Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 07.10.2019

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   OLG Koblenz, 27.09.2019 - 14 W 267/19   

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https://dejure.org/2019,35141
OLG Koblenz, 27.09.2019 - 14 W 267/19 (https://dejure.org/2019,35141)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.09.2019 - 14 W 267/19 (https://dejure.org/2019,35141)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. September 2019 - 14 W 267/19 (https://dejure.org/2019,35141)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 802b Abs 1 ZPO, § 802f Abs 1 S 1 ZPO, § 9 Anlage Nr 207 GvKostG, § 9 Anlage Nr 208 GvKostG
    Gebühr für Einigungsversuch bei Nichterreichbarkeit des Schuldners

  • IWW

    ZPO, GvKostG
    § 802a

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schuldner unbekannt verzogen: Kein Versuch einer gütlichen Einigung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 62
  • MDR 2020, 60
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 19.03.2019 - 25 W 66/19

    Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.09.2019 - 14 W 267/19
    Die Gebühr nach Nrn. 208, 207 KV GvKostG kann in diesen Fällen nicht anfallen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2019 - 25 W 66/19, JurBüro 2019, 382 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 10 W 47/19, Rn. 4 - zitiert nach juris; gegen OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18, Rn. 7 - zitiert nach juris).

    Eine Nichterledigungsgebühr scheidet aus, weil Nr. 604 KV GvKostG nicht auf Nrn. 208, 207 KV GvKostG verweist (vgl. OLG Hamm v. 19.03.2019, 25 W 66/19, JurBüro 2019, 382).

    Um die Gebühr auszulösen, muss der Versuch tauglich sein, den Schuldner zu erreichen (OLG Hamm v. 19.03.2019, 25 W 66/19, JurBüro 2019, 382; OLG Düsseldorf v. 18.07.2019, 10 W 47/19, Rn. 4 - zitiert nach juris; Kessel, in: Schneider u.a., Nomos Kommentar, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GNotKG, Nr. 207 Rn. 16; vgl. ebenso Winterstein, in: GvKostG, 26. EL 2017, Teil 2 KV 207, 208 S. 6 Nr. 2a zu der Gebühr Nr. 207 KV GvKostG).

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2019 - 10 W 47/19

    Weitere Beschwerde einer Landeskasse

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.09.2019 - 14 W 267/19
    Die Gebühr nach Nrn. 208, 207 KV GvKostG kann in diesen Fällen nicht anfallen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2019 - 25 W 66/19, JurBüro 2019, 382 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 10 W 47/19, Rn. 4 - zitiert nach juris; gegen OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18, Rn. 7 - zitiert nach juris).

    Um die Gebühr auszulösen, muss der Versuch tauglich sein, den Schuldner zu erreichen (OLG Hamm v. 19.03.2019, 25 W 66/19, JurBüro 2019, 382; OLG Düsseldorf v. 18.07.2019, 10 W 47/19, Rn. 4 - zitiert nach juris; Kessel, in: Schneider u.a., Nomos Kommentar, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GNotKG, Nr. 207 Rn. 16; vgl. ebenso Winterstein, in: GvKostG, 26. EL 2017, Teil 2 KV 207, 208 S. 6 Nr. 2a zu der Gebühr Nr. 207 KV GvKostG).

    Der Versuch setzt aber den Zugang zum Schuldner voraus oder wie es das OLG Düsseldorf unter Bezugnahme auf § 22 StGB ausdrückt, dass "unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung" (OLG Düsseldorf v. 18.07.2019, 10 W 47/19, Rn. 4 - zitiert nach juris).

  • OLG Braunschweig, 30.10.2018 - 2 W 85/18
    Auszug aus OLG Koblenz, 27.09.2019 - 14 W 267/19
    Die Gebühr nach Nrn. 208, 207 KV GvKostG kann in diesen Fällen nicht anfallen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2019 - 25 W 66/19, JurBüro 2019, 382 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 10 W 47/19, Rn. 4 - zitiert nach juris; gegen OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18, Rn. 7 - zitiert nach juris).

    Der von der Staatskasse zitierten - vereinzelt gebliebenen und nicht aus der gesetzlichen Systematik begründeten - Entscheidung des OLG Braunschweig (v. 30.10.2018, 2 W 85/18, Rn. 7 - zitiert nach juris) folgt der Senat mit dem OLG Hamm (a.a.O.) und dem OLG Düsseldorf (a.a.O.) ausdrücklich nicht.

  • LG Wuppertal, 20.02.2019 - 16 T 237/18
    Auszug aus OLG Koblenz, 27.09.2019 - 14 W 267/19
    Insoweit sind reine Vorbereitungshandlungen nicht zu vergüten (vgl. hierzu ergänzend auch LG Wuppertal v. 20.02.2019, 16 T 237/18), weil sie noch nicht geeignet sind, den Schuldner in die Lage zu versetzen, den Versuch des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung zum Erfolg - der Annahme - zu führen.
  • OLG Oldenburg, 07.09.2020 - 2 W 37/20

    Erfallen der Gebühr des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen

    Ein nach Nr. 208 KV GvKostG vergütungspflichtiger Mehraufwand des Gerichtsvollziehers ist immer dann zu bejahen, wenn er den Schuldner - gleich in welcher Form - zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners oder die Zustellung der Aufforderung an diesen erforderlich wäre (Anschluss an OLG Celle, DGVZ 2019, 264; OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43; entgegen OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 62; OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 216; OLG Hamm, DGVZ 2019, 133).

    aa) Nach einer Ansicht steht dem Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG in diesen Fällen nicht zu, weil der Gebührentatbestand einen Versuch zur gütlichen Erledigung voraussetzt, der tauglich ist, den Schuldner zu erreichen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 62; OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 216 - unter Rückgriff auf § 22 StGB - OLG Hamm, DGVZ 2019, 133; zustimmend Kessel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GvKostG, Nr. 207 Rn. 15).

  • OLG Bamberg, 05.08.2021 - 8 W 37/21

    Keine Einigungsgebühr bei unbekanntem Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners

    Die Gegenauffassung sieht einen Versuch nicht verwirklicht, wenn der Schuldner nicht erreicht wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019, Az.: 10 W 47/19, DGVZ 2019, 216; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2019, NJW-RR 2020, 62, 63; weitere Nachweise bei Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, GvKostG KV 207, Rn. 14).

    Dies erfordert somit den Zugang der Mitteilung und die Erreichbarkeit des Schuldners (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2019, NJW-RR 2020, 62, 63).

  • OLG Brandenburg, 07.06.2022 - 6 W 39/21

    Sofortige weitere Beschwerde einer Landesjustizkasse gegen die Kostenrechnung

    Nach einer Ansicht, der sich das Landgericht Potsdam und das Amtsgericht Brandenburg an der Havel in den angefochtenen Entscheidungen angeschlossen haben, stehe dem Gerichtsvollzieher die Gebühr nach KV 208 GvKostG in diesen Fällen nicht zu, weil der Gebührentatbestand einen Versuch zur gütlichen Erledigung voraussetze, der den Schuldner auch erreichen müsse (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 - 10 W 47/19; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2019 - 14 W 267/19; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2019 - 25 W 66/19; jew. zit. nach juris).

    Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts findet auch in der Vorschrift des § 802b ZPO keine Stütze (so aber OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2019 - 14 W 267/19 Rn. 17; zit. nach juris), die den Gerichtsvollzieher verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht zu sein.

  • KG, 26.10.2020 - 19 W 1098/20

    Auslösung einer Gebühr für Einigungsversuch

    Die Gläubigerin beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 27.9.2019 (Az 14 W 267/19).

    Auch das Einschränken auf einen "tauglichen Versuch" (so OLG Koblenz, Beschluss v. 27.9.2019, 14 W 267/19) überzeugt nicht.

  • OLG Köln, 20.07.2020 - 17 W 55/20

    Versuch einer gütlichen Erledigung durch einen Gerichtsvollzieher; Schriftliches

    Ob das auch dann gilt, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner vor Ort nicht antrifft, weil dieser unbekannt verzogen ist (für diese Fälle verneinend: OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 219 und OLG Koblenz, MDR 2020, 60 f. mit Anm. Hansens, RVGReport 2020, 39 f.), lässt der Senat - ebenso wie das LG Aachen im angefochtenen Beschluss - ausdrücklich offen.
  • LG Coburg, 14.06.2021 - 21 T 39/21

    Keine Einigungsgebühr bei unbekanntem Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners

    Das OLG Koblenz führt insoweit aus (NJW-RR 2020, 62): "Das Erfordernis eines tauglichen Versuches ergibt sich schon aus dem Zweck von § 802 b ZPO, durch eine gütliche Erledigung die weitere Vollstreckung und damit intensivere Eingriffe in den Rechtskreis des Schuldners zu vermeiden.
  • AG Coburg, 23.04.2021 - 13 M 507/21

    Keine Einigungsgebühr bei unbekanntem Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners

    Das OLG Koblenz führt insoweit aus (NJW-RR 2020, 62): "Das Erfordernis eines tauglichen Versuches ergibt sich schon aus dem Zweck von § 802 b ZPO, durch eine gütliche Erledigung die weitere Vollstreckung und damit intensivere Eingriffe in den Rechtskreis des Schuldners zu vermeiden.
  • LG Aachen, 28.02.2020 - 5 T 11/20

    Gebühr, gütliche Einigung, Zustellung, Postweg

    Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Gerichtsvollzieher versucht, die Ladung persönlich zuzustellen und hierbei vor Ort feststellt, dass der Schuldner nach unbekannt verzogen ist (so lag der Fall bei: OLG Koblenz, Beschl. v. 27.09.2019, Az.: 14 W 267/19; OLG Düsseldorf, a.a.O.), da in dieser Konstellation die Vollstreckungshandlung in dem dann gerade nicht vorgenommenen Einwurf des Ladungsschreibens zu sehen wäre.
  • AG München, 29.04.2020 - 1513 M 14275/19

    Erinnerung: Entstehen einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung

    Zum gleichen Ergebnis kommt auch das OLG Koblenz, im Beschluss vom 27. September 2019 - 14 W 267/19 - juris.
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 07.10.2019 - 14 W 267/19   

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https://dejure.org/2019,36325
OLG Koblenz, 07.10.2019 - 14 W 267/19 (https://dejure.org/2019,36325)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.10.2019 - 14 W 267/19 (https://dejure.org/2019,36325)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07. Oktober 2019 - 14 W 267/19 (https://dejure.org/2019,36325)
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