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   OLG Karlsruhe, 27.03.2007 - 14 W 9/07   

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https://dejure.org/2007,5926
OLG Karlsruhe, 27.03.2007 - 14 W 9/07 (https://dejure.org/2007,5926)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.03.2007 - 14 W 9/07 (https://dejure.org/2007,5926)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. März 2007 - 14 W 9/07 (https://dejure.org/2007,5926)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Befangenheit: Zuständigkeit bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch; Bekanntgabe einer Schutzschrift an den Antragsteller

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Unterbliebene "formelle" Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung; Verweigerung einer Akteneinsicht seitens eines Geschäftsstellenbeamten; Unterbliebene Zustellung bzw. Bekanntmachung einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 42; ; ZPO § 45 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 42 § 45 Abs. 1
    Ablehnung eines Richters - Zuständigkeit zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch - Bekanntgabe einer Schutzschrift an den Antragsteller

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anweisung, keine telefonischen Auskünfte an Gegner zu erteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 853
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 194/05

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2007 - 14 W 9/07
    Eine derartige Regelung ist ohne weiteres mit dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO vereinbar - die Vorschrift spricht eben nicht vom "Spruchkörper", sondern vom "Gericht", dem der Abgelehnte angehört - und entspricht zudem noch in stärkerem Maße als eine Beschränkung der Entscheidungskompetenz auf den mit der Sache befassten Spruchkörper der Intention des Gesetzes, wonach der gesetzliche Richter für das Ablehnungsverfahren gerade nicht derjenige Richter sein soll, der anstelle des Abgelehnten für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre (vgl. BGH, NJW 2006, S. 2492 ff., unter II. 2 a bb (2) der Gründe).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der vom Beschwerdeführer zum Beleg für seine Auffassung angeführten Entscheidung BGH, NJW 2006, S. 2492 ff., denn diese befaßt sich nicht mit der Frage, ob die Geschäftsverteilung die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch einem anderen Spruchkörper zuweisen kann, sondern damit, ob bei Ablehnung eines Einzelrichters der nach der Geschäftsverteilung der Kammer zu dessen Vertreter bestimmte Richter als Einzelrichter, oder aber die Kammer zu entscheiden hat.

  • OLG Bamberg, 24.04.2007 - 1 W 35/07

    Gesetzlicher Richter; Zuständigkeit; Ablehnungsgrund

    Die Zuweisung an einen anderen Spruchkörper im Geschäftsverteilungsplan stellt folglich nicht nur eine zulässige anderweitige Regelung zur Ergänzung der gesetzlichen Bestimmung des § 45 Abs. 1 ZPO dar, sondern steht auch in Einklang mit dem Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2007, Az. 14 W 9/07; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Auflage, § 45 Rdnr. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Auflage, § 45 Rdnr. 4).
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