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   OLG Celle, 23.10.2001 - 14 W 33/01   

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https://dejure.org/2001,7376
OLG Celle, 23.10.2001 - 14 W 33/01 (https://dejure.org/2001,7376)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.10.2001 - 14 W 33/01 (https://dejure.org/2001,7376)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - 14 W 33/01 (https://dejure.org/2001,7376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beweisverfahren: Kostenentscheidung bei erfolgreicher Nachbesserung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 494a
    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach Beseitigung von Mängeln

Verfahrensgang

  • LG Stade - 6 OH 4/99
  • OLG Celle, 23.10.2001 - 14 W 33/01

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 1888
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 23.07.2004 - 1 W 48/04

    Selbstständiges Beweisverfahren: Nichtbetreiben des Verfahrens bei nicht

    Vielmehr ist in der nicht rechtzeitigen Zahlung eines weiteren Kostenvorschusses nachdem der ursprünglich angeforderte, sich als nicht kostendeckend erweisende gezahlt worden war - ein Nicht-Weiterbetreiben des Verfahrens zu sehen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 23.10.2001 - 14 W 33/01 -, OLGR 2001, 335 unter II. der Gründe).
  • OLG Hamm, 18.01.2006 - 17 W 44/05

    Keine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO bei Erlöschen des Anspruchs

    Ist der Anspruch infolge Erfüllung jedoch bereits während des Beweisverfahrens erloschen, ist nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur für eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO kein Raum mehr, weil eine Klage des Beweisführers zur Hauptsache von vornherein als unbegründet abzuweisen wäre (vgl. BGH, MDR 2003, 454; OLG Düsseldorf, Baurecht 2003, 289; OLG Celle, Baurecht 2002, 1888; OLG Hamm, MDR 1999, 1406; Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 494 a Rdnr. 5; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rdnr. 129).

    Der sich hieraus ergebende Widerstreit der Interessen der beteiligten Parteien ist sachgerecht nur dergestalt zu lösen, dass eine Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO unterbleibt und der Beweisgegner auf seine gegebenenfalls bestehenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsansprüche, deren Bestehen nicht von einer Entscheidung im Verfahren nach § 494 a ZPO abhängig ist, verwiesen wird (so auch OLG Celle, Baurecht 2002, 1888; OLG Hamm, MDR 1999, 1406).

  • OLG Braunschweig, 11.03.2004 - 8 W 56/03

    Ausspruch der Kostenfolge des § 494 a Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung);

    Ausnahmsweise ist die Kostenfolge wegen unterlassener Hauptsacheklage nach § 494 a Abs. 2 ZPO dann nicht auszusprechen, wenn die beabsichtigte Klage aufgrund Erfüllung des Hauptsacheanspruchs durch den Beweisgegner gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH BauR 2003, 575, 576; OLG Frankfurt BauR 2002, 1298; OLG Hamm NJW-RR 2000, 733; OLG Celle BauR 2002, 1888, 1889; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 494 a Rn. 5).
  • OLG Hamm, 28.02.2008 - 24 W 20/05

    Vorliegen eines verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs neben einem

    Die angefochtene Entscheidung entspricht zwar der überwiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamm MDR 1999, 1406 = NJW-RR 2000, 732; OLG Hamm, 17. ZS IBR 2006, 307; OLG Celle, BauR 2002, 1888; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB , 16. Aufl. Anhang 4 Rdnr. 103; etwas einschränkend jetzt Zöller/ Herget, ZPO, 26. Aufl. § 494a ZPO Rdnr. 5; vgl. auch OLG Frankfurt BauR 1999, 435; OLG München MDR 1999, 639, das es ausreichen lässt, dass eine Mithaftung des Antragsgegners "in Betracht kam").
  • OLG Koblenz, 14.07.2004 - 3 W 413/04

    Kostenentscheidung bei Nichtbetreiben des selbständigen Beweisverfahrens

    Wenn die Antragstellerin unter diesen Umständen das Beweisverfahren nicht fortsetzt, liegt darin kein Fall, der es rechtfertigen würde, das Nichtbetreiben des Verfahrens einer Antragsrücknahme gleichzusetzen (vgl. dazu OLG Celle BauR 2002, 1888 ).
  • OLG Frankfurt, 16.06.2004 - 17 W 20/04

    Verfahrensrecht - Hat noch eine Kostenentscheidung zu ergehen?

    Insoweit reicht es aus, dass jedenfalls eine Haftung der Antragsgegnerin zu 2. als Gesamtschuldnerin überhaupt in Betracht kam und dass einer der Beweisgegner nach Durchführung des Beweisverfahrens die Hauptsacheforderung mit befreiender Wirkung zugunsten des anderen Beweisgegners erfüllt hat (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 732; OLG Celle BauR 2002, 1888 u. OLGR Celle 2002, 129).
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