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   OLG Koblenz, 08.11.2011 - 14 W 639/11   

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https://dejure.org/2011,10773
OLG Koblenz, 08.11.2011 - 14 W 639/11 (https://dejure.org/2011,10773)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2011 - 14 W 639/11 (https://dejure.org/2011,10773)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. November 2011 - 14 W 639/11 (https://dejure.org/2011,10773)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Erstattungsbetrages zu Gunsten unbekannter Erben i.R.d. Festsetzung der Kosten für ein Beschwerdeverfahren durch einen Rechtspfleger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1960 Abs. 2; ZPO § 86
    Festsetzung des Erstattungsbetrages zu Gunsten unbekannter Erben i.R.d. Festsetzung der Kosten für ein Beschwerdeverfahren durch einen Rechtspfleger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenfestsetzung zu Gunsten unbekannter Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1480
  • FamRZ 2012, 665
  • Rpfleger 2012, 267
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.07.2000 - V ZR 393/99

    Grundbuchberichtigung auf Antrag des Nachlaßpflegers

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2011 - 14 W 639/11
    Die Zwangsvollstreckung erfordert zwar die namentliche Bezeichnung der Erben; damit ist aber nicht gesagt, dass eine insoweit bestehende Unklarheit nicht beseitigt werden könnte, etwa indem ein gerichtlich bestellter Nachlasspfleger nach Umschreibung des Titels aus eigenem Recht gegen den Beklagten vorgeht (vgl. zum Klageverfahren BGH in WM WM 2000, 2057 -2059).
  • BFH, 13.10.1981 - VII R 66/79
    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2011 - 14 W 639/11
    Für die Kostenfestsetzung gilt insoweit nichts anderes wie für die Erhebung einer Klage (vgl. zu Letzterem BFH, Beschluss vom 13.10.1981 - VII R 66-70/79, VII R 66/79, VII R 67/79, VII R 68/79, VII R 69/79, VII R 70/79).
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.03.2022 - 5 Ko 166/22

    Kostenfestsetzungsantrag bei nicht geklärter Erbfolge - Fortbestand der

    Die Anordnung des § 86 ZPO bewirkt mithin, dass die Prozessbevollmächtigte nach dem Tod des Herrn A Prozessvertreterin der - ggf. zunächst unbekannten - Erben des A geworden ist [vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 17 W 87/14 - MDR 2014, S. 1052; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. November 2011 - 14 W 639/11 - MDR 2011, S. 1480 (1481) = Rpfleger 2012, S. 267] und sie deshalb nunmehr mit Wirkung für und gegen diese Prozesserklärungen abgeben konnte, also auch nur für diese die Kostenfestsetzung hätte beantragen können und dürfen.

    Für die Kostenfestsetzung gilt insoweit nicht anderes wie für das finanzgerichtliche Klageverfahren, dass durchgeführt werden kann, ohne dass die Erben des verstorbenen Klägers bekannt oder benannt sind [so ausdrücklich zum Klageverfahren: BFH, Beschluss vom 13. Oktober 1981 - VII R 66-70/79 - juris (RdNr. 10); zum Kostenfestsetzungsverfahren für "unbekannte Erben": OLG Koblenz, Beschluss vom 8. November 2011 - 14 W 639/11 - MDR 2011, S. 1480 (1481) = Rpfleger 2012, S. 267].

  • LG Kleve, 29.01.2013 - 4 O 275/12

    Nachlasspfleger; unbekannter Erbe; Überschuldung; Nachlassinsolvenz;

    Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe richten sich nach §§ 114, 115 ZPO, nicht nach § 116 ZPO, weil der Nachlasspfleger im Sinne von § 1960 BGB gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben, nicht aber Partei kraft Amtes ist (vgl. BGH NJW 2005, 756, 758; OLG Koblenz NJOZ 2012, 1488).
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