Rechtsprechung
OLG Hamburg, 11.10.2007 - 14 W 66/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- MIR - Medien Internet und Recht
Streitwert bei E-Mail-Spam 3.000,00 EUR - Im Fall von E-Mail-Spam orientiert sichdie Streitwertfestsetzung an dem Interesse des Antragstellers, durch die (unerwünschte)E-Mail-Werbung nicht belästigt zu werden.
- LawCommunity.de
Streitwert bei E-Mail-Werbung
- webshoprecht.de
Der Streitwert beträgt 3.000,00 Euro pro E-Mail, wenn ein Adressat täglich ca. 100 Spam-Mails empfängt
- JurPC
Streitwert bei E-Mail-Werbung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- kanzlei.biz
Streitwert bei Spam-Mails bei 3.000 EUR festgesetzt
- datenschutz.eu
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 1; ZPO § 3
Streitwert für einen Anspruch einer Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassen der Übermittlung von Spam-Mail
Kurzfassungen/Presse (6)
- damm-legal.de (Rechtsprechungsübersicht)
Gerichtliche Streitwerte bei Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails (Spam)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 3 ZPO
Streitwert bei Spam-E-Mail beträgt 3.000,00 EUR - webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)
Streitwert beträgt 3.000,00 Euro pro E-Mail, wenn ein Adressat täglich ca. 100 Spam-Mails empfängt
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Streitwert bei Spam-Mails 3.000,- EUR
- dr-bahr.com (Auszüge)
Streitwert bei Spam-Mails 3.000,- EUR
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 19.07.2007 - 309 T 110/07
- OLG Hamburg, 11.10.2007 - 14 W 66/07
Papierfundstellen
- MIR 2007, Dok. 418
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04
Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung
Auszug aus OLG Hamburg, 11.10.2007 - 14 W 66/07
Die Streitwertfestsetzung für einen gegen unverlangte E-Mail-Werbung gerichteten Unterlassungsanspruch orientiert sich an dem Interesse des Gläubigers durch die E-Mail-Werbung des Schuldners nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.2004 - VI ZR 65/04 ).Zutreffend gehen Amts- und Landgericht davon aus, dass sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse des Antragstellers im Einzelfall orientiert, durch die E-Mail-Werbung des Antragsgegners nicht belästigt zu werden, vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.2004 - VI ZR 65/04 .