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   BSG, 02.10.1997 - 14/10 RKg 12/96   

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BSG, 02.10.1997 - 14/10 RKg 12/96 (https://dejure.org/1997,3731)
BSG, Entscheidung vom 02.10.1997 - 14/10 RKg 12/96 (https://dejure.org/1997,3731)
BSG, Entscheidung vom 02. Oktober 1997 - 14/10 RKg 12/96 (https://dejure.org/1997,3731)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Kindergeld - Anwendung geltender Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder der NATO-Truppen und des zivilen Gefolges sowie der jeweiligen Angehörigen

  • Judicialis

    NATOTrStatZAbk Art 13 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm dem NATOTrStat; ; GG Art 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angehöriger eines NATO-Truppenmitglieds, Anspruch auf deutsches Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.06.1991 - 10 RKg 25/90

    Kindergeld für Kinder amerikanischer Staatsangehöriger - Ausschluss von

    Auszug aus BSG, 02.10.1997 - 10 RKg 12/96
    Zu den Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge zählt auch das Kg-Recht (BSG, Urteil vom 26. Juni 1991, 10 RKg 25/90 = DBlR 3859a, BKGG/§ 1).

    Die bereits erwähnte Entscheidung des 10. Senats vom 27. Juli 1990 (10 RKg 25/90) steht nicht entgegen, weil für die dortige (selbständige) Klägerin keine weiteren Verknüpfungen mit der bundesdeutschen sozialen Sicherheit und Fürsorge festgestellt waren.

  • BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 22/91

    Kindergeld - Voraussetzung - NATO-Streitkräfte - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 02.10.1997 - 10 RKg 12/96
    Das LSG und die Beklagte haben die Nichtanwendbarkeit der Kg-Bestimmungen auf den Kläger in erster Linie damit begründet, daß er keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführe, ein Kg-Anspruch aber die Mitgliedschaft in allen Zweigen der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, voraussetze, wie auch der bis zum 31. Dezember 1996 für das Kg-Recht zuständige 10.Senat des BSG entschieden habe (BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 6; BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3).

    Diese Argumentation übersieht, daß sich die genannten Entscheidungen allein auf abhängig beschäftigte Angehörige von US-Soldaten bezogen haben und die jeweilige Verbindung zum bundesdeutschen System der sozialen Sicherheit und Fürsorge wegen einer nur kurzzeitigen Beschäftigung "unvollkommen" (BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3) bzw wegen Auslaufens des Arbeitslosengeldanspruchs "untergegangen" (BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 6) war.

  • BSG, 18.07.1989 - 10 RKg 21/88

    Anspruch auf Kindergeld für Angehörige der Nato-Streitkräfte

    Auszug aus BSG, 02.10.1997 - 10 RKg 12/96
    Das LSG und die Beklagte haben die Nichtanwendbarkeit der Kg-Bestimmungen auf den Kläger in erster Linie damit begründet, daß er keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführe, ein Kg-Anspruch aber die Mitgliedschaft in allen Zweigen der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, voraussetze, wie auch der bis zum 31. Dezember 1996 für das Kg-Recht zuständige 10.Senat des BSG entschieden habe (BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 6; BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3).

    Diese Argumentation übersieht, daß sich die genannten Entscheidungen allein auf abhängig beschäftigte Angehörige von US-Soldaten bezogen haben und die jeweilige Verbindung zum bundesdeutschen System der sozialen Sicherheit und Fürsorge wegen einer nur kurzzeitigen Beschäftigung "unvollkommen" (BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3) bzw wegen Auslaufens des Arbeitslosengeldanspruchs "untergegangen" (BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 6) war.

  • BSG, 20.03.1981 - 10/8b RKg 7/80

    Angehörige iS von Art 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nach der

    Auszug aus BSG, 02.10.1997 - 10 RKg 12/96
    Auch sonst handelte es sich, soweit in der Rechtsprechung des BSG aufgrund der genannten Vorschrift bislang deutsche Staatsangehörige von den bundesdeutschen Bestimmungen der sozialen Sicherheit und Fürsorge ausgeschlossen worden sind, durchweg um Ehefrauen, die in der sozialen Absicherung zu ihrem Ehepartner sowie seinem Entsendestaat hin orientiert und nicht oder in nur geringem Umfang in das bundesdeutsche System der sozialen Sicherheit und Fürsorge integriert waren (BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.04.2009 - L 11 EL 5023/08

    Elterngeldanspruch - Angehöriger eines NATO-Truppenmitglieds - Einbeziehung in

    Die Rspr des BSG zum Erziehungsgeld, wonach es keinen Grund gibt, rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung, die außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder ihrem zivilen Gefolge begründet worden sind, nur deshalb zu beschneiden, weil es sich gleichzeitig um Mitglieder der NATO-Streitkräfte, des zivilen Gefolges oder Angehörige handelt (zuletzt Urteil vom 2. Oktober 1997, 14/10 RKg 12/96, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8), ist auf das BEEG übertragbar.

    Das BSG hat dies für das Kindergeld (BSG, Urteile vom 18. Juli 1989, a.a.O., vom 26. Juni 1991, 10 RKg 25/90, vom 15. Dezember 1992, 10 RKg 22/91, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3, und vom 2. Oktober 1997, 14/10 RKg 12/96, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8) ebenso wie für das Bundeserziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzG - (BSG, Urteile vom 12. Juli 1988, a.a.O., vom 25. April 1990, 4 REg 3/89, vom 28. Juni 1990, 4 REg 36/89, und vom 3. November 1993, 14b Reg 5/93) bejaht.

    Anders ist es dagegen, wenn von diesen Personen außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder ihrem zivilen Gefolge rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung begründet worden sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 NATOTrStatZAbk); es besteht kein Grund, derartige rechtlichen Beziehungen nur deshalb zu beschneiden, weil es sich gleichzeitig um Mitglieder der Streitkräfte, des zivilen Gefolges oder Angehörige handelt (vgl. BSG, Urteile vom 26. Juni 1991, 10 RKg 25/90, vom 25. Februar 1992, a.a.O., und vom 2. Oktober 1997, a.a.O.).

    Ebenfalls bejaht wurde ein Anspruch bei Selbstständigen, die als Arbeitgeber der Beitragszahlungspflicht für Versicherte unterworfen waren (BSG, Urteil vom 2. Oktober 1997, a.a.O.).

  • BFH, 08.08.2013 - III R 22/12

    Kindergeld für Ausländer, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen

    Das nach §§ 62 ff. EStG zu gewährende Kindergeld gehört zu den Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge (s. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 2. Oktober 1997  14/10 RKg 12/96, Sozialrecht --SozR-- 3-6180 Art. 13 Nr. 8, zum Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz 1990; Seewald in Seewald/Felix, Kindergeldrecht, EStG § 62 Rz 148).

    Hiernach gibt es keinen Grund, rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung, die außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder ihrem zivilen Gefolge begründet worden sind, nur deshalb zu beschneiden, weil es sich gleichzeitig um Mitglieder der NATO-Streitkräfte, des zivilen Gefolges oder um Angehörige handelt (BSG-Urteil in SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8).

  • BVerwG, 23.10.2008 - 5 C 5.08

    Angehöriger eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges;

    Die Bestimmungen über die "soziale Sicherheit und Fürsorge" i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk sind auch nicht auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die allerdings entstehungsgeschichtlich im Vordergrund gestanden haben (s. BTDrucks 3/2146 S. 234 f.), oder auf existenzsichernde Fürsorgeleistungen beschränkt, sondern erfassen im Ansatz auch solche Ansprüche, welche der sozialen Sicherung im weiteren Sinne dienen (s. - für das Kindergeld - BSG, Urteile vom 18. Juli 1989 - 10 RKg 21/88 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 6, vom 26. Juni 1991 - 10 RKg 25/90 - und vom 15. Dezember 1992 - 10 RKg 22/91 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3; s.a. Urteile vom 25. Juli 1995 - 10 RKg 17/94 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5, vom 30. Mai 1996 - 10 RKg 6/94 - SozR 3-6175 Art. 1 Nr. 1 und vom 2. Oktober 1997 - 14/10 RKg 12/96 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8; - für Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz - BSG, Urteile vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 5, vom 25. April 1990 - 4 REg 3/89 - [...] und vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89 - [...]).
  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R

    Elterngeld - Anwendungsbereich - NATO - Truppe - ziviles Gefolge - Angehörige -

    Er schließt, wie das BSG bereits entschieden hat (grundlegend Urteil vom 25.2.1992 - 4 RA 34/91 - BSGE 70, 138, 143 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2, S 11; BSG Urteil vom 2.10.1997 - 14/10 RKg 12/96 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8, S 41), als Ausnahmevorschrift die genannten Ansprüche der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und der Angehörigen dieser Personen nur aus, wenn und soweit deutsche Sozialrechtsnormen für diese Personen Rechte oder Pflichten allein schon wegen des Umstands begründen würden, dass sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten.

    Hingegen findet deutsches Sozialrecht uneingeschränkt Anwendung, wenn und soweit seine Normen für die Gestaltung von Rechtsverhältnissen zu deutschen Leistungsträgern (§ 12 SGB I) an andere Umstände (zB Beziehungen dieser Personen zu anderen inländischen Rechtssubjekten) anknüpfen, insbesondere wenn von den von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk erfassten Personen außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder ihrem zivilen Gefolge rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung begründet worden sind (s nur BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8, S 42).

  • BVerwG, 23.10.2008 - 5 C 13.08

    Angehöriger eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges;

    Die Bestimmungen über die ,soziale Sicherheit und Fürsorge' i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk sind auch nicht auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die allerdings entstehungsgeschichtlich im Vordergrund gestanden haben (s. BTDrucks 3/2146 S. 234 f.), oder auf existenzsichernde Fürsorgeleistungen beschränkt, sondern erfassen im Ansatz auch solche Ansprüche, welche der sozialen Sicherung im weiteren Sinne dienen (s. - für das Kindergeld - BSG, Urteile vom 18. Juli 1989 - 10 RKg 21/88 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 6, vom 26. Juni 1991 - 10 RKg 25/90 - und vom 15. Dezember 1992 - 10 RKg 22/91 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3; s.a. Urteile vom 25. Juli 1995 - 10 RKg 17/94 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5, vom 30. Mai 1996 - 10 RKg 6/94 - SozR 3-6175 Art. 1 Nr. 1 und vom 2. Oktober 1997 - 14/10 RKg 12/96 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8; - für Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz - BSG, Urteile vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 5, vom 25. April 1990 - 4 REg 3/89 - [...] und vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89 - [...]).
  • SG Wiesbaden, 11.02.2014 - S 23 AS 1/14
    22 Der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland kann durch Zivilpersonal von ausländischen NATO-Streitkräften nur begründet werden, wenn sie zusätzlich über rechtliche Verbindungen zum deutschen System der sozialen Sicherheit und Fürsorge verfügen (vgl. BSG, Urteil vom 02.10.1997 - 14/10 RKg 12/96, Rn. 11, zit. n. Juris).

    Es wäre unangemessen, allein wegen ihres tatsächlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland Rechten und Pflichten aus den deutschen Bestimmungen der sozialen Sicherheit und Fürsorge zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R -, Rn. 27, zit. n. Juris; BSG, Urteil vom 02.10.1997 - 14/10 RKg 12/96, Rn. 11, zit. n. Juris).

    Unter Zugrundelegung dieser Intention kann das NATO-Truppenstatut aber nur dann zum Ausschluss der sozialen Sicherungssysteme des Stationierungslandes führen, wenn keine ausreichende Verknüpfung mit dem System der sozialen Sicherheit und Fürsorge des Stationierungslandes besteht (vgl. BSG, Urteil vom 02.10.1997 - 14/10 RKg 12/96, Rn. 11, zit. n. Juris).

  • LSG Hessen, 07.03.2014 - L 6 AS 80/14
    Der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland könne durch Zivilpersonal von ausländischen NATO-Streitkräften nur begründet werden, wenn sie zusätzlich über rechtliche Verbindungen zum deutschen System der sozialen Sicherheit und Fürsorge verfügten (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 2. Oktober 1997 - 14/10 RKg 12/96, Rn. 11).

    Er schließt, wie insbesondere das Bundessozialgericht bereits entschieden hat (vgl. grundlegend Urteil vom 25.2.1992 - 4 RA 34/91 -, BSGE 70, 138 [143]; BSG, Urteil vom 2.10.1997 - 14/10 RKg 12/96 -, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8, S. 41; BSG, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R -, SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1, RdNr. 27), als Ausnahmevorschrift die genannten Ansprüche der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und der Angehörigen dieser Personen nur dann aus, wenn und soweit deutsche Sozialrechtsnormen für diese Personen Rechte oder Pflichten allein schon wegen des Umstandes begründen würden, dass sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten.

  • SG Nürnberg, 11.04.2017 - S 3 EG 7/17

    Elterngeldanspruch für Angehörige von in Deutschland stationierten US-Soldaten

    Er schließt, wie das BSG bereits entschieden hat (grundlegend Urteil vom 25.2.1992 - 4 RA 34/91 - BSGE 70, 138, 143 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2, S. 11; BSG Urteil vom 2.10.1997 - 14/10 RKg 12/96 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8, S. 41), als Ausnahmevorschrift die genannten Ansprüche der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und der Angehörigen dieser Personen nur aus, wenn und soweit deutsche Sozialrechtsnormen für diese Personen Rechte oder Pflichten allein schon wegen des Umstands begründen würden, dass sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten.

    Hingegen findet deutsches Sozialrecht uneingeschränkt Anwendung, wenn und soweit seine Normen für die Gestaltung von Rechtsverhältnissen zu deutschen Leistungsträgern (§ 12 SGB I) an andere Umstände (zB Beziehungen dieser Personen zu anderen inländischen Rechtssubjekten) anknüpfen, insbesondere wenn von den von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk erfassten Personen außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder ihrem zivilen Gefolge rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung begründet worden sind (s nur BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8, S. 42).

  • VG Ansbach, 21.04.2011 - AN 16 K 10.01339

    Anspruch eines Angehörigen eines Mitglieds der US-amerikanischen Truppen auf

    Das Bundessozialgericht hat dies für das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - (u.a. Urteil vom 30.09.2010, B 10 EG 11/09 R, ), für das Kindergeld (u.a. Urteil vom 02.10.1997, 14/10 RKg 12/96, ) und für das Bundeserziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG - (u.a. Urteil vom 28.06.1990, 4 REg 36/89, ) bejaht.

    Anders ist es dagegen, wenn von diesen Personen außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder ihrem zivilen Gefolge rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung begründet worden sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 NATOTrStatZAbk); es besteht kein Grund, derartige rechtliche Beziehungen nur deshalb zu beschneiden, weil es sich gleichzeitig um Mitglieder der Streitkräfte, des zivilen Gefolges oder Angehörige handelt (vgl. LSG Baden-Württemberg, U. v. 28.04.2009, a.a.O.; BSG, U. v. 02.10.1997, 14/10 RKg 12/96, ; U. v. 26.06.1991, 10 RKg 25/90, ).

  • SG Stuttgart, 04.10.2005 - S 18 AS 5911/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechtigte - gewöhnlicher Aufenthalt -

    Es wäre unangemessen, allein wegen ihres tatsächlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland Rechte und Pflichten aus den deutschen Bestimmungen der sozialen Sicherheit und Fürsorge zu begründen (BSG, Urt. v. 02.10.1997, 14/10 RKg 12/96).

    Unter Zugrundlegung dieser Intention kann das NATO-Truppenstatut aber nur dann zum Ausschluss der sozialen Sicherungssysteme des Stationierungslandes führen, wenn keine hinreichende Verknüpfung mit dem System der sozialen Sicherheit und Fürsorge des Stationierungsstaates besteht (BSG, Urt. v. 02.10.1997, 14/10 RKg 12/96).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2014 - L 11 EG 4648/12

    Ehefrau eines US-Soldaten erhält Elterngeld

  • LSG Bayern, 23.10.2018 - L 9 EG 11/17

    Elterngeldanspruch für Angehörige von in Deutschland stationierten US-Soldaten

  • VGH Bayern, 30.01.2012 - 12 BV 11.1787

    Keine Entlastung nationaler Kostenträger im Hinblick auf deutschen

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