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   OLG Köln, 26.07.2004 - 14 WF 143/04   

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https://dejure.org/2004,4708
OLG Köln, 26.07.2004 - 14 WF 143/04 (https://dejure.org/2004,4708)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.07.2004 - 14 WF 143/04 (https://dejure.org/2004,4708)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Juli 2004 - 14 WF 143/04 (https://dejure.org/2004,4708)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 121 II ZPO, 1712 ff. BGB, 52a SGB VIII

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Prozesskostenhilfe bei einer Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts; Gebotenheit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Sache um Annerkennung der Vaterschaft; Möglichkeit der Beistandschaft des Jugendamts in einem Verfahren um ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1590
  • FamRZ 2005, 530
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.09.2003 - IXa ZB 192/03

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts für

    Auszug aus OLG Köln, 26.07.2004 - 14 WF 143/04
    Es kann dahinstehen, ob Vaterschaftsfeststellungssachen und die mit ihnen verbundenen Unterhaltssachen generell rechtlich so diffizil sind, dass eine Anwaltsbeiordnung in der Regel ein Verfassungsgebot ist (so OLG Köln (4.) FamRZ 2003, 107 für Sorgerechts- und Unterhaltssachen und wohl auch Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl.(2004), § 121 Rz. 6 ; BGH FamRZ 2003, 1921 stellt für die Unterhaltsvollstreckung richtiger auf den Einzelfall ab) oder ob wegen der Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung in aller Regel ein Anwalt beizuordnen ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rz. 547 w.w.N.).
  • OLG Köln, 18.04.2002 - 4 WF 51/02

    Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Sorgerechtsverfahren bei gewährter

    Auszug aus OLG Köln, 26.07.2004 - 14 WF 143/04
    Es kann dahinstehen, ob Vaterschaftsfeststellungssachen und die mit ihnen verbundenen Unterhaltssachen generell rechtlich so diffizil sind, dass eine Anwaltsbeiordnung in der Regel ein Verfassungsgebot ist (so OLG Köln (4.) FamRZ 2003, 107 für Sorgerechts- und Unterhaltssachen und wohl auch Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl.(2004), § 121 Rz. 6 ; BGH FamRZ 2003, 1921 stellt für die Unterhaltsvollstreckung richtiger auf den Einzelfall ab) oder ob wegen der Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung in aller Regel ein Anwalt beizuordnen ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rz. 547 w.w.N.).
  • BGH, 20.12.2005 - VII ZB 94/05

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Zwangsvollstreckung durch einen

    Dieser Ansicht sind andere Instanzgerichte und Teile der Literatur ausdrücklich entgegengetreten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 14 WF 143/04, FamRZ 2005, 530 m.w.N.; LG Aachen, JurBüro 1993, 688 m.w.N.; LG Heilbronn, Rpfleger 1991, 208; MünchKommZPO/Wax, 2. Aufl., § 121 Rdn. 33; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 121 Rdn. 11; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl. § 121 Rdn. 15).
  • OLG Karlsruhe, 21.01.2009 - 2 WF 205/08

    Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

    Die besseren Argumente sprechen deshalb dafür, einem klagenden Kind, zumindest in den Fällen, in denen es tatsächlich nicht durch ein Jugendamt als Beistand vertreten wird, sondern nur die Möglichkeit einer derartigen Beistandschaft besteht, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (OLG Köln, FamRZ 2005, 530 ; BGH NJW 2006, 1204 für den Fall der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsforderungen; ebenso MünchKommZPO/Motzer, 3. Aufl., § 121 Rn. 9; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO , 29. Aufl., § 121 Rn. 5; a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1936; Zöller/Philippi, a.a.O., § 121 Rn. 6).
  • OLG Rostock, 20.08.2009 - 10 WF 184/09

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines Rechtsanwalts im

    Die Rechtsfrage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalt im Hinblick auf die mögliche unentgeltliche Interessenwahrnehmung durch das Jugendamt abgelehnt werden kann, ist umstritten (vgl.: für eine Ablehnung: OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 1936, 1937; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. § 121 Rn. 6; dagegen: OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 900 - 902; OLG Köln FamRZ 2005, 530; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Auflage § 121 Rn. 13).
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