Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 11.10.2007 - 14 W 66/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8438
OLG Hamburg, 11.10.2007 - 14 W 66/07 (https://dejure.org/2007,8438)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.10.2007 - 14 W 66/07 (https://dejure.org/2007,8438)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - 14 W 66/07 (https://dejure.org/2007,8438)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Streitwert bei E-Mail-Spam 3.000,00 EUR - Im Fall von E-Mail-Spam orientiert sichdie Streitwertfestsetzung an dem Interesse des Antragstellers, durch die (unerwünschte)E-Mail-Werbung nicht belästigt zu werden.

  • LawCommunity.de

    Streitwert bei E-Mail-Werbung

  • webshoprecht.de

    Der Streitwert beträgt 3.000,00 Euro pro E-Mail, wenn ein Adressat täglich ca. 100 Spam-Mails empfängt

  • JurPC

    Streitwert bei E-Mail-Werbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Streitwert bei Spam-Mails bei 3.000 EUR festgesetzt

  • datenschutz.eu
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1; ZPO § 3
    Streitwert für einen Anspruch einer Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassen der Übermittlung von Spam-Mail

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Gerichtliche Streitwerte bei Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails (Spam)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 3 ZPO
    Streitwert bei Spam-E-Mail beträgt 3.000,00 EUR

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Streitwert beträgt 3.000,00 Euro pro E-Mail, wenn ein Adressat täglich ca. 100 Spam-Mails empfängt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Streitwert bei Spam-Mails 3.000,- EUR

  • dr-bahr.com (Auszüge)

    Streitwert bei Spam-Mails 3.000,- EUR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2007, Dok. 418
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04

    Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.10.2007 - 14 W 66/07
    Die Streitwertfestsetzung für einen gegen unverlangte E-Mail-Werbung gerichteten Unterlassungsanspruch orientiert sich an dem Interesse des Gläubigers durch die E-Mail-Werbung des Schuldners nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.2004 - VI ZR 65/04 ).

    Zutreffend gehen Amts- und Landgericht davon aus, dass sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse des Antragstellers im Einzelfall orientiert, durch die E-Mail-Werbung des Antragsgegners nicht belästigt zu werden, vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.2004 - VI ZR 65/04 .

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