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   OLG Karlsruhe, 20.08.2003 - 14 Wx 75/02   

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OLG Karlsruhe, 20.08.2003 - 14 Wx 75/02 (https://dejure.org/2003,2408)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.08.2003 - 14 Wx 75/02 (https://dejure.org/2003,2408)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. August 2003 - 14 Wx 75/02 (https://dejure.org/2003,2408)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Notare Bayern PDF, S. 64

    EWGRL 69/335/EWG Art. 10; EGV Art. 220, 234; GG Art. 3, 70, 105, 106, 138; AO § 3 Abs. 1; KostO §§ 36 Abs. 2,142, 143
    Kostenansatz bei Beurkundung durch badischenAmtsnotar: Reichweite der europäischen Gesellschaftsteuerrichtlinie

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    EWGRL 69/335/EWG Art. 10; EGV Art. 220, 234; GG Art. 3, 70, 105, 106, 138; AO § 3 Abs. 1; KostO §§ 36 Abs. 2, 142, 143
    Kostenansatz bei Beurkundung durch badischen Amtsnotar: Reichweite der europäischen Gesellschaftsteuerrichtlinie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenansatz für eine Beurkundung durch einen badischen Amtsnotar; Vereinbarkeit der Kostenordnung (KostO) mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs; Außerkraftsetzen von§ 140 Kostenordnung (KostO) zumindest für das badische Rechtsgebiet; Erfordernis ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 171 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 10 Richtlinie 69/335/EWG; Art. 3 GG; Art. 138 GG; § 140 KostO; § 142 KostO; § 143 KostO
    Die Rechtsprechung des EuGH führt nicht zur Unanwendbarkeit der KostO für die Beurkundung von Grundstücksgeschäften

  • Judicialis

    EWGRL 69/335/EWG Art. 10; ; EGV Art. 220; ; EGV Art. 234; ; GG Art. 3; ; GG Art. 70; ; GG Art. 105; ; GG Art. 106; ; GG Art. 138; ; AO § 3 Abs. 1; ; KostO § 36 Abs. 2; ; KostO § 142; ; KostO § 143

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenansatz bei Beurkundung durch badischen Amtsnotar: Reichweite der europäischen Gesellschaftssteuerrichtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 171 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 10 Richtlinie 69/335/EWG; Art. 3 GG; Art. 138 GG; § 140 KostO; § 142 KostO; § 143 KostO
    Die Rechtsprechung des EuGH führt nicht zur Unanwendbarkeit der KostO für die Beurkundung von Grundstücksgeschäften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2003, 287
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.08.2003 - 14 Wx 75/02
    Danach hat die Rechtsprechung des EuGH zur Gesellschaftssteuerrichtlinie nichts daran geändert, daß es sich nach dem für nicht unter die Richtlinie fallende Sachverhalte maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis bei den für die Beurkundungen durch badische Notare zu erhebenden Abgaben nicht um Steuern, sondern - als Gegenleistungen für die besondere Inanspruchnahme bestimmter Amtshandlungen - um Gebühren handelt (zum Gebührenbegriff nach deutschem Recht vgl. zuletzt BVerfG, DÖV 2003, S. 549 ff., unter Abschnitt C I 1. a) der Gründe).

    ee) Schließlich führt auch die Entscheidung des BVerfG vom 19.03.2003 - 2 BvL 9 bis 12/98 - (DÖV 2003, S. 549 ff.) nicht zur Unanwendbarkeit der KostO im vorliegenden Fall.

  • AG Freiburg, 14.01.2002 - 13 UR II 111/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.08.2003 - 14 Wx 75/02
    Kostenansätze nach der KostO für die Beurkundung durch einen badischen Amtsnotar sind nur dann mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie (RL) unvereinbar, wenn der Beurkundungsvorgang von einem der Verbotstatbestände des Art. 10 RL erfasst wird (gegen AG Freiburg, BWNotZ 2002, S. 89 f. = ZMR 2002, S, 360 f.).

    Mit Beschluß vom 14.01.2002 (BWNotZ 2002, S. 89 f. [AS. 377/385]) hat das Amtsgericht Freiburg die Kostenansätze vom 17.04.1996 insgesamt aufgehoben und die Gebühren "für die Beurkundung des Teilauseinandersetzungs-, Zuwendungs- und Kaufvertrags vom 16.04.1996" - auf 450, 00 EUR festgesetzt.

  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.08.2003 - 14 Wx 75/02
    Insbesondere hat der EuGH die genannte Vorschrift weder durch seinen Beschluß vom 21.03.2002 - Gründerzentrum - (ZIP 2002, S. 663 ff.) noch - und erst recht nicht - durch das sich mit portugiesischen Gebühren befassende Urteil vom 29.09.1999 - Modelo - , auf das sich das Amtsgericht ebenfalls stützt, unwirksam werden lassen.
  • LG Freiburg, 12.07.2002 - 4 T 113/02

    Notargebühr: Unanwendbarkeit der Gesellschaftssteuerrichtlinie bei Beurkundung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.08.2003 - 14 Wx 75/02
    hier: weitere Beschwerde der Kostenschuldner Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 12.07.2002 - 4 T 113/02 .
  • AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Kostenberechnung durch staatliche Notare

    Das Wort "ausschließlich", das Ausnahmen nicht zulässt, ist nicht umzudeuten in das Ausnahmen zulassende Wort "grundsätzlich", wie dies vom OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 20.08.2003 (BWNotZ 2003, 170; mit ablehnender Anmerkung Sandweg a.a.O. 172) unternommen worden ist.

    Nach herrschender Meinung, der auch das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 20.08.2003 (BWNotZ 2003, 170) folgt, soll jedoch lediglich ein Anwendungsvorrang für das europäische Recht anzunehmen sein (vgl. Neisser/Verschraegen, Die Europäische Union, Wien 2001, S. 288 ff).

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe verkennt daher den Inhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, wenn es argumentiert, dass eine Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz schon deshalb nicht vorliege, "weil es sich dabei nicht um ein Landes-, sondern ein Bundesgesetz" handele, das anzuwenden das Land verpflichtet sei (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2003 -14 Wx 75/02, BWNotZ 2003, 170, 172).

    Ein weiterer Einwand kann lauten, durch die partielle Unanwendbarkeit der Kostenordnung auf die Tätigkeit beamteter Notare aufgrund der Richtlinie 69/335/EWG (vgl. EuGH Beschluss vom 21.03.2002 -C 264/00- "Gründerzentrum Müllheim"; ZIP 2002, 663; BWNotZ 2002, 86) werde eine Ungleichbehandlung gleicher Rechtsvorgänge herbeigeführt, was dem Gleichheitssatz widerspreche (so OLG Karlsruhe Beschluss vom 20.08.2003 -14 Wx 75/02-; BWNotZ 2003, 170).

    Daher kann dem OLG Karlsruhe nicht gefolgt werden, wenn es davon ausgeht, dass die den Aufwand übersteigenden Gebühreneinnahmen des Landes aus der Beurkundungstätigkeit seiner Amtsnotare deshalb hinzunehmen seien, weil sie nur der Reflex des grundgesetzlich gebilligten Nebeneinanders freiberuflicher und staatlicher Notariate und der von Art. 3 Abs. 1 GG geforderten einheitlichen Gebührenbemessung seien, die die betriebswirtschaftlichen Belange der Anwalts- und Nur-Notare berücksichtigen müsse (OLG Karlsruhe Beschluss vom 20.08.2003 -14 Wx 75/02-; BWNotZ 2003, 170, 172).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 889/08

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Insoweit verwies das Oberlandesgericht unter anderem auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. August 2003 - 14 Wx 75/02 - (JurBüro 2003, S. 597 = FGPrax 2003, S. 287).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1948/06

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Insoweit verwies das Oberlandesgericht unter anderem auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. August 2003 - 14 Wx 75/02 - (JurBüro 2003, S. 597 = FGPrax 2003, S. 287).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2114/03

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    In den Entscheidungsgründen folgte das Oberlandesgericht im Wesentlichen seinen Ausführungen aus dem Beschluss vom 20. August 2003 - 14 Wx 75/02 - (JurBüro 2003, S. 597 = FGPrax 2003, S. 287).
  • LG Freiburg, 17.09.2003 - 4 T 204/03

    Verfassungsrechtliche Relevanz der Erhebung von Notariatsgebühren im staatlichen

    Ergänzend ist auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20.08.2003 (14 Wx 75/02) hinzuweisen.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde sind nicht gegeben, da die von der Beteiligten Ziffer 1 aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der obergerichtlichen Rechtssprechung beantwortet sind und grundsätzliche Fragen sich nicht stellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2003 - 14 Wx 75/02; BayObLG FGPrax 2002, 42; FGPrax 2001, 37; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2000 - 20 W 288/00).

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2008 - 14 Wx 26/06

    Notarkosten: Vereinbarkeit von Kostenansätzen mit der

    Zu den diesbezüglichen Fragen hat sich der Senat bereits mehrfach eingehend geäußert (vgl. OLG Karlsruhe, FGPrax 2003, S. 287 ff.) und dabei insbesondere ausgeführt, daß der Gleichheitssatz dann, wenn höherrangiges Recht nichts anderes vorschreibt, die Anwendung der KostO auch im Badischen Rechtsgebiet fordert, ferner, daß die Entscheidung des BVerfG vom 19.03.2003 (BVerfGE 108, S. 1 ff.) in Fällen der hier vorliegenden Art nicht zur Unanwendbarkeit der KostO führt.
  • OLG Karlsruhe, 10.04.2008 - 14 Wx 58/07

    Gebühren eines badischen Amtsnotars: Wertberechnung bei einem Schenkungsvertrag

    Zu den diesbezüglichen Fragen hat sich der Senat bereits mehrfach eingehend geäußert (vgl. OLG Karlsruhe, FGPrax 2003, S. 287 ff.) und dabei insbesondere ausgeführt, daß der Gleichheitssatz dann, wenn höherrangiges Recht nichts anderes vorschreibt, die Anwendung der KostO auch im badischen Rechtsgebiet fordert, ferner, daß die Entscheidung des BVerfG vom 19.03.2003 (BVerfGE 108, S. 1 ff.) in Fällen der hier vorliegenden Art nicht zur Unanwendbarkeit der KostO führt.
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2004 - 11 Wx 121/03

    Notargebühr: Keine Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie auf Verschmelzung

    Die Erhebung von Notargebühren nach den Regeln der Kostenordnung für die Tätigkeit beamteter Notare im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nach Auffassung des Senats nicht verfassungswidrig (ebenso bereits OLG Karlsruhe, 14. Zivilsenat, Beschluss vom 20.8.2003 - 14 Wx 75/02 - FGPrax 2003, 287).
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2004 - 14 Wx 32/03

    Notarkosten: Auswirkungen der Gesellschaftssteuerrichtlinie auf die Gebührenhöhe

    Dies würde nämlich zu einer Gebührenungleichheit innerhalb des OLG-Bezirks führen, die nach Auffassung des Senats - anders als das bei der Unterschiedlichkeit der von der Gesellschaftssteuerrichtlinie unterworfenen (staatlichen) Notaren einerseits und ihr nicht unterworfenen (nicht-staatlichen) Notaren andererseits zu erhebenden Gebühren noch der Fall sein mag (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 20.08.2003 - 14 Wx 75/02 - [Justiz 2003, S. 638 ff. = FGPrax 2003, S. 287 ff. = JurBüro 2003, S. 597 ff. = BWNotZ 2003, S. 170 ff.] unterAbschnitt II 2 b dd der Gründe) - sachlich nicht mehr gerechtfertigt wäre und daher Art. 3 GG widerspräche.
  • LG Freiburg, 05.02.2004 - 4 T 25/04

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung einer einen Vorteil abschöpfende

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde sind nicht gegeben, da die von der Beteiligten Ziffer 1 aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der höchstrichterlichen Rechtssprechung beantwortet sind ( vgl.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2003 - 14 Wx 75/02) und grundsätzliche Fragen sich auch im übrigen nicht stellen.
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.10.2003 - 4 O 5205/02

    Keine Pflicht zur vorrangigen Bearbeitung eines von mehreren Vorgängen bei § 53

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