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   FG Baden-Württemberg, 20.10.1994 - 14 V 17/94   

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FG Baden-Württemberg, 20.10.1994 - 14 V 17/94 (https://dejure.org/1994,3854)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.10.1994 - 14 V 17/94 (https://dejure.org/1994,3854)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Oktober 1994 - 14 V 17/94 (https://dejure.org/1994,3854)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Anlagebetrug: Auch Scheinrenditen unterliegen der Steuerpflicht

Papierfundstellen

  • EFG 1995, 74
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Diese "Renditen" stellten vielmehr Einnahmen des Klägers "aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter" i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative EStG dar (gleicher Ansicht Pannen, Der Betrieb - DB - 1995, 1531, 1534; Paus, Die steuerliche Betriebsprüfung 1992, 21; Meyer-Scharenberg, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1994, 889, 896; ferner wohl auch FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Oktober 1994 14 V 17/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 74, 75).

    aa) Die A übte mit ihren im großen Stil betriebenen Wertpapieroptionsgeschäften eine selbständige, planmäßige und mit Gewinnabsicht verfolgte Tätigkeit und damit eine gewerbliche Betätigung aus, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 HGB ein Grundhandelsgewerbe darstellte (ebenso FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

    Hieraus läßt sich ein zwingender Schluß gegen die Annahme eines (stillen) Gesellschaftsverhältnisses schon deswegen nicht herleiten, weil das "Gesetz umgekehrt davon aus (geht), daß im Falle einer stillen Gesellschaft ein Informationsrecht bestehen muß (§ 338)" (Schlegelberger/K. Schmidt, a. a. O., Rdnr. 57; ebenso zutreffend FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

    aaa) Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der A spielt es entgegen einer in der Literatur und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vertretenen Ansicht (vgl. z. B. Carl/Klos, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1994, 680, 684 f.; FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 76, li. Sp.) keine Rolle, ob die A tatsächlich entsprechende Netto-Wertzuwächse in Höhe von 10/7 der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 12/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    a) Die streitigen "Renditen" stellten Einnahmen der Klägerin "aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter" i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative EStG dar (gleicher Ansicht Pannen, Der Betrieb - DB - 1995, 1531, 1534; Paus, Die steuerliche Betriebsprüfung 1992, 21; Meyer-Scharenberg, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1994, 889, 896; ferner wohl auch FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Oktober 1994 14 V 17/94, EFG 1995, 74, 75).

    aa) Die A übte mit ihren im großen Stil betriebenen Wertpapieroptionsgeschäften eine selbständige, planmäßige und mit Gewinnabsicht verfolgte Tätigkeit und damit eine gewerbliche Betätigung aus, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 HGB ein Grundhandelsgewerbe darstellte (ebenso FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

    Hieraus läßt sich ein zwingender Schluß gegen die Annahme eines (stillen) Gesellschaftsverhältnisses schon deswegen nicht herleiten, weil das "Gesetz umgekehrt davon aus (geht), daß im Falle einer stillen Gesellschaft ein Informationsrecht bestehen muß (§ 338)" (Schlegelberger/K. Schmidt, a. a. O.; ebenso zutreffend FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

    aaa) Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der A spielt es dagegen einer in der Literatur und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vertretenen Ansicht (vgl. z. B. Carl/Klos, die Information über Steuer und Wirtschaft 1994, 680, 684 f.; FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 76, li. Sp.) keine Rolle, ob die A tatsächlich entsprechende Netto-Wertzuwächse in Höhe von 10/7 der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 35/00

    Kapitalerträge bei Anlegern der Ambros S.A.

    Traf dies bei der Wiederanlage der "Renditen" zu, so kam es entgegen der Ansicht des FG und des Klägers für den Zufluss des Gegenstands der Altforderungen (hier: der gutgeschriebenen Renditebeträge) nicht darauf an, ob die Novation (zivilrechtlich) wirksam zustande kam (a.A. offenbar FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Beschluss vom 20. Oktober 1994 14 V 17/94, EFG 1995, 74, 76, rechte Spalte f.).

    aaa) Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der A spielte es entgegen einer in der Literatur und in der Rechtsprechung der FG vertretenen Ansicht (vgl. z.B. Carl/Klos, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1994, 680, 684 f.; FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 76, linke Spalte) keine Rolle, ob die A tatsächlich entsprechende Nettowertzuwächse in Höhe von 10/7 der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu den entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 13/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    a) Die streitigen "Renditen" stellten Einnahmen der Ehefrau des Klägers "aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter" i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative EStG dar (gleicher Ansicht Pannen, Der Betrieb - DB - 1995, 1531, 1534; Paus, Die steuerliche Betriebsprüfung 1992, 21; Meyer-Scharenberg, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1994, 889, 896; ferner wohl auch FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Oktober 1994 14 V 17/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 74, 75).

    aa) Die A übte mit ihren im großen Stil betriebenen Wertpapieroptionsgeschäften eine selbständige, planmäßige und mit Gewinnabsicht verfolgte Tätigkeit und damit eine gewerbliche Betätigung aus, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 HGB ein Grundhandelsgewerbe darstellte (ebenso FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

    Hieraus läßt sich ein zwingender Schluß gegen die Annahme eines (stillen) Gesellschaftsverhältnisses schon deswegen nicht herleiten, weil das "Gesetz umgekehrt davon aus (geht), daß im Falle einer stillen Gesellschaft ein Informationsrecht bestehen muß (§ 338)" (Schlegelberger/K. Schmidt, a. a. O.; ebenso zutreffend FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 73/95

    Voraussetzungen zur Gründung einer stillen Gesellschaft - Verwendung von Einlagen

    Die streitigen "Renditen" stellten Einnahmen der Klägerin "aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter" i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative EStG dar (gl. A. Pannen, Der Betrieb -- DB -- 1995, 1531, 1534; Paus, Die steuerliche Betriebsprüfung -- StBp -- 1992, 21; Meyer- Scharenberg, Deutsches Steuerrecht -- DStR -- 1994, 889, 896; ferner wohl auch FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Oktober 1994 14 V 17/94, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1995, 74, 75).

    Die A übte mit ihren im großen Stil betriebenen Wertpapieroptionsgeschäften eine selbständige, planmäßige und mit Gewinnabsicht verfolgte Tätigkeit und damit eine gewerbliche Betätigung aus, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 HGB ein Grundhandelsgewerbe darstellte (ebenso FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

    Hieraus läßt sich ein zwingender Schluß gegen die Annahme eines (stillen) Gesellschafterverhältnisses schon deswegen nicht herleiten, weil das "Gesetz umgekehrt davon aus(geht), daß im Falle einer stillen Gesellschaft ein Informationsrecht bestehen muß (§ 338)" (Schlegelberger/K. Schmidt, a.a.O.; ebenso zutreffend FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

    Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der A spielt es entgegen einer in der Literatur und in der Rechtsprechung der FG vertretenen Ansicht (vgl. z. B. Carl/Klos, die Information über Steuer und Wirtschaft -- Inf -- 1994, 680, 684 f.; FG Baden- Württemberg in EFG 1995, 74, 76, li. Sp.) keine Rolle, ob die A tatsächlich entsprechende Netto-Wertzuwächse in Höhe von 10/7 der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

  • BFH, 07.10.1997 - VIII R 40/97
    a) Die streitigen "Renditen" stellten Einnahmen der Kläger "aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter" i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative EStG dar (gleicher Ansicht Pannen, Der Betrieb - DB 1995, 1531, 1534; Paus, Die steuerliche Betriebsprüfung - StBp 1992, 21; Meyer-Scharenberg, Deutsches Steuerrecht - DStR 1994, 889, 896; ferner wohl auch FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Oktober 1994 14 V 17/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 1995, 74, 75).

    aa) Die A übte mit ihren im großen Stil betriebenen Wertpapieroptionsgeschäften eine selbständige, planmäßige und mit Gewinnabsicht verfolgte Tätigkeit und damit eine gewerbliche Betätigung aus, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 HGB ein Grundhandelsgewerbe darstellte (ebenso FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

    Hieraus läßt sich ein zwingender Schluß gegen die Annahme eines (stillen) Gesellschaftsverhältnisses schon deswegen nicht herleiten, weil das "Gesetz umgekehrt davon aus(geht), daß im Falle einer stillen Gesellschaft ein Informationsrecht bestehen muß (§ 338 )" (Schlegelberger/K. Schmidt, aaO, Rdnr. 57; ebenso zutreffend FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

    aaa) Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der A spielt es entgegen einer in der Literatur und in der Rechtsprechung der FG vertretenen Ansicht (vgl. z.B. Carl/Klos, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf 1994, 680, 684 f.; FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 76, linke Spalte) keine Rolle, ob die A tatsächlich entsprechende Nettowertzuwächse in Höhe von 10/7 der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 72/95

    Stille Beteiligung als Gesellschafter an einem Handelsgewerbe - Steuerrechtliche

    Die streitigen "Renditen" stellten Einnahmen des Klägers "aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter" i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative EStG dar (gl. A. Pannen, Der Betrieb -- DB --1995, 1531, 1534; Paus, Die steuerliche Betriebsprüfung -- StBp -- 1992, 21; Meyer-Scharenberg, Deutsches Steuerrecht -- DStR -- 1994, 889, 896; ferner wohl auch FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Oktober 1994 14 V 17/94, EFG 1995, 74, 75).

    Die A übte mit ihren im großen Stil betriebenen Wertpapieroptionsgeschäften eine selbständige, planmäßige und mit Gewinnabsicht verfolgte Tätigkeit und damit eine gewerbliche Betätigung aus, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 HGB ein Grundhandelsgewerbe darstellte (ebenso FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

    Hieraus läßt sich ein zwingender Schluß gegen die Annahme eines (stillen) Gesellschaftsverhältnisses schon deswegen nicht herleiten, weil das "Gesetz umgekehrt davon aus(geht), daß im Falle einer stillen Gesellschaft ein Informationsrecht bestehen muß (§ 338)" (Schlegelberger/K. Schmidt, a.a.O.; ebenso zutreffend FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

    aaa) Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der A spielt es entgegen einer in der Literatur und in der Rechtsprechung der FG vertretenen Ansicht (vgl. z. B. Carl/Klos, Die Information über Steuer und Wirtschaft -- Inf -- 1994, 680, 684 f.; FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 76, li. Sp.) keine Rolle, ob die A tatsächlich entsprechende Netto-Wertzuwächse in Höhe von 10/7 der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 19/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

    Immerhin war die Auffassung des erkennenden Senats, dass die Rechtsverhältnisse der Anleger zur A als typische stille Beteiligungen zu qualifizieren sind, in der Literatur und in der Rechtsprechung der FG schon lange vor dem im Streitfall eingetretenen Ablauf der Festsetzungsfrist vertreten worden (vgl. z.B. Paus, Die steuerliche Betriebsprüfung 1992, 21; Meyer-Scharenberg, Deutsches Steuerrecht 1994, 889, 896; Pannen, Der Betrieb 1995, 1531, 1534; ferner wohl auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 1994 14 V 17/94, EFG 1995, 74, 75).
  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 14/96
    a) Die streitigen "Renditen" stellten Einnahmen des Klägers "aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter" i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative EStG dar (gleicher Ansicht Pannen, Der Betrieb -- DB -- 1995, 1531, 1534; Paus, Die steuerliche Betriebsprüfung 1992, 21; Meyer-Scharenberg, Deutsches Steuerrecht -- DStR -- 1994, 889, 896; ferner wohl auch FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Oktober 1994 14 V 17/94, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1995, 74, 75).

    aa) Die A übte mit ihren im großen Stil betriebenen Wertpapieroptionsgeschäften eine selbständige, planmäßige und mit Gewinnabsicht verfolgte Tätigkeit und damit eine gewerbliche Betätigung aus, die gemäߧ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 HGB ein Grundhandelsgewerbe darstellte (ebenso FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

    Hieraus läßt sich ein zwingender Schluß gegen die Annahme eines (stillen) Gesellschaftsverhältnisses schon deswegen nicht herleiten, weil das "Gesetz umgekehrt davon aus(geht), daß im Falle einer stillen Gesellschaft ein Informationsrecht bestehen muß (§ 338)" (Schlegelberger/K. Schmidt, a.a.O.; ebenso zutreffend FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

  • BFH, 20.12.1994 - VIII B 143/94

    Ernstliche Zweifel an Steuerpflicht bei sog. Schneeballsystem

    Zwar haben sich ihr, worauf das FA hinweist, bereits einige FG angeschlossen (vgl. außer der Vorinstanz insbesondere FG Münster, Urteil vom 26. Oktober 1993 15 K 3504/93 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 660; das ähnliche Urteil des Niedersächsischen FG vom 8. März 1994 VII 532/93, EFG 1994, 659 betrifft tatsächlich ausgezahlte Beträge); jedoch hat das FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, im in EFG 1995, 74 veröffentlichten Beschluß vom 20. Oktober 1994 14 V 17/94 (bei dem Senat anhängig im Beschwerdeverfahren VIII B 158/94) mit Recht insoweit ernstliche Zweifel bejaht, wie sie auch im neueren Schrifttum näher begründet werden (vgl. Bultmann, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1994, 614; Carl/Klos, a. a. O.; Jungen, DStR 1994, 1676; Meyer/Scharenberg, DStR 1994, 889, 895, und Wittkowski, EWiR, § 11 EStG 1/94, 261, 262; anderer Ansicht noch Paus, Steuerliche Betriebsprüfung - StBp - 1992, 21).
  • BFH, 16.03.1995 - VIII B 158/94

    Besteuerung von lediglich gutgeschriebenen "Renditen" als Kapitalerträge -

  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 20/00

    Berücksichtigung von Einkünften aus einer typischen stillen Beteiligung ;

  • FG Nürnberg, 06.04.2000 - III 151/98

    Wirtschaftlich wertlose Scheinerträge stellen

  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 24/00

    Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts - Verwaltungsvertrag - Monatliche

  • BFH, 08.02.1995 - VIII B 157/94

    Rechtmäßigkeit der Aussetzung der Vollziehung des Änderungsbescheids zur

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.12.2000 - 6 K 2661/00

    Rechtserheblichkeit einer Tatsache; Voraussetzungen des Zuflusses von Einnahmen

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