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   OLG Karlsruhe, 17.02.2004 - 14 Wx 32/03   

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https://dejure.org/2004,4789
OLG Karlsruhe, 17.02.2004 - 14 Wx 32/03 (https://dejure.org/2004,4789)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.02.2004 - 14 Wx 32/03 (https://dejure.org/2004,4789)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - 14 Wx 32/03 (https://dejure.org/2004,4789)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgaben mit Gebührencharakter; Gebührenanteil des Notars ; Zurückforderung von Gebührenanteilen; Ermittlung des Gebührenanteils des Notars

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 172 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 10 EWGRL 335/69; Art. 12 EWGRL 335/69; § 10 JKostGBW; § 11 JKostGBW
    Unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundungen - Gebührenansatz

  • Judicialis

    EWGRL 335/69 Art. 10 Buchst c; ; EWGRL 335/69 Art. 12 Buchst e; ; JKostGBW § 10; ; JKostGBW § 11

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundung durch badische Amtsnotare - Zur Frage, inwieweit beim Gebührenansatz die den Notaren zustehenden Gebührenanteile zu berücksichtigen sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 172 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 10 EWGRL 335/69; Art. 12 EWGRL 335/69; § 10 JKostGBW; § 11 JKostGBW
    Unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundungen - Gebührenansatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2004, 440
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00

    Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des Gebührenansatzes der badischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2004 - 14 Wx 32/03
    Zu den Kosten, die beim Gebührenansatz für unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundungen durch badische Amtsnotare zu berücksichtigen sind, fallen auch die Gebührenanteile, welche den Notaren im Landesdienst neben den ihnen nach dem Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen aus der Staatskasse zu gewähren sind (Anschluß OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 120/00, OLGR Karlsruhe 2003, 365).

    Der Gebührenanteil darf - unabhängig davon, ob er dem Notar bereits ausbezahlt wurde und ob er von diesem zurückgefordert werden kann - nicht auf Grundlage einer europarechtswidrigen Gebühr ermittelt werden (Anschluß OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 120/00, aaO).

    Bei der Schätzung der Höhe des berücksichtigungsfähigen Notaranteils ist auf die Durchschnittswerte für die zurückliegenden Jahre zurückzugreifen (Anschluß OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 120/00, aaO).

    Dies ergibt sich, wie bereits der für den nördlichen Bereich des OLG-Bezirks zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Beschluß vom 09.05.2003 - 11 Wx 120/00 - (OLGR Karlsruhe 2003, S. 365 ff. = Justiz 2003, S. 634 ff.) zutreffend ausgeführt hat, ohne weiteres daraus, daß es sich bei den Gebührenanteilen um einen Bestandteil der den Notaren zustehenden Bezüge handelt, so daß die insoweit zu vereinnahmenden Beträge dem Staat nicht zur Finanzierung anderweitiger Aufgaben zur Verfügung stehen (zu diesem Kriterium für die Abgrenzung zwischen Steuer und Abgabe mit Gebührencharakter im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 23).

    Eine Schwierigkeit bei der Ermittlung des den Gebührenanteil des Notars betreffenden tatsächlichen Aufwandes liegt - worauf der 11. Senat in seinem Beschuß vom 09.05.2003 (a.a.O.) mit Recht hingewiesen hat - darin, daß sich der Gebührenanteil des Notars nach der Regelung des § 11 Abs. 7 LJKG in Abhängigkeit der von ihm im betreffenden Jahr bereits erzielten diesbezüglichen Einnahmen üblicherweise im Laufe des Jahres verringert.

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2004 - 14 Wx 32/03
    "Abgaben mit Gebührencharakter" i.S. der Gesellschaftssteuerrichtlinie sind solche Abgaben, deren Berechnung auf der Grundlage der Kosten für die erbrachte Leistung erfolgt (EuGH, Urteil vom 29.10.1999, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 29 [ZIP 1999, S. 1681 ff.]; Urteil vom 21.06.2001, C-206/99 - "SONAE" -, Tz. 32 [EuZW 2001, S. 500 ff.]; vgl. auch Fabis, ZIP 1999, S. 1683 f.; Görk, DNotZ 1999, S. 851 ff., 862 ff.).

    Dies ergibt sich, wie bereits der für den nördlichen Bereich des OLG-Bezirks zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Beschluß vom 09.05.2003 - 11 Wx 120/00 - (OLGR Karlsruhe 2003, S. 365 ff. = Justiz 2003, S. 634 ff.) zutreffend ausgeführt hat, ohne weiteres daraus, daß es sich bei den Gebührenanteilen um einen Bestandteil der den Notaren zustehenden Bezüge handelt, so daß die insoweit zu vereinnahmenden Beträge dem Staat nicht zur Finanzierung anderweitiger Aufgaben zur Verfügung stehen (zu diesem Kriterium für die Abgrenzung zwischen Steuer und Abgabe mit Gebührencharakter im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 23).

  • EuGH, 21.06.2001 - C-206/99

    SONAE

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2004 - 14 Wx 32/03
    "Abgaben mit Gebührencharakter" i.S. der Gesellschaftssteuerrichtlinie sind solche Abgaben, deren Berechnung auf der Grundlage der Kosten für die erbrachte Leistung erfolgt (EuGH, Urteil vom 29.10.1999, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 29 [ZIP 1999, S. 1681 ff.]; Urteil vom 21.06.2001, C-206/99 - "SONAE" -, Tz. 32 [EuZW 2001, S. 500 ff.]; vgl. auch Fabis, ZIP 1999, S. 1683 f.; Görk, DNotZ 1999, S. 851 ff., 862 ff.).
  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2004 - 14 Wx 32/03
    Bei deren Ermittlung können - wie der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.1997, C-188/95 - "Fantask" -, Tz. 33 (ZIP 1998, S. 206 ff., 210) für die Eintragung von Aktiengesellschaften ausgeführt hat - "sämtliche Kosten (berücksichtigt werden), die mit den Eintragungen zusammenhängen, einschließlich des auf diese Vorgänge entfallenden Teils der allgemeinen Kosten".
  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2004 - 14 Wx 32/03
    Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung der Kostenschuldnerin hat das Amtsgericht Radolfzell den dieser Kostenrechnung zugrundeliegenden Kostenansatz unter Hinweis auf den Beschluß des EuGH vom 21.03.2002, C-264/00 - "Gründerzentrum" - aufgehoben und das Notariat angewiesen, die Kostenberechnung entsprechend den europarechtlichen Vorgaben für Notargebühren im Gesellschaftsrecht unter Berücksichtigung eines entsprechenden Erlasses des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 22.05.2002 neu vorzunehmen.
  • OLG Karlsruhe, 20.08.2003 - 14 Wx 75/02

    Notargebühr: Vereinbarkeit der Kostenansätze badischer Amtsnotare mit der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2004 - 14 Wx 32/03
    Dies würde nämlich zu einer Gebührenungleichheit innerhalb des OLG-Bezirks führen, die nach Auffassung des Senats - anders als das bei der Unterschiedlichkeit der von der Gesellschaftssteuerrichtlinie unterworfenen (staatlichen) Notaren einerseits und ihr nicht unterworfenen (nicht-staatlichen) Notaren andererseits zu erhebenden Gebühren noch der Fall sein mag (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 20.08.2003 - 14 Wx 75/02 - [Justiz 2003, S. 638 ff. = FGPrax 2003, S. 287 ff. = JurBüro 2003, S. 597 ff. = BWNotZ 2003, S. 170 ff.] unterAbschnitt II 2 b dd der Gründe) - sachlich nicht mehr gerechtfertigt wäre und daher Art. 3 GG widerspräche.
  • RG, 08.04.1902 - II 23/02

    Vermögensverschlechterung des zur Gegenleistung Verpflichteten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2004 - 14 Wx 32/03
    Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Radolfzell vom 11.09.2002 - 3 UR - II 23/02 - und des Landgerichts Konstanz vom 11.02.2003 - 62 T 128/02 A - unter Zurückweisung der weitergehenden weiteren Beschwerde teilweise abgeändert:.
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2004 - 14 Wx 79/03

    Kosten badischer Amtsnotare: Gebührenanteil bei Beurkundung unter die

    Der beim Gebührenansatz zu berücksichtigende Gebührenanteil des beurkundenden Notars ist auf der Grundlage einer europarechtskonform ermittelten Gebühr zu berechnen (Bestätigung OLG Karlsruhe, 14 Wx 32/03).

    Daß zu diesen Kosten - entgegen der den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrundeliegenden Auffassung - auch die Gebührenanteile gehören, welche den Notaren im Landesdienst im badischen Rechtsgebiet neben den ihnen nach den Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen aufgrund von § 10 Abs. 1 i.V.m. § 11 LJKG aus der Staatskasse zu gewähren sind, hat der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 17.02.2004 - 14 Wx 32/03 - (unter II 2. a der Gründe) dargelegt.

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 17.02.2004 - 14 Wx 32/03 - ausgeführt hat, erscheint es als naheliegend, sich hinsichtlich der Höhe des Notaranteils an den Durchschnittswerten für die zurückliegenden Jahre zu orientieren.

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