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   OLG Düsseldorf, 13.03.2014 - I-14 W 18/14   

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OLG Düsseldorf, 13.03.2014 - I-14 W 18/14 (https://dejure.org/2014,10303)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2014 - I-14 W 18/14 (https://dejure.org/2014,10303)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. März 2014 - I-14 W 18/14 (https://dejure.org/2014,10303)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Begründungserfordernisse bei der Zeugnisverweigerung wegen Selbstbelastung aus Gründen eines drohenden Ehrverlustes

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 384 Nr. 2; StPO § 153a
    Begründetheit der Zeugnisverweigerung wegen Selbstbelastung bei Einstellung des gegen den Zeugen gerichteten Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die (unehrenhafte) Antwort, die zur Ehre gereicht

  • Jurion (Kurzinformation)

    Selbstbezichtigung kann einem Zeugen bei verjährten eigenen Straftaten zumutbar sein

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 14.06.2010 - 8 U 21/09

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts; Pflicht des Zeugen zum Erscheinen bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2014 - 14 W 18/14
    Der nach § 3 ZPO zu schätzende Gegenstandswert des Zwischenstreits und damit auch des Beschwerdeverfahrens über das Zeugnisverweigerungsrecht ist mit einem Streitwert von 1 Mio EUR, was in etwa einer Quote von 1/5 des Streitwertes der Hauptsache entspricht, zu bemessen, da sich die Beweisfrage auf die gesamte Hauptsache bezieht (vgl. hierzu auch: OLG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 19 W 19/08, OLGR Köln 2009, 565-565; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09, Prozessrecht aktiv 2010, 157-158).
  • OLG Köln, 29.08.2008 - 19 U 55/08

    Begründung der Restitutionsklage mit einer nachträglich aufgefundenen Urkunde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2014 - 14 W 18/14
    Der nach § 3 ZPO zu schätzende Gegenstandswert des Zwischenstreits und damit auch des Beschwerdeverfahrens über das Zeugnisverweigerungsrecht ist mit einem Streitwert von 1 Mio EUR, was in etwa einer Quote von 1/5 des Streitwertes der Hauptsache entspricht, zu bemessen, da sich die Beweisfrage auf die gesamte Hauptsache bezieht (vgl. hierzu auch: OLG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 19 W 19/08, OLGR Köln 2009, 565-565; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09, Prozessrecht aktiv 2010, 157-158).
  • OLG Stuttgart, 13.11.2006 - 6 U 165/06

    Anordnung der Urkundenvorlegung: Unzumutbarkeit der Vorlage eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2014 - 14 W 18/14
    Dies liegt darin begründet, dass die Strafverfolgungsbehörden die Verjährung - anders als im Zivilrecht - von Amts wegen zu berücksichtigen haben und daher ein Strafverfahren, sofern es aufgrund der Aussage des Zeugen G überhaupt zu weiteren Ermittlungen kommen sollte, ohne weitere Befassung und damit ohne Belastung des Zeugen einzustellen wäre (vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 13. November 2006 - 6 U 165/06, NJW-RR 2007, 250).
  • OLG Hamm, 16.11.1998 - 5 WF 422/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2014 - 14 W 18/14
    Daraus folgt, dass auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die im Zwischenurteil beschiedenen Weigerungsgründe sind, da ansonsten der Verfahrensgegenstand zwischen den Instanzen geändert würde (OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 1998 - 5 WF 422/98 -, juris; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Rdnr. 6 zu § 387 ZPO m.w.N.).
  • OLG Köln, 14.10.2008 - 19 W 19/08

    Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen wegen Gefahr der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2014 - 14 W 18/14
    Der nach § 3 ZPO zu schätzende Gegenstandswert des Zwischenstreits und damit auch des Beschwerdeverfahrens über das Zeugnisverweigerungsrecht ist mit einem Streitwert von 1 Mio EUR, was in etwa einer Quote von 1/5 des Streitwertes der Hauptsache entspricht, zu bemessen, da sich die Beweisfrage auf die gesamte Hauptsache bezieht (vgl. hierzu auch: OLG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 19 W 19/08, OLGR Köln 2009, 565-565; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09, Prozessrecht aktiv 2010, 157-158).
  • OLG Köln, 23.05.1973 - 2 W 13/73

    Zwischenstreit; Berechtigung zur Zeugnisverweigerung; Zeuge; Rechtserhebliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2014 - 14 W 18/14
    Der Senat hat - wie geschehen - das Rubrum der angefochtenen Entscheidung dahingehend klargestellt, dass die Parteien des Zwischenstreits im Beschwerdeverfahren der Zeuge, die klagende Partei als Beweisführerin und der sich am Verfahren beteiligende Beklagte als Streitgenosse der von ihm unterstützten Klägerin sind (vgl. hierzu: OLG Köln, Beschluss vom 23. Mai 1973 - 2 W 13/73, juris).
  • OLG Celle, 11.01.2016 - 13 W 58/15

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 384 Nr. 2 ZPO

    Im Falle einer solchen Verfolgungsverjährung bestünde die Gefahr einer Strafverfolgung - bezogen auf die bezeichnete Straftat - nicht mehr, soweit ihre Annahme frei von Zweifeln ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2014 - 14 W 18/14, juris Tz. 19; Ignor/Bertheau, a. a. O., Rdnr. 14).
  • LAG Düsseldorf, 02.11.2015 - 14 Sa 800/15

    Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen im Arbeitsgerichtsprozess im

    Ferner besteht eine Gefahr nicht mehr, wenn die Gefahr der Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist, also z. B. dann, wenn der Zeuge wegen Rechtskraft nicht erneut verfolgt werden darf oder die Verfolgung verjährt ist (BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - StB 37/09, Rn. 5, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2014 - 14 W 18/14, Rn. 19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2006 - 6 U 165/06, Rn. 5, juris; KK-StPO/Senge § 55, Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 384, Rn. 35; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kapitel 35, Rn. 31).
  • LG Hamburg, 06.11.2014 - 316 O 287/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Grundstücksverkauf des

    Es gehört nicht zur Masse" (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.03.2014, 14 W 18/14, Bl. 37 d.A.).
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