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FG München, 13.10.2000 - 14 V 4224/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Haftung für Umsatzsteuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Sicherheitsleistung für Vollziehungsaussetzung bei wahrscheinlichem Erlaß der im angefochtenem Bescheid festgesetzten Schuld; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Haftung für Umsatzsteuer 1998 und 1999
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 19.09.2000 - C-454/98
Schmeink & Cofreth und Strobel
Auszug aus FG München, 13.10.2000 - 14 V 4224/00
Die nach § 14 Abs. 3 UStG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung entstandene Steuerschuld kann aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 19.09.2000 C-454/98 Schmeink & Cofreth u. a. (IStR 2000, 595) berichtigt werden.
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.05.2008 - 1 K 205/04
Faktischer Mitgeschäftsführer als möglicher Täter gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und …
Das folgt aus dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung und dem Berichtigungsgrund der Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens (vgl. Beschluss des FG München vom 13. Oktober 2000, 14 V 4224/00, UVR 2001, 32). - FG Hamburg, 15.09.2010 - 4 V 21/10
Einfuhr: Zweifel an der Entstehung von Zollschuld bei Pflichtverletzung nach …
Soweit mit einem Erlöschen der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Schuld durch Erlass zu rechnen ist, besteht - selbst für den Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs gegen die Festsetzung - kein Sicherungsbedürfnis für einen Zahlungsanspruch (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2009 4 V 212/09, nicht veröffentlicht; FG München, Beschluss vom 13. Oktober 2000 14 V 4224/00, juris und UVR 2001, 32). - FG Hamburg, 15.09.2010 - 4 V 19/10
Einfuhr: Einfuhrumsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit der Zollschuld
Soweit mit einem Erlöschen der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Schuld durch Erlass zu rechnen ist, besteht - selbst für den Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs gegen die Festsetzung - kein Sicherungsbedürfnis für einen Zahlungsanspruch (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 02. Oktober 2009 4 V 212/09, nicht veröffentlicht; FG München, Beschluss vom 13. Oktober 2000 14 V 4224/00, juris und UVR 2001, 32).