Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06, 10/06, 11/06, 12/06, 13/06   

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https://dejure.org/2007,2339
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06, 10/06, 11/06, 12/06, 13/06 (https://dejure.org/2007,2339)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.07.2007 - LVerfG 9/06, 10/06, 11/06, 12/06, 13/06 (https://dejure.org/2007,2339)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06, 10/06, 11/06, 12/06, 13/06 (https://dejure.org/2007,2339)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzliche Vorschriften über eine Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern (MV) als Verstoß gegen das Recht der Landkreise auf Selbstverwaltung; Absehbarkeit einer künftigen Betroffenheit durch ein noch nicht in Kraft getretenen Gesetz als Grund für eine ...

  • mv-justiz.de PDF

    Urteil Verfassungsbeschwerdeverfahren/Normenkontrollverfahren Kreisgebietsreform; kommunale Selbstverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 72 LV M-V; Art. 70 LV M-V; Art. 28 GG
    Verwaltungsreform ohne Regionalkreise (Prof. Dr. Wolfgang März, Universität Rostock; Neue Justiz 10/2007, S. 433)

  • t-online.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunale Selbstverwaltung durch bürgerschaftliche Mitwirkung und Aufwertung der Kreisebene gestärkt (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer)

  • rub.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Machtgewinn der Kommunen? (Jörg Bogumil, Falk Ebinger)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 1054 (Ls.)
  • DVBl 2007, 1102
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehört aber, dass Bestands- und Gebietsänderungen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach vorheriger Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind (BVerfGE 50, 50 f.; 86, 90, 107).

    Das die Neugliederungsentscheidung legitimierende öffentliche Wohl ist somit maßgeblich prozedural zu bestimmen (BVerfGE 86, 90, 108; VerfGH Rh-Pf, Urt. v. 17.04.1969 - VGH 2/69 -, DÖV 1969, 560, 565; Häberle, Öffentliches Interesse als juristisches Problem, 1970, S. 361 f.).

    Erforderlich ist eine eigene Überprüfung und Gewichtung durch das Parlament (BVerfGE 86, 90, 116).

    d) In die Abwägung muss der Gesetzgeber die im konkreten Fall angesprochenen Gemeinwohlgründe sowie die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelung einstellen (BVerfGE 86, 90, 109).

    Ob die für die Abwägung wesentlichen Belange auf Grund zutreffender oder vertretbar ermittelter Fakten mit ihrem vor dem Hintergrund der Verfassung richtigen Gewicht eingestellt worden sind, unterliegt der vollen Prüfung durch das Landesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 86, 90, 110 ff.).

    Aber auch wenn angenommen wird, eine Mehrfachneugliederung liege vor, ist es nicht geboten, die umstrittene Kreisgebietsreform nach den besonderen Grundsätzen zu behandeln, die in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sogenannten Rück-Neugliederungen entwickelt worden sind (vgl. BVerfGE 86, 90, 110; 91, 70, 78).

    Ob dies dem Sinn einer ordnungsgemäßen Anhörung im Rahmen einer kommunalen Gebietsreform entsprach (vgl. BVerfGE 50, 195, 202; 86, 90, 107 f.), kann offen bleiben.

    Diese Sicht entspricht derjenigen des Bundesverfassungsgerichts, das ebenfalls in der Entscheidungsformel Vorschriften für gegenstandslos erklärt hat (BVerfGE 86, 90, 91).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Als institutionelle Garantie bedarf sie der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (BVerfGE 79, 127, 143; statt aller Löwer in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2001, Art. 28, Rn. 41 ff., 59 m.w.N.).

    Dabei ist hervorzuheben, dass der Verfassunggeber die kommunale Selbstverwaltung mit eigenen Aufgaben in den Aufbau des politischen Gemeinwesens eingefügt und ihr dadurch - in den Worten des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 127, 143) - eine spezifische Funktion beigemessen hat.

    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft - also in den Gemeinden - sind Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder sich spezifisch auf sie beziehen (BVerfGE 79, 127, 152).

    Bezug nehmend auf den dem Art. 3 Abs. 2 LV entsprechenden Art. 11 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Bayern hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 79, 127, 149) herausgestellt, dass die Gemeinden die Keimzellen der Demokratie und am ehesten diktaturresistent seien.

    Nichts anderes lässt sich aus der von Erbguth (a.a.O.) angeführten Rastede-Entscheidung (BVerfGE 79, 127, 150) folgern.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 79, 127, 153) hat ausgesprochen, die Verfassung setze den ökonomischen Erwägungen, dass eine zentralistisch organisierte Verwaltung rationeller und billiger arbeiten könnte, den demokratischen Gesichtspunkt der Teilnahme der örtlichen Bürgerschaft an der Erledigung ihrer öffentlichen Aufgaben entgegen und gebe ihm den Vorzug.

    Auch außerhalb dieses Bereichs hat er deren spezifische Funktion zu berücksichtigen (BVerfGE 79, 127, 143).

    h) Die Anforderungen an ein die kommunale Selbstverwaltung betreffendes Gesetz und entsprechend die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte sind umso höher, je mehr die kommunale Selbstverwaltung an Substanz verliert (BVerfGE 79, 127, 154; 110, 370, 401; LVerfG M-V a.a.O. S. 463).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94

    Frage des Ausschlusses einer kommunalen Verfassungsbeschwerde durch die

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Ist klar abzusehen, dass und wie ein Beschwerdeführer künftig von der Regelung betroffen sein wird, liegt bereits gegenwärtig eine Beschwer vor (BVerfGE 101, 54, 73 f.; BVerfGE 108, 370, 385; zustimmend Benda/Klein, a.a.O. Rn. 561; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Rn. 199; vgl. auch LVerfG LSA, Urt. v. 09.03.2007 - LVG 7/06 -, Tz 55 unter Hinweis auf LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273, 276, 285 = LKV 1995, 75).

    Das öffentliche Wohl kann nicht mit dem Wohl der betroffenen Kreise gleichgesetzt werden (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994, LKV 1995, 75, 78); beispielsweise dürfen die Entwicklung des ganzen Landes und die Regionalplanung berücksichtigt werden (ThürVerfGH, Urt. v. 08.09.1997 - VerfGH 8/95 -, LVerfGE 7, 380 = VwRR MO 1997, 67; NdsStGH a.a.O. S. 165).

    1997, 79; ThürVerfGH, Urt. v. 08.09.1997 - VerfGH 8/95 -, LVerfGE 7, 361, 380 = VwRR MO 1997, 67; LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273, 276, 285 = LKV 1995, 75, 76; LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323, 324, 331 = SächsVBl.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2006 - LVerfG 1/05

    Kommunaler Finanzausgleich - kommunale Selbstverwaltung -

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Ebenso hat das Landesverfassungsgericht (Urt. v. 11.05.2006 - LVerfG 1/05 u. a. -, NordÖR 2006, 443, 445) zur kommunalen Finanzgarantie entschieden.

    Auf die wechselseitige Bezogenheit von Land und Kommunen hat das Landesverfassungsgericht bereits hingewiesen (Urt. v. 11.05.2006 - LVerfG 1/05 u. a. -, NordÖR 2006, 443, 444).

    Dies hat das Landesverfassungsgericht in seinem Urteil zum kommunalen Finanzausgleich vom 11.05.2006 (LVerfG 1/05 u. a., NordÖR 2006, 443) niedergelegt.

  • VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95

    Eingemeindung von Umlandgemeinden durch Gesetz

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Leitbild der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist eine bürgerschaftliche Mitwirkung, die sich auch in einem politischen Gestaltungswillen niederschlägt (ThürVerfGH, Urt. v. 18.12.1996 - VerfGH 2/95 u.a. -, LVerfGE 5, 391, 417 = NVwZ-RR 1997, 639).

    Die Gründe des öffentlichen Wohls im Einzelnen bestimmt der Gesetzgeber (NdsStGH a.a.O. S. 151; ThürVerfGH, Urt. v. 18.12.1996 - VerfGH 2/95 u. a. -, LVerfGE 5, 391, 416 = NVwZ-RR 1997, 639).

    Das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17.05.1990 (GBl. DDR I S. 255) war nur ein erster Schritt der Angleichung der Rechtsverhältnisse auf kommunaler Ebene (vgl. ThürVerfGH, Urt. v. 18.12.1996 - VerfGH 2/95 -, LVerfGE 5, 391, 418 = NVwZ-RR 1997, 639).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Auf dieser Grundlage hat das Landesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass bei Verfassungswidrigkeit einer Norm auf deren Nichtigkeit zu erkennen sei und ein sich auf die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung beschränkender Ausspruch ganz ausnahmsweise nur dann in Betracht komme, wenn eine Nichtigerklärung zu größerer Verfassungsferne im Grundrechtsbereich führen würde (LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 356; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

    Der Inhalt beider Aussprüche ist im Grundsatz gleich: Die jeweilige gesetzliche Vorschrift ist nicht mehr anwendbar, es sei denn, dass im Einzelfall das Landesverfassungsgericht für eine Übergangszeit anderes bestimmt (LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 352; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

  • VerfGH Thüringen, 08.09.1997 - VerfGH 8/95

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Neugliederung; Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Das öffentliche Wohl kann nicht mit dem Wohl der betroffenen Kreise gleichgesetzt werden (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994, LKV 1995, 75, 78); beispielsweise dürfen die Entwicklung des ganzen Landes und die Regionalplanung berücksichtigt werden (ThürVerfGH, Urt. v. 08.09.1997 - VerfGH 8/95 -, LVerfGE 7, 380 = VwRR MO 1997, 67; NdsStGH a.a.O. S. 165).

    1997, 79; ThürVerfGH, Urt. v. 08.09.1997 - VerfGH 8/95 -, LVerfGE 7, 361, 380 = VwRR MO 1997, 67; LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273, 276, 285 = LKV 1995, 75, 76; LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323, 324, 331 = SächsVBl.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04

    Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Auf dieser Grundlage hat das Landesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass bei Verfassungswidrigkeit einer Norm auf deren Nichtigkeit zu erkennen sei und ein sich auf die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung beschränkender Ausspruch ganz ausnahmsweise nur dann in Betracht komme, wenn eine Nichtigerklärung zu größerer Verfassungsferne im Grundrechtsbereich führen würde (LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 356; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

    Der Inhalt beider Aussprüche ist im Grundsatz gleich: Die jeweilige gesetzliche Vorschrift ist nicht mehr anwendbar, es sei denn, dass im Einzelfall das Landesverfassungsgericht für eine Übergangszeit anderes bestimmt (LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 352; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2003 - Überschreitung der Kreditobergrenze

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Auf dieser Grundlage hat das Landesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass bei Verfassungswidrigkeit einer Norm auf deren Nichtigkeit zu erkennen sei und ein sich auf die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung beschränkender Ausspruch ganz ausnahmsweise nur dann in Betracht komme, wenn eine Nichtigerklärung zu größerer Verfassungsferne im Grundrechtsbereich führen würde (LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 356; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

    Der Inhalt beider Aussprüche ist im Grundsatz gleich: Die jeweilige gesetzliche Vorschrift ist nicht mehr anwendbar, es sei denn, dass im Einzelfall das Landesverfassungsgericht für eine Übergangszeit anderes bestimmt (LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 352; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte schließen sich zur eigenverantwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammen mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu wahren (BVerfGE 11, 266, 275 f.; 107, 1, 12).

    Die spezifische Funktion der bürgerschaftlich getragenen Verwaltung hat das Bundesverfassungsgericht seither wiederholt hervorgehoben (BVerfGE 82, 310, 313; 83, 363, 381 f.; 107, 1, 11 f.).

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.04.1969 - VGH 2/69

    Selbstverwaltungsgarantie und kommunale Gebietsreform; Zulässigkeit des

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.1975 - VerfGH 26/74

    Neugliederung des Ruhrgebiets

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94

    Inhalt der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung im Hinblick auf die

  • VerfGH Sachsen, 13.12.1996 - 21-VIII-95
  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1294

    Grundrechtsklage eines kommunalen Gebietsrechenzentrums wegen fehlender

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 09.03.2007 - LVG 7/06

    Kommunalverfassungsbeschwerde des Landkreises Aschersleben-Staßfurt gegen die

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10

    Bevölkerungsdichte und Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur als Maßstab für das

    Mit Urteil vom 26. Juli 2007 (- LVerfG 9/06 bis 17/06 -, LVerfGE 18, 342) erklärte das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Vorschriften des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes über die Kreisgebietsreform für mit Art. 72 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - unvereinbar.

    Beide halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil der Gesetzgeber alle Vorgaben der Verfassung für eine Kreisgebietsreform und insbesondere auch sämtliche Anforderungen an das Verfahren eingehalten habe, die das Landesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2007 -LVerfG 9/06 u.a. - aufgestellt habe.

    Allerdings ist eine Verfassungsbeschwerde gegen ein noch nicht in Kraft getretenes Gesetz nicht immer wegen fehlender gegenwärtiger Beschwer unzulässig; ist klar abzusehen, dass und wie ein Beschwerdeführer künftig von der Regelung betroffen sein wird, liegt bereits gegenwärtig eine Beschwer vor (vgl. BVerfGE 108, 370, 385; 101, 54, 73 f.; ebenso LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 -LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342 - Kreisgebietsreform - Urt. v. 26.11.2009 - LVerfG 9/08 -,BeckRS 2009, 41840 - Doppik -).

    Dabei überprüft das Landesverfassungsgericht die Kreisstrukturreform anhand der von den Verfassungsgerichten für eine derartige Neugliederungsmaßnahme entwickelten Maßstäbe, denn der Gesetzgeber hat vorliegend - ersichtlich veranlasst durch die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des Gerichts vom 26. Juli 2007 (- LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 381 f.) und in Abkehr von seinem darin verworfenen früheren, auf Einräumigkeit und Einheit der Verwaltung in Verbindung mit der Orientierung an vorhandenen Planungsregionen ausgerichteten Reformansatz -ein an dem herkömmlichen Entscheidungsmuster orientiertes Konzept erstellt.

    Zwar wird für die Auflösung und Neubildung von Kreisen eine gesetzliche Regelung nicht ausdrücklich von der Verfassung, sondern nur einfachgesetzlich in § 97 Abs. 2 KV M-V gefordert, jedoch ergibt sich die Notwendigkeit eines Gesetzes daraus, dass es sich um eine grundlegende Entscheidung über die Ausgestaltung rechtlich selbständiger und von der Verfassung mit eigener Rechtsstellung ausgestatteter Verwaltungsträger handelt, die dem Parlament vorbehalten bleiben muss (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 371 m.w.N.).

    Auch wenn die Kreise keine Zweckschöpfungen des Gesetzgebers mit im Vergleich zu den Gemeinden "schwächelnder Selbstverwaltungsgarantie" sind, sondern die Selbstverwaltung der Gemeinden und der Kreise als kommunale Selbstverwaltung eine Einheit bilden (LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 373), gilt auch für sie, dass Gebietsänderungen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich im Grundsatz nicht beeinträchtigen.

    Zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich des kreiskommunalen Selbstverwaltungsrechts gehört nämlich auch, dass Veränderungen des Gebietszuschnitts nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und nach Anhörung der die Veränderung betreffenden Gebietskörperschaften zulässig sind (vgl. BVerfGE 86, 90, 107 ff.; 50, 50 f.; LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 375 m.w.N.; SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris, Rn. 309 ff.; NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 - StGH 2/77 -NdsStGHE 2, 1, 152; VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 - VGH 13/69 -, OVGE MüLü 26, 270).

    Dies hat das Landesverfassungsgericht bereits 2007 zu der von ihm aus anderen Gründen verworfenen Kreisgebietsreform (Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 378) ausgeführt.

    Der Gesetzgeber ist insbesondere fehlerfrei von einem Anlass zur umfassenden Modernisierung der Verwaltung - sowohl des Landes als auch der Kommunen - ausgegangen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 376 ff.).

    Der Gesetzgeber durfte sich vor allem aufgrund der zu erwartenden demografischen Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern und der Verschuldungssituation des Landes zum Handeln veranlasst sehen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007- LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O.; vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris Rn. 324 ff.).

    Sie haben vorausschauend und vorsorgend die drohenden Schäden und Gefahren vom Land und den Kommunen abzuwenden oder sie zumindest zu begrenzen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/08 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 378), was eine Kreisgebietsreform einschließt, zumal auch heute nichts dafür ersichtlich ist, dass der Reformanlass allein in strukturellen Problemen der Staatsverwaltung begründet sein könnte.

    Unter diesen unverändert anzunehmenden schwierigen und auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellten Umständen darf sich der Gesetzgeber durch grundlegende Änderungen der allgemeinen Verhältnisse im Land zu einer Gesamtreform veranlasst sehen; er braucht keine Defizitanalyse darüber vorzunehmen, ob und in welcher Beziehung gerade die bestehenden Landkreise und kreisfreien Städte konkret ihre Aufgaben nicht hinreichend erfüllen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 379).

    Dies gilt insbesondere für die Überschaubarkeit als Wesensmerkmal eines Kreises und Voraussetzung für das Funktionieren bürgerschaftlich-demokratischer Selbstverwaltung entsprechend dem ihr von Verfassungs wegen eingeräumten Gewicht (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 386 ff.).

    Dementsprechend müssen (auch) Kreise so gestaltet sein, dass es ihren Bürgern typischerweise möglich ist, nachhaltig und zumutbar ehrenamtliche Tätigkeit in den Vertretungskörperschaften, d.h. im Kreistag und seinen Ausschüssen zu entfalten (so LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 387; vgl. hierzu auch Katz/Ritgen, a.a.O.; März, NJ 2007, 433, 441; Dombert in: Büchner/Franzke/Nierhaus, a.a.O., S. 44).

    Dabei mag auch die Tendenz, dass sich Kreistage schon jetzt vornehmlich aus Angehörigen bestimmter Berufsgruppen zusammensetzen, in den Blick zu nehmen sein (vgl. hierzu LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 -LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O. S. 389; kritisch hierzu Bull in: Büchner/Franzke/Nierhaus, a.a.O., S. 26 f.; Mehde, NordÖR 2007, 331, 335).

    Das Landesverfassungsgericht kann nicht feststellen, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Abwägung das Spannungsverhältnis zwischen dem Bestreben, nachhaltig tragfähige und effiziente Verwaltungsstrukturen zu schaffen, und der Notwendigkeit, die ehrenamtlich ausgeübte kommunale Selbstverwaltung zu erhalten (vgl. hierzu schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 373), nicht hinreichend berücksichtigt bzw. einseitig zum Nachteil der Selbstverwaltungsbelange aufgelöst hätte.

    Dies kann erfordern, etwa die Regelungen über Entschädigungen für ehrenamtlich in der Kommunalpolitik Tätige ebenso zu überprüfen wie sonstige flankierende Maßnahmen zu erwägen, die die Mandatsausübung in ihren praktischen und technischen Abläufen erleichtern, ohne zugleich die Entscheidungsfindung der ehrenamtlichen Kreistagsmitglieder in einer Weise zu professionalisieren, die Gefahr liefe, die kommunale Selbstverwaltung in ihrem verfassungsrechtlich gesicherten Charakter zu schmälern (vgl. zu dieser Befürchtung LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 391).

    Dementsprechend müssen (auch) Kreise so gestaltet sein, dass es ihren Bürgern typischerweise möglich ist, nachhaltig und zumutbar ehrenamtliche Tätigkeit in den Vertretungskörperschaften, d.h. im Kreistag und seinen Ausschüssen zu entfalten (so LVerfG, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 387).

    cc) Die vom Gesetz vorgesehenen Kreisgrößen wären ohne eine solche empirische Untersuchung allenfalls akzeptabel, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Reform ein normatives Umfeld geschaffen hätte, mit dem die über die Kandidatur hinausgehende Wahrnehmung des Ehrenamtes erleichtert würde, wie es etwa von Hesse (a.a.O. S. 95 f.) als "kaum vermeidlich" bezeichnet wurde (Hesse a.a.O. S. 84: notwendige Verbesserung operativer Arbeitsbedingungen; zum normativen Umfeld in Gestalt von hauptamtlichen Mitarbeitern vergleiche Bull, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen in Schleswig-Holstein, August 2007, S. 72 f.; krit. LVerfG v. 26.07.2007 -LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 391).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 22/10

    Einkreisung kreisfreier Städte in Mecklenburg-Vorpommern zulässig

    Mit Urteil vom 26. Juli 2007 (- LVerfG 9/06 bis 17/06 -, LVerfGE 18, 342) erklärte das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Vorschriften des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes über die Kreisgebietsreform für mit Art. 72 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - unvereinbar.

    Beide halten die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls unbegründet, weil der Gesetzgeber alle Vorgaben der Verfassung für eine auch die bisher kreisfreien Städte einschließende Kreisgebietsreform und insbesondere auch sämtliche Anforderungen an das Verfahren eingehalten habe, die das Landesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06 u.a. - aufgestellt habe.

    Sie ist schon jetzt zum Handeln gezwungen, weil das Gesetz jedenfalls mit Blick auf die bereits nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 Kreisstrukturgesetz in Kraft getretenen Vorschriften, die zur Vorbereitung der Kreisneugliederung notwendig sind, Vorwirkungen entfaltet (vgl. BVerfGE 108, 370, 385; 101, 54, 73 f.; ebenso LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 369 - Kreisgebietsreform - Urt. v. 26.11.2009 -LVerfG 9/08 -, BeckRS 2009, 41840 - Doppik -).

    Dabei überprüft das Landesverfassungsgericht die Kreisstrukturreform anhand der von den Verfassungsgerichten für eine derartige Neugliederungsmaßnahme typischerweise entwickelten Maßstäbe, denn der Gesetzgeber hat vorliegend - ersichtlich veranlasst durch die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des Gerichts vom 26. Juli 2007 (- LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 381 f.) und in Abkehr von seinem darin verworfenen früheren, auf Einräumigkeit und Einheit der Verwaltung in Verbindung mit der Orientierung an vorhandenen Planungsregionen ausgerichteten Reformansatz - ein an dem herkömmlichen Entscheidungsmuster orientiertes Konzept erstellt.

    Jedoch ergibt sich die Notwendigkeit eines Gesetzes daraus, dass es sich um eine grundlegende Entscheidung über die Ausgestaltung rechtlich selbständiger und von der Verfassung mit eigener Rechtsstellung ausgestatteter Verwaltungsträger handelt, die dem Parlament vorbehalten bleiben muss (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 371 m.w.N.).

    Auch wenn die Kreise keine Zweckschöpfungen des Gesetzgebers mit im Vergleich zu den Gemeinden "schwächelnder Selbstverwaltungsgarantie" sind, sondern die Selbstverwaltung der Gemeinden und der Kreise als kommunale Selbstverwaltung eine Einheit bilden (LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 373), gilt auch für sie, dass Gebietsänderungen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich im Grundsatz nicht beeinträchtigen.

    Zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich des kreiskommunalen Selbstverwaltungsrechts gehört nämlich auch, dass Veränderungen des Gebietszuschnitts nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und nach Anhörung der die Veränderung betreffenden Gebietskörperschaften zulässig sind (vgl. BVerfGE 86, 90, 107 ff.; 50, 50 f.; LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 375 m.w.N.; SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris Rn. 309 ff.; NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 - StGH 2/77 - NdsStGHE 2, 1, 152; VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 - VerfGH 13/69 -, OVGE MüLü 26, 270).

    Unter diesen unverändert anzunehmenden schwierigen und auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten Umständen darf sich der Gesetzgeber durch grundlegende Änderungen der allgemeinen Verhältnisse im Land zu einer Gesamtreform veranlasst sehen; er braucht keine Defizitanalyse darüber vorzunehmen, ob und in welcher Beziehung gerade die bestehenden Landkreise und kreisfreien Städte konkret ihre Aufgaben nicht hinreichend erfüllen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 342, 379).

    bb) Der Gesetzgeber hat auch die bürgerschaftlich-demokratische Dimension der kommunalen Selbstverwaltung auf Kreisebene ebenso wie auf der Ebene der bisher kreisfreien Städte nicht verkannt und im Rahmen seiner Abwägung das Spannungsverhältnis zwischen dem Bestreben, nachhaltig tragfähige und effiziente Verwaltungsstrukturen zu schaffen, und der Notwendigkeit, die ehrenamtlich ausgeübte kommunale Selbstverwaltung zu erhalten (vgl. hierzu schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 373), mit vertretbarem Ergebnis berücksichtigt und nicht etwa einseitig zum Nachteil der Selbstverwaltungsbelange aufgelöst.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 23/10

    Begrenzter Bestandsschutz für die Kreisfreiheit; Schutz der kommunalen

    Mit Urteil vom 26. Juli 2007 (- LVerfG 9/06 bis 17/06 -, LVerfGE 18, 342) erklärte das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Vorschriften des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes über die Kreisgebietsreform für mit Art. 72 Abs. 1 Satz 2 LV unvereinbar.

    Beide halten die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls unbegründet, weil der Gesetzgeber alle Vorgaben der Verfassung für eine auch die bisher kreisfreien Städte einschließende Kreisgebietsreform und insbesondere auch sämtliche Anforderungen an das Verfahren eingehalten habe, die das Landesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06 u.a. - aufgestellt habe.

    Sie ist schon jetzt zum Handeln gezwungen, weil das Gesetz jedenfalls mit Blick auf die bereits nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 Kreisstrukturgesetz in Kraft getretenen Vorschriften, die zur Vorbereitung der Kreisneugliederung notwendig sind, Vorwirkungen entfaltet (vgl. BVerfGE 108, 370, 385; 101, 54, 73 f.; ebenso LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 369 - Kreisgebietsreform - Urt. v. 26.11.2009 - LVerfG 9/08 -, LKV BeckRS 2009, 41840 - Doppik -).

    Dabei überprüft das Landesverfassungsgericht die Kreisstrukturreform anhand der von den Verfassungsgerichten für eine derartige Neugliederungsmaßnahme typischerweise entwickelten Maßstäbe, denn der Gesetzgeber hat vorliegend - ersichtlich veranlasst durch die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des Gerichts vom 26. Juli 2007 (- LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 381 f.) und in Abkehr von seinem darin verworfenen früheren, auf Einräumigkeit und Einheit der Verwaltung in Verbindung mit der Orientierung an vorhandenen Planungsregionen ausgerichteten Reformansatz - ein an dem herkömmlichen Entscheidungsmuster orientiertes Konzept erstellt.

    24 Entscheidung über die Ausgestaltung rechtlich selbständiger und von der Verfassung mit eigener Rechtsstellung ausgestatteter Verwaltungsträger handelt, die dem Parlament vorbehalten bleiben muss (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 371 m.w.N.).

    Auch wenn die Kreise keine Zweckschöpfungen des Gesetzgebers mit im Vergleich zu den Gemeinden "schwächelnder Selbstverwaltungsgarantie" sind, sondern die Selbstverwaltung der Gemeinden und der Kreise als kommunale Selbstverwaltung eine Einheit bilden (LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 373), gilt auch für sie, dass Gebietsänderungen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich im Grundsatz nicht beeinträchtigen.

    Zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich des kreiskommunalen Selbstverwaltungsrechts gehört nämlich auch, dass Veränderungen des Gebietszuschnitts nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und nach Anhörung der die Veränderung betreffenden Gebietskörperschaften zulässig sind (vgl. BVerfGE 86, 90, 107 ff.; 50, 50 f.; LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 375 m.w.N.; SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris Rn. 309 ff.; NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 - StGH 2/77 - NdsStGHE 2, 1, 152; VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 - VerfGH 13/69 -, OVGE MüLü 26, 270).

    Unter diesen unverändert anzunehmenden schwierigen und auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten Umständen darf sich der Gesetzgeber durch grundlegende Änderungen der allgemeinen Verhältnisse im Land zu einer Gesamtreform veranlasst sehen; er braucht keine Defizitanalyse darüber vorzunehmen, ob und in welcher Beziehung gerade die bestehenden Landkreise und kreisfreien Städte konkret ihre Aufgaben nicht hinreichend erfüllen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 342, 379).

    bb) Der Gesetzgeber hat auch die bürgerschaftlich-demokratische Dimension der kommunalen Selbstverwaltung auf Kreisebene ebenso wie auf der Ebene der bisher kreisfreien Städte nicht verkannt und im Rahmen seiner Abwägung das Spannungsverhältnis zwischen dem Bestreben, nachhaltig tragfähige und effiziente Verwaltungsstrukturen zu schaffen, und der Notwendigkeit, die ehrenamtlich ausgeübte kommunale Selbstverwaltung zu erhalten (vgl. hierzu schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 373), mit vertretbarem Ergebnis berücksichtigt und nicht etwa einseitig zum Nachteil der Selbstverwaltungsbelange aufgelöst.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2009 - LVerfG 9/08

    Einführung der kommunalen Doppik unterliegt nicht dem Konnexitätsprinzip

    Selbst wenn der Beschwerdeführer derzeit noch keinen Anlass für Vorbereitungsmaßnahmen sehen sollte, ist schon jetzt klar abzusehen, dass und wie er zukünftig betroffen sein wird (vgl. hierzu auch LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. - , LVerfGE 18, 342, 369 - Kreisgebietsreform - m.w.N.).

    Ebenso wie die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung als Strukturprinzip vorgibt, entfaltet Art. 72 Abs. 1 LV auch außerhalb des Kernbereichs gleichsam im Vorfeld Schutzwirkungen (vgl. auch LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a.-, a.a.O. und v. 11.05.2006 - LVerfG 1/05 u.a. -, LVerfGE 17, 297, 319).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2023 - LVerfG 5/22
    Jedoch wurde dieses Gesetz im Wesentlichen durch das Landesverfassungsgericht (LVerfG M-V) für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere die Änderungen, die § 1 KJHG-Org M-V betrafen, für gegenstandslos erklärt (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 26.07.2007 - LVerfG 9/06 -, juris).

    Die kommunale Selbstverwaltung bedeutet Aktivierung der Bürger für ihre eigenen Angelegenheiten (LVerfG M-V, Urteil vom 26.07.2007 - LVerfG 9/06 -, Rn. 107, juris) und umfasst auch einen gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern gerichteten Anspruch auf angemessene Finanzausstattung; denn eigenverantwortliches Handeln setzt eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit voraus (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 18.12.2003 - LVerfG 13/02 -, Rn. 43, juris; LVerfG M-V, Urteil vom 11.05.2006 - LVerfG 1/05 -, Rn. 90 ff., juris).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07

    Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen Legislaturperioden des

    Anders als bei der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 26. Juni 2007 (LVerfG 9 - 17/06, DVBl. 2007, 1102 ff. = LKV 2007, 457 ff. = NordÖR 2008, 152 ff.) zum Funktional- und Kreisgebietsreformgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 geht es hier nicht um die Ausformung der institutionellen Garantie kommunaler Selbstverwaltung, die mit einer Entscheidung über den konkreten Bestand oder flächenmäßigen Zuschnitt von verfassungsrechtlich mit eigenen Rechten ausgestatteten Organisationseinheiten verbunden ist und der vorherigen Anhörung der betroffenen Körperschaften bedarf, sondern um einen Akt staatlicher Selbstorganisation.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2011 - LVerfG 10/10

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Kleinstgemeindenregelung im

    Schon jetzt ist klar abzusehen, dass und wie die Beschwerdeführerinnen zukünftig betroffen sein werden (vgl. hierzu auch LVerfG M-V, Urt. v. 26.11.2009 - LVerfG 9/08 -, UA S. 11- Doppik; Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 369 - Kreisgebietsreform -, jew. m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08

    Kommunale Normenkontrolle gegen Regelungen des Sächsischen

    (2) Anders als bei der ersten Kreisgebietsreform im Freistaat Sachsen (zur vergleichbaren Situation im Freistaat Thüringen: BVerfGE 91, 70 [77 f.]; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391 [418 f.]) kann der Tatbestand einer Mehrfachneugliederung allerdings nicht mit der Begründung verneint werden, es würden mit dem Kreisgebietsneugliederungsgesetz die nach der Wiedervereinigung geschaffenen Kreisstrukturen (erstmals) einer Neuordnung unterzogen (in diese Richtung aber LVerfG M-V, Urteil vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06 u.a. - Entscheidungsumdruck S. 40).
  • VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08

    Einkreisung einer bisher kreisfreien Stadt

    Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang herangezogenen Erwägungen erscheinen dem Verfassungsgerichtshof bereits in ihren rechtlichen Prämissen (vgl. im Einzelnen: LVerfG M-V DVBl. 2007, 1102 [1111 f.]) nicht unbedenklich.
  • OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 1 KN 11/09

    Verletzung des Grundsatzes der Planungshoheit durch die Festlegung eines

    In ähnlicher Weise hat auch das VerfG M-V auf den Gesetzesentwurf und seine Begründung sowie Anhörungen durch das Beschlussorgan abgestellt (VerfG M-V, Urt. v. 26.7.2007 - 9 ff/06 - DVBl 2007, 1102; GebietsreformplanungsG).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die mit dem Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06, 20 VA 14/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5027
OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06, 20 VA 14/06 (https://dejure.org/2007,5027)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.02.2007 - 20 VA 13/06, 20 VA 14/06 (https://dejure.org/2007,5027)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - 20 VA 13/06, 20 VA 14/06 (https://dejure.org/2007,5027)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 23 GVGEG, §§ 23 ff GVGEG, § 24 GVGEG, § 28 GVGEG, § 30 GVGEG
    Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Rechtliches Interesse an der Akteneinsicht; Ermessensentscheidung der Behörde; Anfechtbarkeit von Zweitbescheiden

  • Judicialis

    EGGVG § 23; ; EGGVG § 24; ; EGGVG § 28; ; EGGVG § 30; ; ZPO § 299

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGGVG § 23 § 24 § 28 § 30; ZPO § 299
    Zum rechtlichen Interesse an der Einsicht in Verfahrensakten durch Dritte nach § 299 Abs. 2 ZPO

  • rechtsportal.de

    EGGVG § 23 § 24 § 28 § 30 ; ZPO § 299
    Zum rechtlichen Interesse an der Einsicht in Verfahrensakten durch Dritte nach § 299 Abs. 2 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen des "rechtlichen Interesse" an der Akteneinsicht i.S.v. § 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Vorliegen eines rechtlichen Individualinteresses; Ermessensentscheidung als ausschließliche Sache der Verwaltungsbehörde; Gerichtliche Anfechtbarkeit eines einen ...

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Frankfurt, 11.03.2008 - 5 U 29/06

    Zulassung der Nebenintervention: Begriff des rechtlichen Interesses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Mit Schriftsatz vom 05.07.2006 (Bl. 9 ff d. A.) beantragte der Antragsteller nach § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 5 U 29/06, einschließlich der erstinstanzlichen Akte Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3/9 O 143/04, hilfsweise eine teilweise Akteneinsicht in die eben benannten Akten unter Ausschluss vertraulicher Dokumente.

    Dieses wird derzeit zum oben genannten Az.: 5 U 29/06 vor dem hiesigen Oberlandesgericht geführt.

    Mit Schriftsatz vom 12.09.2006 (Bl. 25 ff d. A.) stellte der Antragsteller unter Bezugnahme auf das bereits mit Schriftsatz vom 05.07.2006 umfassend gestellte Akteneinsichtsgesuch in die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3/9 0 143/04 nochmals einen Antrag auf Akteneinsicht.

    Ausweislich der Antragsbegründung sollte das Akteneinsichtsgesuch insbesondere die Berufungsbegründung der Klägerin im Berufungsverfahren Az.: 5 U 29/06 und die dazugehörigen Anlagen betreffen, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen.

    Nach Anhörung der Klägerin und der Beklagten des Verfahrens Az.: 5 U 29/06, die der Einsicht nicht zustimmten, lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 13.10.2006 (Bl. 8 d. A.), beim Antragsteller eingegangen am 18.10.2006, unter Bezugnahme auf den Antrag vom 12.09.2006 eine ergänzende Akteneinsicht "in die Berufungsbegründung nebst Anlagen" ab.

    Auf Grund dieses Telefonats stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.11.2006 (Bl. 29 ff d. A.) einen nochmaligen Antrag auf Akteneinsicht beim Präsidenten des Oberlandesgerichts und beantragte nunmehr gemäß § 299 Abs. 2 ZPO ausdrücklich Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der X (= der Klägerin) nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Az.: 3/9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der X, hilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der X nebst Anlagen in dem Verfahren AZ.: 5 U 29/06.

    Auf Hinweis des Senats hat er mitgeteilt, dass vorrangig das umfassende Akteneinsichtsgesuch in die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3-9 O 143/04 wie im Schriftsatz vom 12.09.2006 verfolgt werde, hilfsweise Akteneinsicht wie im Schriftsatz vom 03.11.2006 reduziert auf sämtliche Schriftsätze der X nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren 3-Az.: 9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der X, höchsthilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der X nebst Anlage in dem Verfahren Az.: 5 U 29/06.

    Als Auftraggeber, Kontomitinhaber und Depotberechtigter könne er Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligten aus dem Verfahren des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 5 U 29/06, geltend machen, wenn ein Verstoß der Beteiligten gegen die Satzung vorliege.

    Der Antragsteller hat aber mit seinem nach dem Telefonat vom 23.10.2006 eingereichten weiteren Antrag seinen ursprünglichen Antrag vom 12.09.2006 nicht aufrechterhalten; dieses ursprüngliche Akteneinsichtsgesuch hatte die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3/9 0 143/04 umfasst.

    Auch der Antragsteller hat ihn nicht lediglich auf die Berufungsbegründung nebst Anlagen bezogen verstanden, was sich schon daraus ergibt, dass er mit dem bezeichneten Schriftsatz vom 03.11.2006 seinen Antrag im Verhältnis zum früheren Antrag nun seinerseits beschränkt hatte (vgl. dessen Seiten 1, 2 und 4), nämlich reduziert auf sämtliche Schriftsätze der X nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Az.: 3-9 O 143/04.

  • LG Frankfurt/Main, 25.01.2006 - 9 O 143/04

    Keine Haftung des Vorstandes einer Bank für Verluste aus Zinsderivatgeschäften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Mit Schriftsatz vom 05.07.2006 (Bl. 9 ff d. A.) beantragte der Antragsteller nach § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 5 U 29/06, einschließlich der erstinstanzlichen Akte Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3/9 O 143/04, hilfsweise eine teilweise Akteneinsicht in die eben benannten Akten unter Ausschluss vertraulicher Dokumente.

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 25.01.2006 (AG 2006, 510) abgewiesen.

    Auf Grund des genannten Antrags gewährte der Präsident des Oberlandesgerichts ohne Anhörung der Beteiligten des Prozessverfahrens Einsicht in das vollständige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2006, Az.: 3/9 O 143/04, die im Urteil erwähnten Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 01.10.1990 und 07.12.2000, sowie in die Sonderprüfberichte der PWC vom 25.03.2002, 10.02.2003 und 24.06.2004.

    Mit Schriftsatz vom 12.09.2006 (Bl. 25 ff d. A.) stellte der Antragsteller unter Bezugnahme auf das bereits mit Schriftsatz vom 05.07.2006 umfassend gestellte Akteneinsichtsgesuch in die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3/9 0 143/04 nochmals einen Antrag auf Akteneinsicht.

    Auf Grund dieses Telefonats stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.11.2006 (Bl. 29 ff d. A.) einen nochmaligen Antrag auf Akteneinsicht beim Präsidenten des Oberlandesgerichts und beantragte nunmehr gemäß § 299 Abs. 2 ZPO ausdrücklich Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der X (= der Klägerin) nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Az.: 3/9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der X, hilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der X nebst Anlagen in dem Verfahren AZ.: 5 U 29/06.

    Auf Hinweis des Senats hat er mitgeteilt, dass vorrangig das umfassende Akteneinsichtsgesuch in die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3-9 O 143/04 wie im Schriftsatz vom 12.09.2006 verfolgt werde, hilfsweise Akteneinsicht wie im Schriftsatz vom 03.11.2006 reduziert auf sämtliche Schriftsätze der X nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren 3-Az.: 9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der X, höchsthilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der X nebst Anlage in dem Verfahren Az.: 5 U 29/06.

    Der Antragsteller hat aber mit seinem nach dem Telefonat vom 23.10.2006 eingereichten weiteren Antrag seinen ursprünglichen Antrag vom 12.09.2006 nicht aufrechterhalten; dieses ursprüngliche Akteneinsichtsgesuch hatte die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3/9 0 143/04 umfasst.

    Auch der Antragsteller hat ihn nicht lediglich auf die Berufungsbegründung nebst Anlagen bezogen verstanden, was sich schon daraus ergibt, dass er mit dem bezeichneten Schriftsatz vom 03.11.2006 seinen Antrag im Verhältnis zum früheren Antrag nun seinerseits beschränkt hatte (vgl. dessen Seiten 1, 2 und 4), nämlich reduziert auf sämtliche Schriftsätze der X nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Az.: 3-9 O 143/04.

    Anhaltspunkte hierfür ergeben sich vielmehr bereits aus dem ihm übermittelten landgerichtlichen Urteil, das ohnehin schon veröffentlicht ist (vgl. AG 2006, 510).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2005 - 20 VA 2/04

    Verfahrensrecht: Anfechtbarkeit eines Justizverwaltungsakts; Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Der Bescheid des Gerichtsvorstandes, mit dem der auf § 299 Abs. 2 ZPO gestützte Antrag des Antragstellers auf Akteneinsicht zurückgewiesen worden ist, stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG dar (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 27.06.2005, Az.: 20 VA 2/04 = ZVI 2006, 30; vgl. dazu auch Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 12; Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 299 Rz. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 299 Rz. 30).

    Die Entscheidung der Gerichtsverwaltung liegt sodann in deren pflichtgemäßem Ermessen (Kissel/Mayer, a.a.O., § 12 GVG Rz. 110, 114; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 299 Rz. 23; Senat KTS 1997, 672; ZVI 2006, 30) unter Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung und dem Vorrecht des Spruchrichters (Kissel/Mayer, a.a.O., § 12 GVG Rz. 114).

    Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (BGH KTS 1998, 581; OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 931; vgl. auch Senat ZVI 2006, 30; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 926; OLG Köln ZIP 1999, 1449; BayObLG …

    Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (vgl. zuletzt Senat ZVI 2006, 30, unter Hinweis auf KG NJW 1988, 1738; OLG Köln ZIP 1999, 1449).

    Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern - wie gesagt - diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. Senat ZVI 2006, 30, unter Hinweis auf KG NJW 1989, 534; OLG Brandenburg MDR 1998, 1433; vgl darüber hinaus BGH WM 2006, 1435 unter Hinweis auf BGHZ 4, 323; OLG Hamburg ZIP 2002, 266; Brandenburgisches OLG ZIP 2000, 1541; OLG Köln NJW-RR 1998, 407 m. w. N.; vgl. weiter OLG Dresden NZV 2002, 569; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1489; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 299 Rz. 24; Kissel/Mayer, a.a.O., § 12 GVG Rz. 115; Haertlein ZZP 114, 441, 444).

  • OLG Köln, 03.05.1999 - 7 VA 6/98

    Akteneinsicht eines Konkursgläubigers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (BGH KTS 1998, 581; OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 931; vgl. auch Senat ZVI 2006, 30; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 926; OLG Köln ZIP 1999, 1449; BayObLG …

    Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (vgl. zuletzt Senat ZVI 2006, 30, unter Hinweis auf KG NJW 1988, 1738; OLG Köln ZIP 1999, 1449).

    Damit ist die behördliche Entscheidung aufzuheben und - im oben dargestellten Umfang - die Sache zur erneuten Bescheidung an die Behörde zurückzugeben (vgl. auch BGH WM 2006, 1435; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 926; vgl. auch OLG Köln ZIP 1999, 1449; Zöller/Gummer, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 15, 17).

  • BGH, 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1/06

    Akteneinsichtsrecht Dritter, hier der Gläubiger des Insolvenzschuldners, in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern - wie gesagt - diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. Senat ZVI 2006, 30, unter Hinweis auf KG NJW 1989, 534; OLG Brandenburg MDR 1998, 1433; vgl darüber hinaus BGH WM 2006, 1435 unter Hinweis auf BGHZ 4, 323; OLG Hamburg ZIP 2002, 266; Brandenburgisches OLG ZIP 2000, 1541; OLG Köln NJW-RR 1998, 407 m. w. N.; vgl. weiter OLG Dresden NZV 2002, 569; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1489; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 299 Rz. 24; Kissel/Mayer, a.a.O., § 12 GVG Rz. 115; Haertlein ZZP 114, 441, 444).

    Damit ist die behördliche Entscheidung aufzuheben und - im oben dargestellten Umfang - die Sache zur erneuten Bescheidung an die Behörde zurückzugeben (vgl. auch BGH WM 2006, 1435; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 926; vgl. auch OLG Köln ZIP 1999, 1449; Zöller/Gummer, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 15, 17).

    Dort sind sie zur Wahrung ihrer Rechte ggf. zu beteiligen (vgl. BGH KTS 1998, 581; WM 2006, 1435; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 299 Rz. 23).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.1999 - 3 VA 11/99

    Akteneinsicht im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (BGH KTS 1998, 581; OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 931; vgl. auch Senat ZVI 2006, 30; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 926; OLG Köln ZIP 1999, 1449; BayObLG …

    Damit ist die behördliche Entscheidung aufzuheben und - im oben dargestellten Umfang - die Sache zur erneuten Bescheidung an die Behörde zurückzugeben (vgl. auch BGH WM 2006, 1435; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 926; vgl. auch OLG Köln ZIP 1999, 1449; Zöller/Gummer, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 15, 17).

  • KG, 09.02.1988 - 1 VA 5/87

    Rechtliches Interesse des Gläubigers an Akteneinsicht bei Hoffnung des Gläubigers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (vgl. zuletzt Senat ZVI 2006, 30, unter Hinweis auf KG NJW 1988, 1738; OLG Köln ZIP 1999, 1449).

    Ein rechtliches Interesse ist aber regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2004, 1194), nicht dagegen, wenn es lediglich darum geht, aus den Akten tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand stehender bzw. mit dem Streitstoff nicht zusammen hängender Ansprüche zu gewinnen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 299 Rz. 21; KG NJW 1988, 1738; OLG Hamburg OLGZ 1988, 51; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1489).

  • BGH, 22.01.1952 - IV ZB 82/51

    Todeserklärung. Rechtliches Interesse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern - wie gesagt - diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. Senat ZVI 2006, 30, unter Hinweis auf KG NJW 1989, 534; OLG Brandenburg MDR 1998, 1433; vgl darüber hinaus BGH WM 2006, 1435 unter Hinweis auf BGHZ 4, 323; OLG Hamburg ZIP 2002, 266; Brandenburgisches OLG ZIP 2000, 1541; OLG Köln NJW-RR 1998, 407 m. w. N.; vgl. weiter OLG Dresden NZV 2002, 569; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1489; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 299 Rz. 24; Kissel/Mayer, a.a.O., § 12 GVG Rz. 115; Haertlein ZZP 114, 441, 444).

    Ein rein wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse genügt also jedenfalls nicht (BGHZ 4, 323).

  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

    Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Der Bundesgerichtshof hat zu § 810 BGB ausgeführt (BGHZ 109, 260 ), dass jedenfalls das nach dieser Vorschrift erforderliche "rechtliche Interesse" nicht besteht, wenn die Einsichtnahme lediglich dazu dienen soll, Unterlagen für die Rechtsverfolgung des Anspruchstellers zu beschaffen.

    Das Vorlegungsverlangen nach dieser Vorschrift darf nicht zu einer unzulässigen Ausforschung führen; daher greift § 810 BGB nicht ein, wenn jemand, der für einen Schadensersatzanspruch gegen den Urkundenbesitzer an sich darlegungs- und beweispflichtig ist, sich durch die Urkundeneinsicht zusätzliche Kenntnisse verschaffen und erst auf diese Weise Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten ermitteln will (BGHZ 109, 260 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 28.08.1996 - 15 VA 5/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern - wie gesagt - diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. Senat ZVI 2006, 30, unter Hinweis auf KG NJW 1989, 534; OLG Brandenburg MDR 1998, 1433; vgl darüber hinaus BGH WM 2006, 1435 unter Hinweis auf BGHZ 4, 323; OLG Hamburg ZIP 2002, 266; Brandenburgisches OLG ZIP 2000, 1541; OLG Köln NJW-RR 1998, 407 m. w. N.; vgl. weiter OLG Dresden NZV 2002, 569; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1489; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 299 Rz. 24; Kissel/Mayer, a.a.O., § 12 GVG Rz. 115; Haertlein ZZP 114, 441, 444).

    Ein rechtliches Interesse ist aber regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2004, 1194), nicht dagegen, wenn es lediglich darum geht, aus den Akten tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand stehender bzw. mit dem Streitstoff nicht zusammen hängender Ansprüche zu gewinnen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 299 Rz. 21; KG NJW 1988, 1738; OLG Hamburg OLGZ 1988, 51; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1489).

  • OLG Hamburg, 17.02.1998 - 2 VAs 11/97
  • OLG Saarbrücken, 17.02.2000 - 1 VA 1/00
  • OLG Brandenburg, 25.07.2000 - 11 VA 7/00

    Voraussetzungen der Akteneinsicht durch Dritte

  • OLG Frankfurt, 11.03.2005 - 3 VAs 8/05

    Vollzug der Untersuchungshaft: Rechtsweg bei Verweigerung einer besonderen

  • OLG Hamburg, 14.08.2001 - 2 VA 6/00

    Akteneinsicht; Löschung; Insolvenzeröffnungsverfahren; Insolvenzakte; Insolvenz;

  • LG Regensburg, 03.07.1992 - 2 StVK 172/84
  • KG, 12.04.1988 - 1 VA 1/88

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag eines Gläubigers auf Einsicht

  • OLG Brandenburg, 18.05.1998 - 2 VA 4/97

    Akteneinsicht aufgrund rechtlichem Interesse; Beginn der Verfahrensbeteiligung

  • OLG Frankfurt, 09.10.2003 - WpÜG 2/02

    Kontrollerwerb durch den Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft:

  • OLG Köln, 18.08.1997 - 7 VA 4/97

    Grenzen des Akteneinsichtsrechts im Konkursverfahren

  • OLG Hamburg, 14.07.1987 - 2 VA 1/87

    Schadensersatz; Rechtsstreit im Inland; Inanspruchnahme im Ausland; Akteneinsicht

  • OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95
  • OLG Bamberg, 04.03.1998 - VA 4/97
  • OLG Dresden, 05.08.2002 - 3 W 633/02
  • OLG Karlsruhe, 16.05.1980 - 3 VAs 5/80
  • OLG Frankfurt, 21.06.2016 - 20 VA 20/15

    Zum rechtlichen Interesse für die Akteneinsicht nach § 299 II ZPO

    Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, Az. 20 VA 13/06, 20 VA 14/06, zitiert nach juris Rn. 27).
  • OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 20 VA 3/08

    Akteneinsicht in die Insolvenzakte: Vorliegen eines rechtlichen Interesses

    Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745 unter Hinweis auf BGH KTS 1998, 581; OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 931 und m. w. N.).

    Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. die Nachweise bei Senat ZIns0 2005, 1327, und Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745) und zwar durch das Verfahren selbst oder wenigstens durch den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. OLG Dresden ZinsO 2003, 1148, zur Einsichtnahme in Insolvenzakten m. w. N.).

    Ein rechtliches Interesse ist aber regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist, nicht dagegen, wenn es lediglich darum geht, aus den Akten tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand stehender bzw. mit dem Streitstoff nicht zusammenhängender Ansprüche zu gewinnen (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745; KTS 1997, 671).

    Keinesfalls darf das Gericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745, mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Damit ist die behördliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an die Behörde zurück zu geben (Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745 mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Dort sind sie zur Wahrung ihrer Rechte gegebenenfalls zu beteiligen (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745, unter Hinweis auf BGH KTS 1998, 581; WM 2006, 1435; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 299 Rz. 23, 24).

    Eine offensichtliche und besonders schwere Rechtsverletzung durch die Justizbehörden ist angesichts der vorliegend maßgeblichen und durch den Senat lediglich anders als durch den Präsidenten des Amtsgerichts beurteilten Rechtsfragen keinesfalls ersichtlich (vgl. hierzu ebenfalls Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745).

  • OLG Braunschweig, 26.11.2014 - 2 VA 3/14

    Akteneinsicht im Zivilverfahren: Rechtliches Interesse an Akteneinsicht in

    Weder reichen ein rein wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse noch das Interesse des Dritten, einen Anspruch zu verfolgen, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand steht (vgl. Zöller/ Greger 30. Aufl. § 299 ZPO Rn. 6a m. w. N.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.1.2009 12 VA 11/08; OLG Frankfurt Beschluss vom 01.2.2007 20 VA 13/06, 20 VA 14/06; alle zitiert nach juris).

    Die Verfahren selbst oder wenigstens der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt muss für die rechtlichen Interessen der Antragstellerin von konkreter Bedeutung sein (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.1.2014 4 VA 2218/13; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.1.2009 12 VA 11/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.2.2007 20 VA 13/06, 20 VA 14/06; alle zitiert nach juris).

    Dieses Ermessen hat der Antragsgegner auf Grund der Verneinung des rechtlichen Interesses folgerichtig bisher nicht ausgeübt, so dass die Sache im Sinne des § 28 II 2 EGGVG noch nicht spruchreif ist (zur Ermessensentscheidung vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 1.2.2007 20 VA 13/06, 20 VA 14/06; OLG Frankfurt Beschluss vom 24.7.2007 20 VA 5/07 zitiert nach Juris).

    Einer Beteiligung der Parteien des Parallelverfahrens X O 3086/11 im Verfahren vor dem Senat gemäß §§ 23 ff EGGVG bedurfte es deshalb nicht (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 1.2.2007 20 VA 13/06, 20 VA 14/06 zitiert nach juris).

    Die Verfahren selbst oder wenigstens der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt muss für die rechtlichen Interessen der Antragstellerin von konkreter Bedeutung sein (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.1.2014 4 VA 2218/13; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.1.2009 12 Va 11/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.2.2007 20 VA 13/06, 20 VA 14/06; alle zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07

    Akteneinsicht: Anforderungen an die Ermessensentscheidung nach § 299 II ZPO

    Durch Beschluss vom 01.02.2007 im Verfahren Az.: 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 (Bl. 165 ff dieser Verfahrensakten) hat der Senat den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2006 unter Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist teilweise aufgehoben und den Antragsgegner angewiesen, den Antrag des weiteren Beteiligten auf Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der Antragstellerin nebst Anlagen im Verfahren Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Landgericht Frankfurt am Main Az.: 3/9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der Antragstellerin, hilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der Antragstellerin nebst Anlagen in dem Verfahren AZ.: 5 U 29/06, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

    Der angegriffene Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2007 in seiner Funktion als Gerichtsvorstand des derzeit mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, mit dem der auf § 299 Abs. 2 ZPO gestützte Antrag des dortigen Antragstellers - des hiesigen weiteren Beteiligten - auf Akteneinsicht teilweise stattgegeben worden ist, stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG dar (vgl. die Nachweise im oben zitierten Beschluss des Senats vom 01.02.2007 im Verfahren Az.: 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06).

    19 Soweit nunmehr davon auszugehen ist - allerdings anders als der weitere Beteiligte im Verfahren Az.: 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 mit Schriftsatz vom 23.01.2007 (Bl. 62 ff dieser Verfahrensakten) hatte vortragen lassen dass nicht er selber, sondern seine Ehefrau E insoweit vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-21 O 513/06, Klage gegen die hiesige Antragstellerin erhoben hat, ändert dies nichts.

  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19

    Abgrenzung des rechtlichen Interesses vom wirtschaftlichen Interesse an

    In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 1. Februar 2007 (20 VA 13/06, juris) ging es um das Einsichtsbegehren eines Anlegers, der Genussscheine an einer Hypothekenbank erworben hatte und mit deren Totalausfall rechnete wegen Pflichtverletzungen, die Gegenstand eines zwischen dem Institut und dessen Vorstandsmitgliedern geführten Schadensersatzverfahrens waren.

    Indem die Antragstellerin darauf abstellt, dass nach dieser Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auch bei Vorliegen eines rechtlich begründeten wirtschaftlichen Interesses gegeben sein kann und ein Individualinteresse vorliegen kann, wenn persönliche Rechte des Antragstellers durch den Inhalt der einzusehenden Akte auch nur mittelbar berührt werden, verstellt sie sich selbst den Blick darauf, dass ein rechtliches Einsichtsinteresse - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - nur bejaht wird, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018, 2 VA 13/18, juris Rn. 12; KG, Beschluss vom 12. April 2016, 1 VA 14/15, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2011, 9 VA 8/10, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2007, 20 VA 13/06, juris Leitsatz 1 sowie Rn. 27; Beschluss vom 29. Mai 2008, 20 VA 5/08, juris Rn. 9; Greger in Zöller, ZPO, § 299 Rn. 6a).

  • OLG Frankfurt, 18.01.2010 - 20 VA 6/09

    Insolvenzverfahren: Umstände für ein rechtliches Interesse eines Massegläubigers

    Bei einer erneuten Ablehnung nach Vornahme einer neuen Sachprüfung, etwa indem bisher nicht erörterte Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art berücksichtigt werden, handelt es sich um einen "Zweitbescheid", welcher einer selbständigen rechtlichen Prüfung zugänglich ist, auch wenn er eine im Ergebnis mit dem Erstbescheid übereinstimmende Regelung trifft (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745).

    Keinesfalls darf das Gericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen (vgl. Senat ZIns0 2009, 740, und Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745, mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Dort sind sie zur Wahrung ihrer Rechte gegebenenfalls zu beteiligen (vgl. Senat ZIns0 2009, 740, und Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745, unter Hinweis auf BGH KTS 1998, 581; WM 2006, 1435).

  • OLG Frankfurt, 03.12.2009 - 20 VA 12/09

    Internationaler Rechtshilfeverkehr: Einordnung einer in Deutschland

    Gerichtsgebühren fallen nur in Höhe der Zurückweisung hinsichtlich des Antrags zu 2.) an, weil solche überhaupt nur bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags erhoben werden, §§ 30 EGGVG a. F., 131 Abs. 4 KostO (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06, zitiert nach juris; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 1).

    Der Umstand, dass der Antrag der Antragstellerin insoweit (teilweise) Erfolg hatte, reicht für eine Überbürdung außergerichtlicher Kosten noch nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06, m. w. N., zitiert nach juris; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 1).

  • OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

    Die nicht ganz entfernte Möglichkeit des tatsächlichen Bestehens des geltend gemachten Anspruchs genügt aber für die Annahme des rechtlichen Interesses (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, Tz. 14; vgl. auch: Senat, Beschluss vom 01.02.2007, Az. 20 VA 13/06 , Tz. 28 ; beide zitiert nach juris).
  • BayObLG, 08.04.2020 - 1 VA 132/19

    Einsicht eines Gesellschaftsgläubigers in die Akte eines abgeschlossenen

    Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung kann auch zu erwägen sein, besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile vor der Einsichtnahme aus den Akten zu entnehmen (vgl. Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 299 Rn. 25; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2007, 20 VA 13/06, juris Rn. 24).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2008 - 20 VA 11/07

    Berufsbetreuung: Anspruch eines Berufsbetreuers auf Berücksichtigung bei der

    Der Umstand, dass der Antrag des Antragstellers teilweise Erfolg hatte, reicht für eine Überbürdung außergerichtlicher Kosten noch nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 14/06; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 30 EGGVG Rz. 4; Zöller/Gummer, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 1; Münchener Kommentar/Rauscher/Pabst, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 9).
  • OLG Frankfurt, 04.02.2008 - 20 VA 5/06

    Vorauswahlverfahren im Hinblick auf zu bestellende Insolvenzverwalter:

  • OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

  • OLG Hamm, 08.08.2014 - 15 VA 8/14

    Akteneinsichtsrecht eines Versicherers

  • OLG Frankfurt, 16.02.2021 - 20 VA 59/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

  • OLG Frankfurt, 08.02.2010 - 20 VA 15/09

    Einordnung ausländischer Klageschrift

  • OLG Frankfurt, 06.03.2023 - 20 VA 23/21

    Zum rechtlichen Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO

  • OLG Frankfurt, 10.02.2014 - 20 VA 10/13

    Akteneinsicht: Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Frist auf gerichtliche

  • OLG Köln, 07.03.2019 - 7 VA 9/18
  • OLG Köln, 07.03.2016 - 7 VA 11/15

    Akteneinsicht durch Dritte: Nur eingeschränkter Anspruch!

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX - 1/06, 2 (s) Sbd 9 - 1/06, 2 (s) Sbd IX - 14/06, 2 (s) Sbd 9 - 14/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6134
OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX - 1/06, 2 (s) Sbd 9 - 1/06, 2 (s) Sbd IX - 14/06, 2 (s) Sbd 9 - 14/06 (https://dejure.org/2006,6134)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX - 1/06, 2 (s) Sbd 9 - 1/06, 2 (s) Sbd IX - 14/06, 2 (s) Sbd 9 - 14/06 (https://dejure.org/2006,6134)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Februar 2006 - 2 (s) Sbd IX - 1/06, 2 (s) Sbd 9 - 1/06, 2 (s) Sbd IX - 14/06, 2 (s) Sbd 9 - 14/06 (https://dejure.org/2006,6134)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Burhoff online

    RVG § 51; Nr. 4110 VV RVG
    Pauschgebühr; Zuschlaggebühr; Länge der Hauptverhandlung; Pausen; Berücksichtigung

  • Burhoff online

    Nr. 4110 VV RVG
    Längenzuschlag; Pauschgebühr

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Verhandlungspausen bei der Gewährung einer Zuschlagsgebühr für den Pflichtverteidiger ; Berücksichtigung einer langen Hauptverhandlungsdauer bei Gewährung einer Pauschgebühr für "besonders umfangreiche Verfahren"; Beschleunigung des Verfahrens durch ...

  • Burhoff online

    Längenzuschlag; Pauschgebühr

  • Judicialis

    RVG § 51; ; VV RVG Nr. 4110

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    RVG § 51; VV RVG Nr. 4110
    Pauschgebühr; Zuschlaggebühr; Länge der Hauptverhandlung; Pausen; Berücksichtigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 25 (23/05)
  • OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX - 1/06, 2 (s) Sbd 9 - 1/06, 2 (s) Sbd IX - 14/06, 2 (s) Sbd 9 - 14/06

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2006, 433
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 09.08.2005 - 3 Ws 59/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Überschreitung angemessener Gebührenwerte für

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX-1/06
    Ausweislich des Protokolls hat die Hauptverhandlung von 9.10 Uhr bis 14.32 Uhr und damit mehr als 5 Stunden gedauert, so dass die Frage, ob Wartezeiten zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. dAzu bejahend Senat in RVGreport 2005, 351 und - soweit ersichtlich - die übrige Rechtsprechung und Literatur, wie OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315; KG; Beschl. v. 9.8.2005, 3 Ws 59/05, KG, Beschl. v. 8.11.2005, 4 Ws 127/05; LG Berlin, Beschl. v. 23.8.2005, 534-16/05; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.9.2005, Ws 676/05; LG Essen, Beschl. v. 17.1.2006, 27 (40/04); alle www.burhoff.de; aus der Literatur s. u.a. Burhoff, a.a.O., Nr. 4110 VV RVG Rdnr. 8 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., VV 4110, 4111 Rn. 1; Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9.Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1, Rn. 64) dahinstehen kann.

    Verhandlungspausen werden grundsätzlich nicht abgezogen (so auch KG Beschluss in 3 Ws 59/05; OLG Stuttgart und OLG Koblenz, jeweils a.a.O.).

  • OLG Hamm, 10.01.2005 - 2 (s) Sbd VIII-267/04

    Pauschgebühr; Anwendung des neuen Rechts; besonderer Umfang; besondere

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX-1/06
    Der Senat vermag sich jedoch vorliegend nicht der Einschätzung des Vorsitzenden (vgl. dAzu Senat in StraFo 2005, 130 = RVGreport 2005, 68 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117 mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Senatsrechtsrechtsprechung) anzuschließen.

    Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 51 RVG sorgfältig zu prüfen ist, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils früher für die Annahme des "besonderen Umfangs" mitbestimmend gewesen sind (vgl. o.a. Beschluss des Senats in StraFo 2005, 130; Beschluss des Senats vom 13. Januar 2006 in …

  • OLG Hamm, 03.09.1996 - 2 (s) Sbd 4-138/96
    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX-1/06
    Der Senat hat schon in der Vergangenheit die intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung, die zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung führt, bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt (vgl. Senat in StraFo 1997, 30 = JurBüro 1997, 85).
  • OLG Hamm, 24.10.2005 - 2 (s) Sbd VIII-196/05

    Pauschgebühr;: besonderer Umfang, aktive Mitarbeit des Verteidigers; Abkrüzung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX-1/06
    Er hat an dieser Rechtsprechung im weiterhin bestehenden Interesse an einer effektiven, zeit- und kostensparenden Rechtspflege nach Inkrafttreten des RVG festgehalten (vgl. Senat in OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112 und NJW 2006, 75).
  • OLG Hamm, 17.02.2005 - 2 (s) Sbd VIII-11/05

    Pauschgebühr; besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Unzumutbarkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX-1/06
    Er hat an dieser Rechtsprechung im weiterhin bestehenden Interesse an einer effektiven, zeit- und kostensparenden Rechtspflege nach Inkrafttreten des RVG festgehalten (vgl. Senat in OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112 und NJW 2006, 75).
  • OLG Koblenz, 16.02.2006 - 1 Ws 61/06

    Rechtsanwaltsgebühren: Zusatzgebühr bei Verhandlungsdauer von mehr als fünf

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX-1/06
    Längere Pausen will das OLG Bamberg (a.a.O.) hingegen abziehen, während das OLG Stuttgart (a.a.O.), das KG (a.a.O.) und auch das OLG Koblenz (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.2. 2006, 1 Ws 61/06, www.burhoff.de) darauf abstellen, ob und wie der Rechtsanwalt die freie Zeit sinnvoll hat nutzen können.
  • KG, 08.11.2005 - 4 Ws 127/05

    Pflichtverteidigergebühr: Berücksichtigung von Wartezeiten beim Längenzuschlag

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX-1/06
    Ausweislich des Protokolls hat die Hauptverhandlung von 9.10 Uhr bis 14.32 Uhr und damit mehr als 5 Stunden gedauert, so dass die Frage, ob Wartezeiten zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. dAzu bejahend Senat in RVGreport 2005, 351 und - soweit ersichtlich - die übrige Rechtsprechung und Literatur, wie OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315; KG; Beschl. v. 9.8.2005, 3 Ws 59/05, KG, Beschl. v. 8.11.2005, 4 Ws 127/05; LG Berlin, Beschl. v. 23.8.2005, 534-16/05; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.9.2005, Ws 676/05; LG Essen, Beschl. v. 17.1.2006, 27 (40/04); alle www.burhoff.de; aus der Literatur s. u.a. Burhoff, a.a.O., Nr. 4110 VV RVG Rdnr. 8 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., VV 4110, 4111 Rn. 1; Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9.Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1, Rn. 64) dahinstehen kann.
  • OLG Bamberg, 13.09.2005 - Ws 676/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Längenzuschlag zur Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX-1/06
    Ausweislich des Protokolls hat die Hauptverhandlung von 9.10 Uhr bis 14.32 Uhr und damit mehr als 5 Stunden gedauert, so dass die Frage, ob Wartezeiten zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. dAzu bejahend Senat in RVGreport 2005, 351 und - soweit ersichtlich - die übrige Rechtsprechung und Literatur, wie OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315; KG; Beschl. v. 9.8.2005, 3 Ws 59/05, KG, Beschl. v. 8.11.2005, 4 Ws 127/05; LG Berlin, Beschl. v. 23.8.2005, 534-16/05; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.9.2005, Ws 676/05; LG Essen, Beschl. v. 17.1.2006, 27 (40/04); alle www.burhoff.de; aus der Literatur s. u.a. Burhoff, a.a.O., Nr. 4110 VV RVG Rdnr. 8 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., VV 4110, 4111 Rn. 1; Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9.Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1, Rn. 64) dahinstehen kann.
  • OLG Stuttgart, 08.08.2005 - 4 Ws 118/05

    Pflichtverteidigergebühren: Berechnung der Hauptverhandlungsdauer

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX-1/06
    Ausweislich des Protokolls hat die Hauptverhandlung von 9.10 Uhr bis 14.32 Uhr und damit mehr als 5 Stunden gedauert, so dass die Frage, ob Wartezeiten zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. dAzu bejahend Senat in RVGreport 2005, 351 und - soweit ersichtlich - die übrige Rechtsprechung und Literatur, wie OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315; KG; Beschl. v. 9.8.2005, 3 Ws 59/05, KG, Beschl. v. 8.11.2005, 4 Ws 127/05; LG Berlin, Beschl. v. 23.8.2005, 534-16/05; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.9.2005, Ws 676/05; LG Essen, Beschl. v. 17.1.2006, 27 (40/04); alle www.burhoff.de; aus der Literatur s. u.a. Burhoff, a.a.O., Nr. 4110 VV RVG Rdnr. 8 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., VV 4110, 4111 Rn. 1; Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9.Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1, Rn. 64) dahinstehen kann.
  • OLG Karlsruhe, 15.06.2005 - 1 AR 22/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung des Pflichtverteidigers, Längenzuschlag

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX-1/06
    Ausweislich des Protokolls hat die Hauptverhandlung von 9.10 Uhr bis 14.32 Uhr und damit mehr als 5 Stunden gedauert, so dass die Frage, ob Wartezeiten zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. dAzu bejahend Senat in RVGreport 2005, 351 und - soweit ersichtlich - die übrige Rechtsprechung und Literatur, wie OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315; KG; Beschl. v. 9.8.2005, 3 Ws 59/05, KG, Beschl. v. 8.11.2005, 4 Ws 127/05; LG Berlin, Beschl. v. 23.8.2005, 534-16/05; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.9.2005, Ws 676/05; LG Essen, Beschl. v. 17.1.2006, 27 (40/04); alle www.burhoff.de; aus der Literatur s. u.a. Burhoff, a.a.O., Nr. 4110 VV RVG Rdnr. 8 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., VV 4110, 4111 Rn. 1; Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9.Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1, Rn. 64) dahinstehen kann.
  • OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 1 AR 36/05

    Pflichtverteidigerkosten: Gewährung einer Pauschvergütung für das Vorverfahren

  • LG Berlin, 27.09.2005 - 534-16/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Berücksichtigung von Wartezeiten bei Berechnung des

  • OLG Brandenburg, 23.08.2016 - 2 Ws 76/16

    Längenzuschlag, Mittagspause

    Nach anderer Auffassung soll eine Mittagspause von mindestens einer Stunde nicht von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen sein und es für darüber hinausgehende Pausenzeiten auf den Einzelfall ankommen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2006, Az.: 2 (s) Sbd IX 1/06; Beschluss vom 20. April 2006, Az.: 3 Ws 47/06, beide zitiert nach juris).

    In dieser Zeit ist er in der Regel auch an der anderweitigen Ausübung seines Berufes gehindert (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2006, Az.: 2 (s) Sbd IX 1/06).

  • OLG Celle, 10.07.2007 - 2 Ws 124/07

    Anrechenbarkeit der Mittagspause auf die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an

    Die Frage, ob dies auch für die den Verteidigern bereits aus Gründen der Fürsorgepflicht des Gerichts zuzubilligende Mittagspause von jedenfalls einer Stunde (vgl. OLG Hamm NJOZ 2006, 2520 ff.; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 391 f.) gilt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 4 Ws 56/09

    Rahmengebühr; Grudngebühr; Vernehmungsterminsgebühr; Terminsgebühr

    Zunächst ist auszuführen, daß das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr die Dauer des Termins ist (Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 Rdnr 19 i.V.m. Nr. 4120 Rdnr 3; Riedel/Sußbauer, RVG, Kommentar, 9. Auflage, W Teil 4 Abschnitt 1, Rdnr. 55), wobei nach herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Januar 2008 - 4 Ws 528/07 -), Warte- und Pausenzeiten in die Terminsdauer grundsätzlich einzurechnen sind (vgl. u.a. Beschluss des OLG Hamm vom 7. März 2006, 3 Ws 583/05, veröff. in AGS 2006, 337-339 (red. Leitsatz und Gründe) und unter jurisweb.de; Beschluss des OLG Hamm vom 28.06.2006, 2 (s) Sbd IX - 1/06, 2 (s) Sbd IX - 14/06, veröff.
  • OLG Frankfurt, 13.03.2012 - 2 Ws 18/12

    Gebührenrecht: Keine Zusatzgebühr für Pflichtverteidiger nach RVG-VV Nr. 4122

    Pausen und Unterbrechungen sind keine Hauptverhandlung (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 28.2. 2006 - 2 (s) Sbd IX 1 u. 14/06 NJOZ 2006, 2520, 2523; Kotz, NStZ 2009; 414, 416).
  • OLG Hamm, 24.01.2008 - 4 Ws 528/07

    Kostensache; Freispruch; Auslagenerstattung; Rahmengebühren; Unbilligkeit

    Zunächst ist auszuführen, dass das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr die Dauer des Termins ist (Riedel, Sußbauer, RVG, Kommentar, 9. Auflage, VV Teil 4 Abschnitt 1, Rn 55), wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Terminsdauer grundsätzlich einzurechnen sind (vgl. u.a. Beschluss des OLG Hamm vom 07.03.2006, 3 Ws 583/05, veröff. in AGS 2006, 337 - 339 (red. Leitsatz und Gründe) und unter jurisweb.de; Beschluss des OLG Hamm vom 28.06.2006, 2 (s) Sbd IX - 1/06, 2 (s) Sbd 9 - 1/06, 2 (s) Sbd IX - 14/06, 2 (s) Sbd 9 - 14/06, veröff.
  • OLG Hamm, 14.01.2010 - 2 Ws 269/09
    Zunächst ist auszuführen, dass das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr die Dauer des Termins ist (Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 Rn 19 i.V.m. Nr. 4120 Rn 3; Riedel/ Sußbauer, RVG, 9. Auflage, W Teil 4 Abschnitt 1, Rn 55), wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Terminsdauer grundsätzlich einzurechnen sind (vgl. u.a. Beschluss des OLG Hamm vom 07.03.2006, 3 Ws 583/05, veröff. in AGS 2006, 337-339 (red. Leitsatz und Gründe) und unter jurisweb.de; Beschluss des erkennenden Senats vom 28.06.2006, 2 (s) Sbd IX -1/06, 2 (s) Sbd 9 - 1/06, 2 (s) Sbd IX - 14/06, 2 (s) Sbd 9 - 14/06, veröff.
  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 2 Ws 71/09
    Zunächst ist auszuführen, dass das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr die Dauer des Termins ist (Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 Rn 19 i.V.m. Nr. 4120 Rn 3; Riedel, Sußbauer, RVG, Kommentar, 9. Auflage, VV Teil 4 Abschnitt 1, Rn 55), wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Terminsdauer grundsätzlich einzurechnen sind (vgl.u.a. Beschluss des OLG Hamm vom 07.03.2006, 3 Ws 583/05, veröff. in AGS 2006, 337-339 (red. Leitsatz und Gründe) und unter jurisweb.de; Beschluss des OLG Hamm vom 28.06.2006, 2 (s) Sbd IX - 1/06, 2 (s) Sbd 9 - 1/06, 2 (s) Sbd IX - 14/06, 2 (s) Sbd 9 - 14/06, veröff.
  • LG Hamburg, 02.02.2010 - 624 Qs 6/10

    Verfahrensgebühr; Abgeltungsbereich; Betriebsgebühr; Hauptverhandlungsdauer;

    Die Frage, ob bei der Feststellung der für die Gewährung einer Zuschlagsgebühr maßgeblichen Dauer eines Hauptverhandlungstermins Pausen abgezogen oder mit berücksichtigt werden, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen weitgehend einheitlich dahingehend beantwortet, dass jedenfalls kürzere Pausen - zur Vermeidung einer â??kleinlichen Handhabung" der Vorschrift (vergl. OLG Bamberg, 13. September 2005, Ws 676/05; OLG München, Beschl. v. 23.10.2008, 4 Ws 150/08; OLG Hamm, Rpfleger 2006, 433; OLG Stuttgart, Rpfleger 2006, 36; OLG Koblenz, NJW 2006, 1150 und KG Berlin, StV 2006, 198) - nicht abgezogen werden.
  • OLG Celle, 10.07.2007 - 2 Ws 126/07

    Berechnung der Dauer der Teilnahme eines Pflichtverteidigers an einer

    Die Frage, ob dies auch für die den Verteidigern bereits aus Gründen der Fürsorgepflicht des Gerichts zuzubilligende Mittagspause von jedenfalls einer Stunde (vgl. OLG Hamm NJOZ 2006, 2520 ff.; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 391 f.) gilt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Oder, 12.12.2006 - S 14/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,65496
LG Frankfurt/Oder, 12.12.2006 - S 14/06 (https://dejure.org/2006,65496)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 12.12.2006 - S 14/06 (https://dejure.org/2006,65496)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - S 14/06 (https://dejure.org/2006,65496)
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