11 B 91.2196 - NVwZ 1993 S. 207 f.; OVG NW, Beschluß vom 15.09.1995 - 25 B 1861/95 - NZV 1996 S. 87 f. und Urteil vom 12.01.1996 - 25 A 2475/93 - NZV 1996 S. 293 ff.).

    Dies belegen Beispielsfälle, in denen von der Rechtsprechung ein subjektiver Anspruch einzelner Betroffener auf den Erlaß verkehrsbeschränkender Anordnungen bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung aufgrund dieser Vorschrift anerkannt worden ist: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Park- oder Halteverbot von etwa 4 - 5 m Breite auf der Straße vor seinem Haus zur Ermöglichung einer freien Ein- und Ausfahrt für seine Garage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - VII C 48.69 - BVerwGE 37 S. 112 ff.); Parkverbot auf dem Straßenstück vor dem Lager eines Bestattungsunternehmers zur Sicherstellung des Be- und Entladens seiner Lieferfahrzeuge (vgl. OVG NW, Beschluß vom 15.09.1995 a.a.O.); Einrichtung einer Wechsellichtzeichenanlage an einer Bundesstraße zur Sicherung des Viehtriebs eines Landwirts, der beiderseits der Straße Hof- und Weideflächen hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.03.1985 - 12 A 123/83 - NJW 1985 S. 2966, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 03.07.1986 - 7 B 141/85 - DÖV 1986 S. 928 = NJW 1987 S. 1096); Beseitigung einer Lichtzeichenanlage an der Kreuzung zweier Bundesstraßen zum Schutz der Eigentümer und Bewohner eines "unweit" entfernt liegenden Hauses vor Lärm und Abgasen (vgl. OVG NW, Urteil vom 12.01.1996 a.a.O.); Verkehrsbeschränkungen an einer innerörtlichen Straße zum Lärmschutz der Anwohner dieser Straße (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 07.03.1989 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 09.12.1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96
    Bei Verkehrsregelungen durch amtliche Vorschriftszeichen und Verkehrseinrichtungen handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der Rechtsprechung nahezu einhellig und vom Schrifttum überwiegend gebilligt wird, zwar um Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen, die sich aber als mehr oder weniger dauerhafte Regelungen an eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern richten, einen "typischen Grenzfall" zu normativen Regelungen darstellen und nur deshalb (noch) als Einzelfallregelungen in Form von Verwaltungsakten qualifiziert werden können, weil sie eine konkrete Verkehrssituation an einer ganz bestimmten Örtlichkeit einer Straße betreffen und eine situationsbezogene Verkehrsregelung zum Inhalt haben, die quasi dinglich die Art und Weise der verkehrlichen Benutzbarkeit einer bestimmten Straße oder Straßenstrecke den jeweiligen besonderen örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich dauerhaft anpassen, um die sich daraus ergebenden konkreten Gefahren abzuwehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59 S. 221 ff. = NJW 1980 S. 1640 f.).

    Dementsprechend können etwa Geschwindigkeitsbeschränkungen wegen erhöhter Unfallgefahren oder/und zum Schutz der Anwohner vor Verkehrslärm zwar auch auf - grundsätzlich dem überörtlichen Verkehr dienenden - Autobahnen, aber eben nur für bestimmte Streckenabschnitte angeordnet werden, wenn dies im Hinblick auf eine gerade auf dem fraglichen Autobahnabschnitt bestehende konkrete Gefährlichkeit bzw. Lärmbelastung erfolgt, die auf besonderen örtlichen Gegebenheiten beruht, wie etwa dem Ausbauzustand, mehreren Anschlußstellen auf kurzer Strecke, einem ortsnahen Verlauf, einer zumindest zeitweise überdurchschnittlichen Verkehrsdichte, dem vermehrten Auftreten von Lkw-Kolonnen, hohen Differenzgeschwindigkeiten, besonderen topographischen Gegebenheiten etc. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 a.a.O.; OVG Koblenz, Urteil vom 29.11.1994 - 7 A 11204/93 - NZV 1995 S. 123 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 12.09.1995 - 11 B 23.95 - NZV 1996 S. 86 f.; vgl. auch Jaxt a.a.O. S. 2232).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1994 - 7 A 11204/93

    Maßnahme der Verkehrsbehörde; Unfallvermeidung; Gefährlichkeit der Strecke;

  • VGH Hessen, 05.08.1992 - 2 TH 2476/91

    Sonderparkplätze für Anwohner; hier: zur Aufrechterhaltung von Parkraum für

  • VG München, 10.03.1993 - M 6 K 92.1346

    Anspruch auf Erlass eines Fahrverbots aufgrund schädlicher Umwelteinwirkungen

  • BVerfG, 13.11.1996 - 1 BvR 1302/96

    Straßenverkehrsrecht; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das

  • BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 1658/96

    Kontrolle zivilrechtlichler Entscheidungen zur Immission elektromagnetischer

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 5 S 2525/89

    Abwehr einer verkehrsbehördlichen Anordnung durch Anwohner einer Straße -

  • BVerwG, 03.07.1986 - 7 B 141.85

    Straßenverkehr - Anspruch auf Verkehrseinrichtung - Bedarfsampel

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.03.1985 - 12 A 123/83

    Anspruch; Ampel; Wechsellichtzeichen; Ampelanlage; Errichtung; Landwirt; Vieh;

  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 48.69

    Zum Anspruch des Einzelnen auf Vornahme verkehrsbehördlicher Maßnahmen

  • VGH Hessen, 18.05.1982 - II OE 108/78
  • OLG Köln, 08.11.1991 - Ss 513/91

    Ausnahmegenehmigung; Komplettwäsche; Sonntag; Feiertag; Reinigung; Teile;

  • BVerfG, 29.11.1995 - 1 BvR 2203/95

    Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Ozon-Belastungen

  • VG Frankfurt/Main, 21.05.1996 - 6 E 2571/95

    Verkehrsbeschränkende Maßnahmen zwecks Lenkung der Ozonbelastung in der Luft

  • VGH Hessen, 31.10.1974 - VII OE 45/74
  • BVerwG, 28.06.1974 - II B 81.73

    Anwendbarkeit von Bestimmungen der Zivilprozessordnung im

  • VG Frankfurt/Main, 19.06.1995 - 6 G 2733/94
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92

    Straßenverkehrsbehörde; Anordnung; Verkehrsbeschränkung; Verkehrsverbot; Umfang;

  • BVerwG, 15.04.1999 - 3 C 25.98

    Ozongesetz 1995; Schutzpflicht, verfassungsrechtliche; Verfassungswidrigkeit

    BVerwG 3 C 25.98 VGH 14 UE 3327/96.
  • VG Berlin, 11.05.2005 - 11 A 226.05

    Keine vorläufigen Straßenverkehrsmaßnahmen gegen Feinstaub

    Es ist aber insoweit schon zweifelhaft, ob neben den Sondervorschriften des §§ 47, 40 BlmSchG die Bestimmungen der StVO überhaupt zur Anwendung kommen (so auch Bayerisches Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 27. April 2005 -M 1 E 05.1112- Seite 12 des amtlichen Abdruckes; VGH Kassel, Urteil vom 26. November 1997 -14 UE 3327/96 -, ZUR 1998, 251 f.), denn mit § 47 i.V.m. § 40 BlmSchG ist eine besondere Regelung getroffen, die gerade den Fall der hier vorliegenden Grenzwertüberschreitung aufgrund von allgemeinen, örtlich nicht abgrenzbaren Umweltbelastungen erfasst.
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