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   OLG Naumburg, 20.12.2000 - 14 WF 138/00   

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https://dejure.org/2000,58384
OLG Naumburg, 20.12.2000 - 14 WF 138/00 (https://dejure.org/2000,58384)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.12.2000 - 14 WF 138/00 (https://dejure.org/2000,58384)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2000 - 14 WF 138/00 (https://dejure.org/2000,58384)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 22.05.2019 - XII ZB 613/16

    Zurverfügungstehen von Geld für anderweitigen Mindestkindesunterhalt durch den

    (2) Überwiegend wird dagegen auf die tatsächlichen Zahlungen abgestellt, soweit eine weitergehende Inanspruchnahme nach § 1613 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist (OLG Brandenburg Beschluss vom 8. September 2016 - 13 UF 84/15 - juris Rn. 33 und FamRZ 2013, 1137, 1139; OLG Koblenz Beschluss vom 14. Mai 2014 - 13 UF 107/14 - juris Rn. 34; OLG Naumburg Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 14 WF 138/00 - juris Rn. 10; OLG Hamm [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 1995, 1488; Palandt/Brudermüller BGB 78. Aufl. § 1603 Rn. 6, 21; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 17. April 2019] § 1603 Rn. 233; Soergel/Lettmaier BGB 13. Aufl. § 1603 Rn. 44; Erman/Hammermann BGB 15. Aufl. § 1603 Rn. 112; Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 13. Aufl. Rn. 103).
  • OLG Rostock, 06.12.2016 - 10 UF 16/16

    Kindesunterhalt: Mangelfallberechnung im Fall nicht verfahrensbeteiligter

    Für eine Mangelfallberechnung sind an dem Unterhaltsverfahren nicht beteiligte, den Antragstellern gleichrangige minderjährige Kinder des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners nur insoweit zu berücksichtigen, als er ihnen tatsächlich überhaupt bzw. in einer den Mindestunterhalt unterschreitenden Höhe Unterhalt zahlt oder die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für die Geltendmachung (höheren)rückständigen Unterhaltes zu ihren Gunsten vorliegen (im Anschluss an OLG Hamm FamRZ 1995, 1488; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2000, Az.: 14 WF 138/00, - zitiert nach juris - entgegen OLG Hamm FamRZ 2001, 565; OLG Dresden FuR 2004, 241).

    Hierzu wird zum einen vertreten, dass behauptete Unterhaltspflichten gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jedenfalls solange nicht beeinträchtigten, als er keinerlei Zahlungen leiste und die Unterhaltsansprüche nicht tituliert seien (vgl. OLG Hamm FamRZ 1995, 1488; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2000, Az.: 14 WF 138/00, - zitiert nach juris - Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., 2016, § 1603 Rn. 6).

  • OLG Naumburg, 23.03.2006 - 4 WF 4/06

    Anwendbarkeit der Beweislastregel von 100 % des Regelbetrages nach der

    Auch wenn man annehmen wollte, dass die Unterhaltspflicht gegenüber weiteren Berechtigten als solche noch nicht, sondern nur dann zu berücksichtigen ist, wenn tatsächlich Leistungen erbracht werden oder zumindest ein Unterhaltstitel vorliegt (OLG Naumburg, 14. Senat - 3. Familiensenat -, Beschluss vom 20.12.2000, Az. 14 WF 138/00, zitiert nach Juris; OLG Hamm, FamRZ 1995, 882 sowie Palandt/Diederichsen, BGB 65. Aufl., § 1603, Rdn. 24), änderte dies an der Beurteilung nichts, da der Antragsteller das Gegenteil nicht behauptet hat.
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