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   OLG Koblenz, 22.10.1990 - 14 W 668/90   

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OLG Koblenz, 22.10.1990 - 14 W 668/90 (https://dejure.org/1990,5699)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.10.1990 - 14 W 668/90 (https://dejure.org/1990,5699)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22. Oktober 1990 - 14 W 668/90 (https://dejure.org/1990,5699)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1991, 335
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 29.06.2005 - XII ZB 195/04

    Unterbrechung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsverfahrens bei späterer

    Demgegenüber vertreten die Oberlandesgerichte Koblenz (Rpfleger 1991, 335) und Hamburg (MDR 1990, 349 f.) die Auffassung, ein Kostenfestsetzungsverfahren für die schon abgeschlossene Instanz werde von der Unterbrechung nicht berührt, wenn die Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO erst im höheren Rechtszug eintritt.
  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 56/04

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats - Insolvenz

    Das entspricht der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zu in Urteilsverfahren anfallenden Kosten, die dem Insolvenzverwalter seitens des Gerichts durch eine Kostenentscheidung auferlegt werden (vgl. etwa OLG Düsseldorf 23. Januar 2001 - 10 W 1/01 - Rpfleger 2001, 272; Jaeger/Henckel InsO § 55 Rn. 21; Häsemeyer Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 14.11; Hess/Weis/Wienberg InsO 2. Aufl. § 55 Rn. 37 und Rn. 43 sowie § 85 Rn. 56 und Rn. 61; Nerlich/Römermann/Wittkowski InsO Stand März 2005 § 85 Rn. 18; MünchKommInsO-Hefermehl § 55 Rn. 47 ff.; vgl. zur Vorgängerregelung in § 59 KO: OLG Frankfurt 7. Juli 1977 - 20 W 521/77 - Rpfleger 1977, 372; OLG Frankfurt 31. März 1981 - 12 W 44/81 - ZIP 1981, 638; OLG Koblenz 22. Oktober 1990 - 14 W 668/90 - Rpfleger 1991, 335; OLG Hamm 19. Februar 1990 - 23 W 534/89 - Rpfleger 1990, 435).
  • KG, 22.11.2001 - 12 U 3262/00

    Tragung der Kosten eines vom Konkursverwalter aufgenommenen Rechtsstreits;

    Dementsprechend ist die veröffentlichte Rechtsprechung zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob es sich bei den für die erste Instanz festgesetzten Prozesskosten um eine Konkursforderung oder um Masseschulden handelt, nicht zu einer Vollstrekkungsabwehrklage ergangen, sondern betrifft überwiegend Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Rpfleger im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2001, 272 f.: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; OLG Koblenz, Rpfleger 1991, 335: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; AG Freiburg/LG Freiburg, ZIP 1983, 481 f.: Honorarklage durch Rechtsanwalt; Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzung; HansOLG Hamburg, JurBüro 1979, 447: Erinnerung gegen Entscheidung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens; OLG Frankfurt, Rpfleger 1977, 372: Rechtsbehelf gegen Entscheidung des Rpfleger im Kostenfestsetzungsverfahren; OLG Hamm, KTS 1974, 178 f.: Beschwerde gegen Kostenbeschluss des LG gem. § 91a ZPO; OLG Hamm, ZIP 1994, 1547: Sofortige Bechwerde gegen Kostenentscheidung nach § 93 ZPO).

    b) Für den Zeitraum der Geltung der KO entsprach es der ganz überwiegenden Meinung, dass die Kosten eines vom Konkursverwalter aufgenommenen Rechtsstreits grundsätzlich insgesamt der Konkursmasse zur Last fallen, und zwar ohne Trennung zwischen den durch die Aufnahme entstandenen und den sonstigen - vor oder nach der Konkurseröffnung entstandenen - Prozesskosten (BAG, DB 1960, 32; OLG Frankfurt, AnwBl. 1983, 569; Rpfleger 1977, 372; OLG Koblenz, Rpfleger 1991, 335; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 59 KO Anmerkung 1 b; im Grundsatz auch HansOLG Hamburg, JurBüro 1979, 447, 448; OLG Hamm, KTS 1974, 178, 179).

    Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Konkursverwalter erst in zweiter Instanz den Rechtsstreit aufgenommen hat, hinsichtlich der für die erste Instanz festgesetzten Kosten (so ausdrücklich OLG Koblenz, Rpfleger 1991, 335; teilweise offen gelassen: OLG Hamm, KTS 1974, 178, 179; a. A. HansOLG Hamburg, JurBüro 1979, 447, 448).

  • OLG München, 15.04.2016 - 11 W 641/16

    Kosten eines vorinsolvenzlichen selbständigen Beweisverfahrens als

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats und fast einhelliger obergerichtlicher Meinung handelt es sich bei einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter, dem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, insgesamt um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und zwar unabhängig davon, ob die Kosten des erstattungsberechtigten Prozessgegners vor oder nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Verwalter entstanden sind (BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 312/04 = NJW-RR 2007, 397 = ZinsO 2006, 1214; BGH BRAGOreport 2003, 39; Senat MDR 1999, 1524 = AGS 2000, 161 = ZIP 2000, 31; Kammergericht AnwBl. 2002, 666; OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 272; OLG Koblenz Rpfleger 1991, 335).
  • OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 8 W 39/09

    Anwaltliches Vergütungsrecht: Berechnung der Verfahrensgebühr bei nur teilweiser

    Im übrigen vertritt der BGH in der genannten Entscheidung die Auffassung, dass in dem von ihm zu entscheidenden Streitfall der Unterbrechung des Verfahrens vor Abschluss der ersten Instanz und sogar noch vor der mündlichen Verhandlung - wie vorliegend - eine Auflösung des einheitlichen Kostenerstattungsanspruchs dahingehend, dass auch in diesem frühen Stadium des Verfahrens die Qualifizierung als Masseverbindlichkeit auf die Mehrkosten nach der Aufnahme des Verfahrens beschränkt wird, im Blick auf die durch die Verfahrensgebühren geprägten Gebührenordnungen nicht in Betracht komme (vgl. auch Schumacher in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, § 85 Rdnr. 19; Wittkowski in Nerlich/Römermann, InsO, § 86 Rdnr. 12; OLG Koblenz Rpfleger 1991, 335; OLG Frankfurt AnwBl 1983, 569; OLG Schleswig ZIP 1981, 1359; je m. w. N.).
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