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   VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06   

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VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06 (https://dejure.org/2007,10185)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09.10.2007 - 14-VII-06 (https://dejure.org/2007,10185)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09. Oktober 2007 - 14-VII-06 (https://dejure.org/2007,10185)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Schulgeldersatz bei Privatschulen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungleichbehandlung von kostenpflichtigen privaten Schulen gegenüber öffentlichen Schulen ; Erstattung des Schuldgeldes im Rahmen der Vorschriften des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) bei Besuch einer privaten Schule; Zulässigkeit einer Popularklage vor ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Schulgeldersatz bei Privatschulen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgeld - Schulgeldersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • privatschulverband-nrw.de PDF, S. 14 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der finanziellen Förderung von Schulen in freier Trägerschaft

  • institut-ifbb.de PDF, S. 14 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der finanziellen Förderung von Schulen in freier Trägerschaft (RA Prof. Dr. Köpcke-Duttler; R&B 4/2008, S. 14)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1181 (Ls.)
  • DÖV 2008, 1012
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06
    Private Schulen dagegen werden in Wahrnehmung der in Art. 134 BV, Art. 7 Abs. 4 GG verbürgten Privatschulfreiheit errichtet und unterhalten (VerfGH vom 17.3.2004 = VerfGH 57, 30/34; BVerfG vom 23.11.2004 = BVerfGE 112, 74/83; zur geschichtlichen Entwicklung vgl. VerfGH vom 26.3.1959 = VerfGH 12, 21/27 ff.; BVerfG vom 8.4.1987 = BVerfGE 75, 40/56 ff.).

    Zu dieser grundrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit gehört das Recht, Prägung und Ausgestaltung des an der Privatschule erteilten Unterrichts - im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethoden und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (VerfGH 57, 30/34; BVerfG vom 14.11.1969 = BVerfGE 27, 195/200 f.; BVerfG vom 6.12.1972 = BVerfGE 34, 165/197; BVerfGE 75, 40/62; BVerfG vom 9.3.1994 = BVerfGE 90, 107/114; BVerfGE 112, 74/83).

    Damit verbunden ist auch die prinzipielle Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler auszuwählen, sowie das Recht, auf privatrechtlicher Basis in wirtschaftlicher Selbständigkeit und Unabhängigkeit Schulgeld zu erheben (vgl. VerfGH 12, 21/30 f.; 57, 30/35; BVerfGE 75, 40/68; 90, 107/115 ff.; 112, 74/83), wie dies in Art. 47 Abs. 1 BaySchFG ausdrücklich verankert ist.

    Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu schützen (VerfGH 36, 25/34 ff.; 37, 148/155 ff.; 57, 30/34; BVerfGE 75, 40/61 ff.; 90, 107/114 ff.; 112, 74/83).

    Soll deshalb die Privatschulfreiheit nicht leerlaufen, schuldet der Staat einen finanziellen Ausgleich für die von der Verfassung errichteten Hürden (vgl. BVerfGE 75, 40/61 ff.).

    Nicht unberücksichtigt bleiben kann hierbei, dass sich der Staat durch die Errichtung privater Ersatzschulen eigene Aufwendungen erspart, wobei allerdings nicht dieser Aspekt, sondern die verfassungsrechtlich verankerte Institutsgarantie die Pflicht zur finanziellen Förderung begründet (BVerfGE 75, 40/65 f.).

    Der Staat ist deshalb nicht zur vollen Kostenübernahme verpflichtet, sondern lediglich dazu, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten, falls andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (VerfGH 37, 148/158 f.; BVerfGE 75, 40/68; 112, 74/84).

    Dem Gesetzgeber ist deshalb eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, wobei die Förderpflicht ohnehin unter dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (VerfGH 37, 148/157; BVerfGE 75, 40/66 ff.; 90, 107/116; 112, 74/84).

    Der Gesetzgeber könnte sogar ganz oder zumindest teilweise von einer direkten finanziellen Förderung absehen und diese durch ein System von Personal- und/oder Sachleistungen (etwa durch Abstellen von Lehrern - unter Rücksichtnahme auf die Eigenarten des jeweiligen Trägers - oder durch Überlassung von Schulgebäuden und anderen Einrichtungen) ersetzen (BVerfGE 75, 40/67).

    b) Bei welcher Höhe des Schulgeldes ein Verstoß gegen das Verbot der Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern anzunehmen wäre, ist verfassungsgerichtlich bislang nicht geklärt (vgl. BVerfGE 75, 40/64).

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06
    Private Schulen dagegen werden in Wahrnehmung der in Art. 134 BV, Art. 7 Abs. 4 GG verbürgten Privatschulfreiheit errichtet und unterhalten (VerfGH vom 17.3.2004 = VerfGH 57, 30/34; BVerfG vom 23.11.2004 = BVerfGE 112, 74/83; zur geschichtlichen Entwicklung vgl. VerfGH vom 26.3.1959 = VerfGH 12, 21/27 ff.; BVerfG vom 8.4.1987 = BVerfGE 75, 40/56 ff.).

    Zu dieser grundrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit gehört das Recht, Prägung und Ausgestaltung des an der Privatschule erteilten Unterrichts - im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethoden und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (VerfGH 57, 30/34; BVerfG vom 14.11.1969 = BVerfGE 27, 195/200 f.; BVerfG vom 6.12.1972 = BVerfGE 34, 165/197; BVerfGE 75, 40/62; BVerfG vom 9.3.1994 = BVerfGE 90, 107/114; BVerfGE 112, 74/83).

    Damit verbunden ist auch die prinzipielle Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler auszuwählen, sowie das Recht, auf privatrechtlicher Basis in wirtschaftlicher Selbständigkeit und Unabhängigkeit Schulgeld zu erheben (vgl. VerfGH 12, 21/30 f.; 57, 30/35; BVerfGE 75, 40/68; 90, 107/115 ff.; 112, 74/83), wie dies in Art. 47 Abs. 1 BaySchFG ausdrücklich verankert ist.

    Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu schützen (VerfGH 36, 25/34 ff.; 37, 148/155 ff.; 57, 30/34; BVerfGE 75, 40/61 ff.; 90, 107/114 ff.; 112, 74/83).

    Der Staat ist deshalb nicht zur vollen Kostenübernahme verpflichtet, sondern lediglich dazu, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten, falls andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (VerfGH 37, 148/158 f.; BVerfGE 75, 40/68; 112, 74/84).

    Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass weder dem einzelnen Privatschulträger noch dem einzelnen Privatschüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten aus Art. 134 BV ein unmittelbarer verfassungsrechtlich verankerter Anspruch auf Förderung zusteht (VerfGH 37, 148/156 f.; 57, 30/37; BVerfGE 112, 74/84).

    Dem Gesetzgeber ist deshalb eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, wobei die Förderpflicht ohnehin unter dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (VerfGH 37, 148/157; BVerfGE 75, 40/66 ff.; 90, 107/116; 112, 74/84).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06
    Zu dieser grundrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit gehört das Recht, Prägung und Ausgestaltung des an der Privatschule erteilten Unterrichts - im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethoden und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (VerfGH 57, 30/34; BVerfG vom 14.11.1969 = BVerfGE 27, 195/200 f.; BVerfG vom 6.12.1972 = BVerfGE 34, 165/197; BVerfGE 75, 40/62; BVerfG vom 9.3.1994 = BVerfGE 90, 107/114; BVerfGE 112, 74/83).

    Damit verbunden ist auch die prinzipielle Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler auszuwählen, sowie das Recht, auf privatrechtlicher Basis in wirtschaftlicher Selbständigkeit und Unabhängigkeit Schulgeld zu erheben (vgl. VerfGH 12, 21/30 f.; 57, 30/35; BVerfGE 75, 40/68; 90, 107/115 ff.; 112, 74/83), wie dies in Art. 47 Abs. 1 BaySchFG ausdrücklich verankert ist.

    Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu schützen (VerfGH 36, 25/34 ff.; 37, 148/155 ff.; 57, 30/34; BVerfGE 75, 40/61 ff.; 90, 107/114 ff.; 112, 74/83).

    Ungeachtet dieser Pflicht des Staates folgt aber aus dem Wesen der Privatschulfreiheit, dass die Privatschulträger sich selbst finanziell engagieren und die wirtschaftlichen Grundlagen für den Schulbetrieb legen, wozu auch die Erhebung von Schulgeld im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen gehören kann (VerfGH 12, 21/31; BVerfGE 90, 107/117 f.).

    Dem Gesetzgeber ist deshalb eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, wobei die Förderpflicht ohnehin unter dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (VerfGH 37, 148/157; BVerfGE 75, 40/66 ff.; 90, 107/116; 112, 74/84).

  • VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06
    Bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach der Natur der Sache noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.7.1984 = VerfGH 37, 126/133; VerfGH vom 20.4.1990 = VerfGH 43, 81/84; VerfGH vom 8.1.1997 = VerfGH 50, 1/8; VerfGH vom 13.1.2000 = VerfGH 53, 1/13; VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/158).

    Andererseits ist die weitgehende Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung zu beachten; er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (VerfGH 35, 126/135; VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/61; VerfGH 57, 156/159; BVerfG vom 6.3.2002 = BVerfGE 105, 73/127; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 10 zu Art. 118).

    Die in Art. 47 Abs. 3 BaySchFG getroffene Regelung bewegt sich im Rah­men des gesetzgeberischen Ermessens, das dort, wo es nicht um Eingriffe, sondern um die Gewährung von Leistungen geht, besonders ausgeprägt und einer verfassungsgerichtlichen Prüfung, ob es eine bessere Lösung gegeben hätte, entzogen ist (VerfGH vom 3.3.1983 = VerfGH 36, 25/36; VerfGH 37, 126/133; VerfGH vom 7.11.1984 = VerfGH 37, 148/160; VerfGH vom 25.1.1990 = VerfGH 43, 1/8; VerfGH 57, 156/158; Meder, RdNr. 19 zu Art. 118).

    Insbesondere hat der Gesetzgeber bei seiner Haushaltswirtschaft im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten (vgl. VerfGH 57, 156/160 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98

    Privatschulförderung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06
    d) Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Januar 2000 (Az. 9 S 317/98 und 9 S 318/98).

    Im Übrigen verstoßen monatliche Schulgelder in einer Größenordnung von 30 EUR für das erste und von 15 EUR für das zweite Kind nicht gegen das Sonderungsverbot, zumal auch Art. 96 BayEUG zu beachten ist, der finanzielle Erleichterungen für bedürftige Privatschülerinnen und -schüler zwingend vorschreibt (vgl. auch die beiden von den Antragstellern angeführten Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.1.2000 Az. 9 S 317/98 und 9 S 318/98, in denen monatliche Schulgelder von 130 DM, bezogen auf das Jahr 1986, und von 150 DM, bezogen auf das Jahr 1992, als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft werden).

  • VerfGH Bayern, 10.11.1952 - 36-VII-51

    Schulgeld

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06
    Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen eingehend dargelegt hat, darf diese Aussage nicht als ein allgemeiner Grundgedanke der Verfassung missverstanden werden, wonach der Unterricht an sämtlichen öffentlichen Schulen unentgeltlich sein müsse (VerfGH vom 10.11.1952 = VerfGH 5, 243/260 f.; 12, 21/33; 36, 25/36; 37, 126/131; 57, 156/160 f.).

    Auch Art. 128 Abs. 2 BV, wonach Begabten der Besuch von Schulen und Hochschulen nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen ist, geht ganz offensichtlich nicht von einer generellen Schulgeldfreiheit aus (VerfGH 5, 243/261; 12, 21/33).

  • VerfGH Bayern, 27.07.1984 - 17-VII-83

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06
    Bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach der Natur der Sache noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.7.1984 = VerfGH 37, 126/133; VerfGH vom 20.4.1990 = VerfGH 43, 81/84; VerfGH vom 8.1.1997 = VerfGH 50, 1/8; VerfGH vom 13.1.2000 = VerfGH 53, 1/13; VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/158).

    Die in Art. 47 Abs. 3 BaySchFG getroffene Regelung bewegt sich im Rah­men des gesetzgeberischen Ermessens, das dort, wo es nicht um Eingriffe, sondern um die Gewährung von Leistungen geht, besonders ausgeprägt und einer verfassungsgerichtlichen Prüfung, ob es eine bessere Lösung gegeben hätte, entzogen ist (VerfGH vom 3.3.1983 = VerfGH 36, 25/36; VerfGH 37, 126/133; VerfGH vom 7.11.1984 = VerfGH 37, 148/160; VerfGH vom 25.1.1990 = VerfGH 43, 1/8; VerfGH 57, 156/158; Meder, RdNr. 19 zu Art. 118).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06
    Zu dieser grundrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit gehört das Recht, Prägung und Ausgestaltung des an der Privatschule erteilten Unterrichts - im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethoden und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (VerfGH 57, 30/34; BVerfG vom 14.11.1969 = BVerfGE 27, 195/200 f.; BVerfG vom 6.12.1972 = BVerfGE 34, 165/197; BVerfGE 75, 40/62; BVerfG vom 9.3.1994 = BVerfGE 90, 107/114; BVerfGE 112, 74/83).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat die finanziellen Möglichkeiten des Staates als legitime Begrenzung bildungspolitischer Maßnahmen des Staates anerkannt (vgl. BVerfG vom 18.7.1972 = BVerfGE 33, 303/333 f.; BVerfGE 34, 165/184), wobei im Schulbereich neben diesem Gesichts­punkt noch mannigfaltige andere Aspekte eine Rolle spielen.

  • VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02

    Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06
    Der Verfassungsgerichtshof erstreckt seine Prüfung dann auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.1.2006 = VerfGH 59, 1/11).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06
    Andererseits ist die weitgehende Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung zu beachten; er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (VerfGH 35, 126/135; VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/61; VerfGH 57, 156/159; BVerfG vom 6.3.2002 = BVerfGE 105, 73/127; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 10 zu Art. 118).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • VerfGH Bayern, 25.01.1990 - 2-VII-88

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 27.02.1985 - 9-VII-82
  • VerfGH Bayern, 20.04.1990 - 28-VI-89
  • VerfGH Bayern, 18.04.2002 - 11-VII-00
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Er darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (VerfGHE 55, 57/61; VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/173; BVerfG vom 6.3.2002 BVerfGE 105, 73/127).
  • VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08

    Schulwegkosten bei staatlich genehmigten Ersatzschulen

    Der Verfassungsgerichtshof erstreckt in diesem Fall seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.10.2007 = VerfGH 60, 167/170).

    Allerdings darf eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu einer anderen Gruppe von Normadressaten nicht anders behandelt werden, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 27.7.1984 = VerfGH 37, 126/132 f.; VerfGH vom 15.4.1987 = VerfGH 40, 45/50 f.; VerfGH vom 25.1.1990 = VerfGH 43, 1/8; VerfGH vom 20.4.1990 = VerfGH 43, 81/84; VerfGH 60, 167/171).

    Gemäß Art. 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV ist dieser leistungsstaatliche Auftrag - unbeschadet der Privatschulfreiheit (Art. 134 BV) - primär durch die Bereitstellung staatlicher und kommunaler Schulen zu erfüllen (VerfGH 60, 167/171; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 2 zu Art. 133; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 1 zu Art. 133).

    Der Verfassungsgeber hat sich damit für ein dem Grundsatz nach öffentliches Schulwesen entschieden, das flächendeckend in zumutbarer Entfernung (VerfGH 60, 167/178) ausreichende und hinreichend qualitätvolle Bildungseinrichtungen bereitzuhalten hat.

    Denn dort, wo es um die Gewährung von Leistungen geht, darf der Gesetzgeber in besonderem Maß generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (VerfGH vom 4.11.1982 = VerfGH 35, 126/135; VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/61; VerfGH 60, 167/173).

    Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu schützen (VerfGH vom 3.3.1983 = VerfGH 36, 25/34 ff.; zuletzt VerfGH 60, 167/173 f.; BVerfGE 75, 40/61 ff.; 90, 107/115).

    Der Staat schuldet deshalb einen Ausgleich für die von der Verfassung errichteten Hürden (VerfGH 60, 167/174; BVerfGE 75, 40/61 ff.).

    Dazu gehört beispielsweise die Erhebung von Schulgeld im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen (VerfGH 60, 167/174; BVerfGE 90, 107/117 f.).

    Die Privatschulfreiheit wäre erst tangiert, wenn die aufgezeigten Fördermaßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen (VerfGH 60, 167/174; BVerfGE 112, 74/84).

    Zur Begründung wird zunächst auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2007 (VerfGH 60, 167/176) Bezug genommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Entscheidend ist damit die Frage, ob - und bis zu welcher Höhe - das Schulgeld noch als "sozial verträglich" bewertet werden kann, so dass die Erhebung nicht zu einer faktischen Zugangssperre führt, die von "Normalbürgern" nicht mehr überwunden werden kann und durch die die Privatschule als eine Einrichtung für "Besserverdienende" erscheinen würde (vgl. etwa Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, BayVBl 2008, 78; Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 7 Rn. 64; Hufen, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 49 [70]).

    Daraus kann abgeleitet werden, dass der bayerische Landesgesetzgeber Schulgelderhebungen in dieser Größenordnung als zulässig erachtet hat (vgl. dazu auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, BayVBl 2008, 78).

  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

    Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann Art. 129 Abs. 2 BV daher nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundgedankens der Verfassung gewertet werden, dass der Unterricht an sämtlichen öffentlichen Schulen unentgeltlich sein müsse (zuletzt VerfGH vom 9.10.2007 = VerfGH 60, 167/176 m. w. N.).

    128 Abs. 1 BV verpflichtet den Staat allerdings, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Vorkehrungen zu treffen, um dem Einzelnen die Chance seiner beruflichen und bildungsmäßigen Entfaltung zu gewährleisten (VerfGH vom 4.11.1982 = VerfGH 35, 126/135; VerfGH 60, 167/176).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Gestaffelte Gebühren sind im Bildungsbereich - auch in der Praxis der Freien Waldorfschulen sowie insbesondere der Schule des Klägers - nichts Ungewöhnliches und allgemein akzeptiert (vgl. auch: Senatsurteil vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 45; ferner: Art. 96 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung vom 31.05.2000 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2012, ; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, Juris Rn. 40 f., sowie im Kindergartenbereich: § 90 SGB VIII).
  • VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16

    Keine gesonderte Erstattung des inklusionsbedingten Mehraufwands von

    Die Privatschulfreiheit wäre erst tangiert, wenn alle vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen (VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/175).

    Wie bereits ausgeführt, würde gesetzgeberischer Handlungsbedarf erst entstehen, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre, wobei es dann aber wiederum im Ermessen des Gesetzgebers stünde, auf welche Art und Weise er seine Schutzpflicht erfüllt (vgl. VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/177).

    Bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 60, 167/171 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15

    Finanzierung des inklusionsbedingten Mehraufwands eines staatlich anerkannten

    Zum anderen bestehen außerhalb von Art. 38 und 40 BaySchFG weitere Förderregelungen, um etwaigen Mehrbedarf aufzufangen (VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 31 m. w. N.; vgl. auch VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/175).

    Private Schulen dagegen werden, auch wenn sich die finanzielle Förderung an den Leistungen für öffentliche Schulen orientiert, in Wahrnehmung der in Art. 134 BV, Art. 7 Abs. 4 GG verbürgten Privatschulfreiheit errichtet und unterhalten (vgl. VerfGHE 60, 167/171).

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen

    [62]; BVerfGE 90, 107 [114 f.]; BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004, BVerfGE 112, 74 [83]; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10, juris Rn. 14; SächsOVG, Urteil vom 2. März 2011 - 2 A 47/09, juris Rn. 25; zum Verfassungsrecht in anderen Ländern z.B. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Oktober 2007 - Vf. 14-VII-06, juris Rn. 30; LVerfG M-V, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 6/09, juris Rn. 37).
  • VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15

    Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sach 149 lich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/171; vom 19.7.2016 BayVBl 2017, 121 Rn. 40).
  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12

    Ersatzschulen; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss;

    Nach einhelliger und zutreffender Rechtsprechung handelt es sich bei der Finanzierung öffentlicher Schulen und der staatlichen Beteiligung an den Kosten privater Ersatzschulen nicht um wesensmäßig vergleichbare Sachverhalte im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 112, 74, 89; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 9. Oktober 2007 - Vf. 14-VII-06 -, BayVBl 2008, 78; Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. September 2001 - 1/00 -, DVBl 2001, 1753).
  • VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08

    Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz

  • VG Ansbach, 29.10.2015 - AN 6 K 15.00732

    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung und Verhältnis von

  • VGH Bayern, 05.10.2015 - 7 ZB 15.768

    Staatlich anerkannte Ersatzschulen haben keinen Anspruch auf Bezuschussung des

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 13.1642

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätte und KfZ

  • VG München, 18.04.2012 - M 18 K 12.288

    Fahrtkosten für den Besuch einer privaten Grundschule

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 13.1886

    Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

  • VerfGH Bayern, 21.01.2020 - 19-VII-18

    Verteilung von öffentlichen Kosten bei Kinderbetreuung

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 15.60

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätte

  • VerfGH Bayern, 10.10.2016 - 19-VII-15

    Ausgleichszahlungen für Beamte des Vollzugs- und Feuerwehrdienstes für besonders

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 14.908

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und KfZ

  • VGH Bayern, 25.10.2010 - 7 ZB 10.880

    Finanzielle Förderung privater Ersatzschulen durch den Staat; sonderpädagogisches

  • VG Augsburg, 09.02.2015 - Au 7 K 14.1701

    Rundfunkbeitragsrecht

  • VG Würzburg, 20.08.2014 - W 2 K 14.125

    Schulrecht; Kostenfreiheit des Schulwegs; Besuch einer außerbayerischen Schule;

  • VG Augsburg, 11.02.2014 - Au 3 K 13.1792

    Schulwegkosten; Gymnasium; Einführungsklasse; nächstgelegene Schule; zweite

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