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   OLG Naumburg, 19.06.2001 - 14 WF 75/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5776
OLG Naumburg, 19.06.2001 - 14 WF 75/01 (https://dejure.org/2001,5776)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.06.2001 - 14 WF 75/01 (https://dejure.org/2001,5776)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19. Juni 2001 - 14 WF 75/01 (https://dejure.org/2001,5776)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrenspfleger; Vergütungsabrechnung; Vergütungsposten; Notwendige Tätigkeit; Angemessene Tätigkeit

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfahrenspfleger, Vergütung nur für angemessene Tätigkeiten

  • Judicialis

    FGG § 67 Abs. 3 Satz 3; ; FGG § ... 56 g Abs. 1; ; FGG § 56 g Abs. 5; ; FGG § 22 Abs. 1; ; FGG § 50 Abs. 5; ; FGG § 67 Abs. 3; ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 1; ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 1908 i Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1836; ; BGB § 1835 a; ; BGB § 1908 e; ; BGB § 1908 i; ; BGB § 1836 b Satz 1 Nr. 2; ; UStG § 10 Abs. 1 Satz 5; ; UStG § 4 Nr. 26

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des Verfahrenspflegers - Einzelfallprüfung Notwendigkeit und Angemessenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 11.01.1983 - 1 W 4179/82
    Auszug aus OLG Naumburg, 19.06.2001 - 14 WF 75/01
    Nach der Rechtsprechung gehören zum Begriff des der Besteuerung unterliegenden Entgeltes auch die Auslagen, die ein Unternehmer für Rechnung seines Auftraggebers im eigenen Namen aufgewendet hat (hier die gefahrenen Kilometer sowie die Telefonkosten; vgl. KG, Rpfleger 1983, 150; OLG Hamm, FamRZ 2000, 549, 550).

    Denn dies setzte zum Handeln für die Rechnung eines anderen weiterhin ein Handeln im fremden Namen voraus, woran es aber fehlt, wenn der Zahlungsempfänger den verauslagten Betrag vom Unternehmer selbst fordern kann (KG, Rpfleger 1983, 150).

    Sie gehören damit zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt (KG, Rpfleger 1983, 150).

  • BayObLG, 06.03.1990 - BReg. 1a Z 41/89

    Unterhaltsgewährung; Unterhaltsbestimmung; Undurchführbar; Änderungsentscheidung;

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.06.2001 - 14 WF 75/01
    Der Geschäftswert ist gemäß § 131 Abs. 2 KostO in Verb. mit § 30 Abs. 1 KostO auf Grund der teilweisen Zurückweisung des Rechtsmittels lediglich nach dem herabgesetzten Gegenstandswert des erfolglosen Teils der Beschwerde, also nach dem Wert des Unterliegensanteils bemessen worden (BayObLG, FamRZ 1990, 905, 907).
  • OLG Hamm, 19.10.1999 - 15 W 264/99
    Auszug aus OLG Naumburg, 19.06.2001 - 14 WF 75/01
    Nach der Rechtsprechung gehören zum Begriff des der Besteuerung unterliegenden Entgeltes auch die Auslagen, die ein Unternehmer für Rechnung seines Auftraggebers im eigenen Namen aufgewendet hat (hier die gefahrenen Kilometer sowie die Telefonkosten; vgl. KG, Rpfleger 1983, 150; OLG Hamm, FamRZ 2000, 549, 550).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2003 - 9 WF 215/03

    Vergütung des Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind

    Dies gilt insbesondere, wenn die Kindeseltern anwaltlich vertreten sind (OLG Naumburg, vom 19. Juni 2001, Az. 14 WF 75/01, zitiert nach juris), was hier der Fall war.

    Der Geschäftswert ist gemäß § 131 Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 KostO aufgrund der teilweisen Zurückweisung des Rechtsmittels nach dem herabgesetzten Gegenstandswert des erfolglosen Teils der Beschwerde, also nach dem Wert des Unterliegensanteils zu bemessen (vgl. OLG Naumburg, vom 19. Juni 2001, Az. 14 WF 75/01, zitiert nach juris).

  • OLG Naumburg, 05.05.2003 - 8 WF 51/03

    Umfang von Vergütung und Aufwendungsersatz für Verfahrenspfleger

    Vergütungs- und ersatzpflichtig sind für den Verfahrenspfleger nur Tätigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig waren (OLG Naumburg 14 WF 75/01).

    Aus dem Umstand, dass die Regelung zu § 1836 b Satz 1 Nr. 2 BGB - nach der das Gericht die für die Führung der Geschäfte des Verfahrenspflegers erforderliche Zeit im voraus begrenzen darf - keine Anwendung findet, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der Verfahrenspfleger dürfe den Umfang seiner Vergütung und des Aufwendungsersatzes durch eine Ausweitung seiner Tätigkeit selbst bestimmen; vergütungs- und ersatzpflichtig sind vielmehr nur Tätigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgabe notwendig waren (OLG Naumburg, Beschl. v. 19.06.01 - 14 WF 75/01 -).

  • OLG Stuttgart, 29.10.2002 - 8 WF 20/02

    Verfahrenspflegschaft: Aufgabenbereich und Vergütung des Verfahrenspflegers in

    Gegenstand der Bestellung des Verfahrenspflegers ist es dagegen grundsätzlich nicht, darüber hinaus Tatsachen zu ermitteln, Nachforschungen für die bestmögliche Entscheidung anzustellen, Hilfepläne zu erstellen, erzieherische oder therapeutische Maßnahmen zu ergreifen oder zwischen den übrigen Verfahrensbeteiligten zu vermitteln; dies bleibt Aufgabe des Gerichts und des Jugendamts (vgl. zB OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293; 2002, 335; KG FamRZ 2000, 1300; KGRep 2001, 383; 2001, 385; OLG Schleswig OLGRep 2000, 177; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692; 2001, 1541; 2002, 626; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 776; OLG Dresden FamRZ 2002, 968; OLGRep 2002, 368; OLG Naumburg 14 WF 75/01 - jurisRspr = OLGRep 2001, 559 (LS); OLG Rostock FamRZ 2002, 969 = JurBüro 2002, 157).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2002 - 7 WF 73/02

    Vergütungsfähige Aufgaben des Verfahrenspflegers eines Kindes

    Vielmehr bedarf es generell der Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der vergütungshalber geltend gemachten Tätigkeit im Einzelfall, da der Verfahrenspfleger nicht nach individuellem Belieben die Höhe der ihm zustehenden Vergütung durch eine sachlich unangemessene und nicht gebotene Ausweitung seiner Aktivitäten bestimmen kann (vgl. OLG Naumburg Beschluss vom 19. Juni 2001, 14 WF 75/01).
  • OLG Brandenburg, 05.02.2004 - 9 WF 25/04

    Klärung einer Aussage des Kindes unter den für die Sorgerechtsentscheidung

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