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   OLG Naumburg, 02.08.2001 - 14 UF 85/01   

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https://dejure.org/2001,3727
OLG Naumburg, 02.08.2001 - 14 UF 85/01 (https://dejure.org/2001,3727)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.08.2001 - 14 UF 85/01 (https://dejure.org/2001,3727)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02. August 2001 - 14 UF 85/01 (https://dejure.org/2001,3727)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hausratsverteilung; Zuweisung der Ehewohnung; Unbillige Härte; Unerträgliche Belastung

  • Judicialis

    HausratsVO § 1; ; HausratsVO § 3 Abs. 1; ; HausratsVO § 3; ; HausratsVO § 2; ; HausratsVO § 15; ; HausratsVO § 13 Abs. 1; ; HausratsVO § 20; ; HausratsVO § 21 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO ... § 721 Abs. 1; ; ZPO § 114; ; ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1; ; KostO § 1; ; KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1; ; KostO § 131 Abs. 2; ; KostO § 30 Abs. 2 Satz 1; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuweisung ehelicher Wohnung - unbillige Härte - strenge Anforderungen - Abwendung unerträglicher Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bei der Ehewohnung hat der Eigentümer Vorrang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 672
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 02.01.1995 - 12 UF 1346/94

    Zuweisung der Ehewohnung an den Nichteigentümer

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.08.2001 - 14 UF 85/01
    Allein der Umstand aber, dass sowohl aufgrund des erforderlich werdenden Umzuges als auch wegen der dann naturgemäß künftig von der Antragsgegnerin zu zahlenden Miete neue finanzielle Belastungen auf sie zukommen dürften, stellt für sich genommen keine außergewöhnliche schwere Härte dar (vgl. OLG München, FamRZ 1995, S. 1205).
  • OLG Hamm, 20.08.2003 - 11 UF 84/03

    Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit im FGG

    Überdies kann eine unbillige Härte aber auch nur dann angenommen werden, wenn die Zuweisung der Ehewohnung an den Ehegatten, der Alleineigentümer der Wohnung ist, für den anderen Ehegatten eine ungewöhnlich schwere Beeinträchtigung darstellen würde (OLG Naumburg, FamRZ 2002, 672; OLG München, FamRZ 1995, 1205 f; Palandt-Brudermüller, aaO., jeweils m.w.N.).
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