Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 05.11.1998 - 14 W 754/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,9662
OLG Koblenz, 05.11.1998 - 14 W 754/98 (https://dejure.org/1998,9662)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.11.1998 - 14 W 754/98 (https://dejure.org/1998,9662)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. November 1998 - 14 W 754/98 (https://dejure.org/1998,9662)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Gewährung rechtlichen Gehörs im Kostenfestsetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 867
  • Rpfleger 1999, 18
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 23.02.1999 - 10 W 13/99

    Rechtsanwaltsvergütung: Ratsgebühr und andere gebührenpflichtige Tätigkeit -

    Danach ist der Rechtspfleger im Falle der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit der sofortigen Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 577 Abs. 3 ZPO) zu einer Abhilfeentscheidung nicht befugt, es sei denn, daß die Ausnahmevoraussetzungen des § 11 Abs. 2 RPflG gegeben sind (so auch OLG Karlsruhe Rpfleger 1999, 64 und OLG Koblenz Rpfleger 1999, 18).

    Dagegen ist einzuwenden, daß auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Anhörung des Gegners verfassungsrechtlich geboten ist (Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., §§ 103, 104, Rdnr. 21, Stichwort "rechtliches Gehör" mit Hinweis auf BVerfG JMBl. NW 1983, 72 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Riedel Rpfleger 1999, 18 mit Hinweis auf BVerfG Rpfleger 1990, 155).

    In vielen Fällen kann der Einlegung des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde dadurch vorgebeugt werden, daß der Antragsgegner eine ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt bekommt, um seine eventuellen Einwendungen noch vor der Entscheidung des Rechtspflegers geltend machen zu können (so auch OLG Koblenz Rpfleger 1999, 18 und OLG Karlsruhe Rpfleger 1999, 64).

    Auch wird der Rechtspfleger durch §§ 11 Abs. 1 RPflG n. F. nicht von der Notwendigkeit der Prüfung befreit, ob er in Anwendung der §§ 319 ff. ZPO offenbare Unrichtigkeiten, Rechenfehler und dergleichen in eigener Zuständigkeit korrigieren kann (OLG Koblenz Rpfleger 1999, 18).

  • LAG Düsseldorf, 23.04.1999 - 7 Ta 87/99

    Kostenfestsetzung: Begründungspflicht - Abhilfemöglichkeit

    Nachdem nach erfolgter Änderung des § 11 RPflG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 06.08.1998 BGBl. 1998 S. 2030 im vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist (s.o.!) und insoweit keine Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers mehr besteht, können für den Begründungszwang für solche Entscheidungen des Rechtspflegers keine abweichenden Voraussetzungen mehr gelten (OLG Koblenz, Rpfleger 1999, 18); zuvor hätte es ausgereicht, wenn die Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt worden wäre (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.).

    Eine Entscheidung der Streitfrage, ob nach erfolgter Gesetzesänderung eine Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers im Falle einer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß ausgeschlossen ist (dagegen OLG Stuttgart, Rpfleger 1999, 509 ablehnend Schneider Rpfleger 1999, 499 - = KostRsp. ZPO § 104 (B) Nr. 298 m. ablehnender Anmerkung von Eicken; OLG München MDR 1999, 58 m. ablehnender Anmerkung Schütt MDR 1999, 256 - = JurBüro 1999, 680 = Rpfleger 1999, 16 - m. ablehnender Anmerkung Riedel - OLG Köln MDR 1999, 321; dafür: OLG Koblenz Rpfleger 1999, 18 = KostRsp.

  • OLG Koblenz, 18.02.1999 - 14 W 92/99

    Abhilfebefugnis des Rechtspflegers nach neuem Recht

    Deshalb ist die scharfe Kritik von Riedel (Rpfleger 1999, 18, 19) an der Entscheidung des OLG München (Rpfleger 1999, 16) auch nicht begründet, der meint, durch die Ausführungen des OLG München werde die Intention des Gesetzgebers, die Stellung des Rechtspflegers als eigenständiges Organ der Gerichtsverfassung zu verbessern, gefährdet.

    Ließe man in den sehr zahlreichen Kostenfestsetzungsverfahren die Abhilfe nicht mehr zu, so müsste man, wie der Senat in seinem Beschluss vom 5.11.1998 - 14 W 754/98 es versucht hat, auf andere prozessuale Institute wie § 319 ZPO (offenbare Unrichtigkeit) oder rechtliches Gehör - Begründungszwang schon im Kostenfestsetzungsbeschluss selbst zurückgreifen.

  • OLG Brandenburg, 07.01.1999 - 8 W 542/98

    Anfechtung eines durch eine Rechtspflegerin erlassenen

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  • OLG Koblenz, 13.03.2003 - 14 W 146/03

    Begründungspflicht der Kostenfestsetzung; Einheitl. Entscheidung bei mehreren

    Fehlt es hieran, stellt das einen Verfahrensmangel und einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 313, Rn. 24; s. auch Senat vom 5. November 1998, Aktenzeichen 14 W 754/98 sowie Rechtspfleger 1985, 496).
  • OLG Schleswig, 14.04.1999 - 9 W 46/99

    Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren

    Teile der Rechtsprechung und der Literatur sehen sich an einer solchen Auslegung vor allem wegen des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift gehindert (vgl. OLG Frankfurt/M. MDR 1999, 320; OLG Karlsruhe MDR 1999, 321 f.; OLG Saarbrücken OLGR 1999, 95; OLG Koblenz Rpfleger 1999, 18 ; Brandenburgisches OLG MDR 1999, 442; OLG Dresden, Beschluß vom 4.2.1999, 13 W 202/99; Schütt, Anmerkung zu der Entscheidung des OLG München vom 26.10.1998, MDR 1999, 255 [256]; Rellermeyer, Das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, Rpfleger 1998, 309 [310 f.]; Riedel, Anmerkung zu dem Beschluß des OLG München vom 26. Oktober 1998, MDR 1999, 17 f.).
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