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   BSG, 19.11.1997 - 14/10 RKg 19/96   

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BSG, 19.11.1997 - 14/10 RKg 19/96 (https://dejure.org/1997,2708)
BSG, Entscheidung vom 19.11.1997 - 14/10 RKg 19/96 (https://dejure.org/1997,2708)
BSG, Entscheidung vom 19. November 1997 - 14/10 RKg 19/96 (https://dejure.org/1997,2708)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung und Anspruch auf Kindergeld - Kindergeldanspruch und Aufenthaltsdauer - Anwendung des Ausländereechts im Kindergeldverfahren

  • Judicialis

    BKGG idF vom 9. Juli 1990 § 1 Abs 1 Nr 1 und Abs 3

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 13.08.1996 - 10 RKg 11/95

    Kindergeldanspruch für Ausländer - Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung -

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 10 RKg 19/96
    Vielmehr beschränkte sich die insoweit anzustellende Prüfung aufgrund der geänderten Gesetzesfassung darauf, ob für den betreffenden Ausländer im Zeitpunkt der Kindergeldentscheidung ein konkretes ausländerrechtliches Abschiebeverbot auf unbestimmte Zeit galt (BSG vom 13. August 1996, 10 RKg 11/95 - nicht veröffentlicht -).

    In Wahrheit nahm die Novellierung zur Verwirklichung "verstärkter Verwaltungspraktikabilität" (so schon BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 47) eine völlig neue Ausrichtung der Vorschrift vor, und zwar gleich in doppelter Hinsicht: Zum einen war ("nach den §§ 51, 53 oder 54 des AuslG") nicht mehr auf alle Umstände des individuellen Einzelfalles, sondern nur noch auf bestimmte, im AuslG enumerativ aufgezählte Fälle abzustellen (BSG aaO; BSG vom 13. August 1996, 10 RKg 11/95 - nicht veröffentlicht -); zum anderen konnte der veränderte Wortlaut ("nach den §§ 51, 53 oder 54 des AuslG auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können") nur noch so ausgelegt werden, daß die Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 54 Satz 1 AuslG sich bereits selbst - also generell - Geltung für unbestimmte Zeit beimessen müssen.

  • BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 11/92

    Kindergeld - Rückwirkung - Verwaltungsakt - Rücknahme - Asylberechtigter

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 10 RKg 19/96
    Wie das BSG bereits in ständiger Rechtsprechung zu früheren Gesetzeslagen betont hat, ist im Kindergeldverfahren für Ausländer das Ausländerrecht nicht eigenständig anzuwenden (vgl BSG vom 25. Juli 1995, 10 RKg 13/93, und vom 12. Februar 1992, 10 RKg 26/90, sowie BSGE 72, 8, 10 = SozR 3-5870 § 1 Nr. 2 für das BKGG 1989; für die Rechtslage davor vgl ebenfalls die zuletzt genannte Entscheidung).

    Die Frage, inwieweit das FlüAbk die Anknüpfung des Kg-Anspruchs an den Besitz bestimmter Aufenthaltstitel untersagt (für das Kg nach der bis Ende 1995 geltenden Rechtslage ein solches Verbot verneinend BSG SozR 3-5870 § 1 Nr. 2; für das Erziehungsgeld ein solches Verbot ebenfalls verneinend BSG SozR 3-7833 § 1 Nrn 7 und 16), und ob die dem Runderlaß (RdErl) der Beklagten vom 20. Dezember 1993 (Dienstbl RdErl 125/93) zu § 1 Abs. 3 BKGG zugrundeliegende Ansicht der Beklagten zutrifft, das FlüAbk stelle anerkannte Flüchtlinge Deutschen in Ansehung des Kg gleich, kann daher offenbleiben.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 10 RKg 19/96
    Allerdings hatte der Gesetzgeber mit der 2. Alternative bereits stärker als bisher dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität Rechnung getragen, dem gerade im Kindergeldrecht als Regelung einer Massenerscheinung besondere Bedeutung zukommt (BVerfGE 82, 60, 101 ff).

    Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob durch die Veranlagung des Klägers und seiner Ehefrau zur Einkommensteuer im Jahre 1993 in Höhe von 5.594 DM, der verfassungsrechtliche Grundsatz verletzt ist, daß das Existenzminimum einer Familie lohn- und einkommensteuerrechtlich verschont bleiben muß (BVerfGE 82, 60, 85 ff).

  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 49/92

    Polen - Rentner - Aufenthaltserlaubnis - Wohnsitz - Gewöhnlicher Aufenthalt

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 10 RKg 19/96
    Das vom 4. Senat des BSG im Urteil vom 30. September 1993 (4 RA 49/92 = SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1) herangezogene Kriterium der "Zukunftsoffenheit" ist im Hinblick auf das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nur dann von Bedeutung, wenn der Betroffene sich materiell rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sein Aufenthaltsrecht jedoch zeitlich befristet ist.
  • BSG, 12.02.1992 - 10 RKg 26/90

    Kindergeld für Asylbewerber - Gewöhnlicher Aufenthalt auf Dauer bei einem

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 10 RKg 19/96
    Wie das BSG bereits in ständiger Rechtsprechung zu früheren Gesetzeslagen betont hat, ist im Kindergeldverfahren für Ausländer das Ausländerrecht nicht eigenständig anzuwenden (vgl BSG vom 25. Juli 1995, 10 RKg 13/93, und vom 12. Februar 1992, 10 RKg 26/90, sowie BSGE 72, 8, 10 = SozR 3-5870 § 1 Nr. 2 für das BKGG 1989; für die Rechtslage davor vgl ebenfalls die zuletzt genannte Entscheidung).
  • BSG, 10.07.1997 - 10 RKg 1/95

    Anspruch auf Kindergeld bei Ablehnung eines Asylantrags - Auswirkungen eines

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 10 RKg 19/96
    Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 10. Juli 1997 (14/10 RKg 1/95) entschieden, daß es unerheblich ist, daß in den genannten Erlassen keine endgültige Regelung über den Abschiebstopp nach Ablauf der Sechs-Monate-Frist enthalten war und offenbleiben kann, ob - wovon das LSG ausgeht - im Hinblick auf das im streitigen Zeitraum nicht absehbare Ende des Bürgerkrieges im früheren Jugoslawien von vornherein jeweils mit einer Verlängerung der Abschiebestopps zu rechnen war.
  • BSG, 27.02.1996 - 10 RKg 27/93

    Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld wegen einer wesentlichen Änderung der

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 10 RKg 19/96
    In Wahrheit nahm die Novellierung zur Verwirklichung "verstärkter Verwaltungspraktikabilität" (so schon BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 47) eine völlig neue Ausrichtung der Vorschrift vor, und zwar gleich in doppelter Hinsicht: Zum einen war ("nach den §§ 51, 53 oder 54 des AuslG") nicht mehr auf alle Umstände des individuellen Einzelfalles, sondern nur noch auf bestimmte, im AuslG enumerativ aufgezählte Fälle abzustellen (BSG aaO; BSG vom 13. August 1996, 10 RKg 11/95 - nicht veröffentlicht -); zum anderen konnte der veränderte Wortlaut ("nach den §§ 51, 53 oder 54 des AuslG auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können") nur noch so ausgelegt werden, daß die Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 54 Satz 1 AuslG sich bereits selbst - also generell - Geltung für unbestimmte Zeit beimessen müssen.
  • BSG, 23.02.1988 - 10 RKg 17/87

    Kindergeldanspruch - Asylbewerber - Rechtskräftige Ablehnung des Asylantrages -

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 10 RKg 19/96
    Diese Rechtsprechung hatte für die Zeit vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 BKGG 1989 lediglich die Regelung des § 1 Abs. 1 BKGG auf eine besondere Fallkonstellation angewendet und daher zu Recht eine Einzelfallprüfung verlangt, ob ein Asylbewerber nicht ausnahmsweise doch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; der verlangte Aufenthalt mußte sich dabei im Wege der Prognose "nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Behörden" ergeben (vgl für das BKGG 1989 die oben zitierte Rechtsprechung sowie für die Rechtslage davor BSGE 65, 84, 86 ff = SozR 1200 § 30 Nr. 17; BSGE 63, 47, 49 = SozR 5870 § 1 Nr. 14).
  • BSG, 17.05.1989 - 10 RKg 19/88

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Prognoseentscheidung,

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 10 RKg 19/96
    Diese Rechtsprechung hatte für die Zeit vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 BKGG 1989 lediglich die Regelung des § 1 Abs. 1 BKGG auf eine besondere Fallkonstellation angewendet und daher zu Recht eine Einzelfallprüfung verlangt, ob ein Asylbewerber nicht ausnahmsweise doch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; der verlangte Aufenthalt mußte sich dabei im Wege der Prognose "nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Behörden" ergeben (vgl für das BKGG 1989 die oben zitierte Rechtsprechung sowie für die Rechtslage davor BSGE 65, 84, 86 ff = SozR 1200 § 30 Nr. 17; BSGE 63, 47, 49 = SozR 5870 § 1 Nr. 14).
  • BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 13/93

    Anspuch auf Gewährung von Kindergeld - Erstattungsanspruch wegen

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 10 RKg 19/96
    Wie das BSG bereits in ständiger Rechtsprechung zu früheren Gesetzeslagen betont hat, ist im Kindergeldverfahren für Ausländer das Ausländerrecht nicht eigenständig anzuwenden (vgl BSG vom 25. Juli 1995, 10 RKg 13/93, und vom 12. Februar 1992, 10 RKg 26/90, sowie BSGE 72, 8, 10 = SozR 3-5870 § 1 Nr. 2 für das BKGG 1989; für die Rechtslage davor vgl ebenfalls die zuletzt genannte Entscheidung).
  • BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 8/96

    Anspruch auf Kindergeld für Staatenlose

  • BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R

    Anspruch von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina auf Kindergeld

    Der Senat gibt die seinen Urteilen vom 19. November 1997 (14/10 RKg 19/96 - ZAR 2000, 18) und vom 22. Januar 1998 (B 14 KG 2/97 R) zugrundeliegende abweichende Auffassung auf.
  • LSG Bayern, 17.05.2010 - L 14 KG 2/09

    Kindergeldanspruch - Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien-Herzegowina -

    Die von der Beklagten im streitigen Zeitraum vertretene Ansicht, bei Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina seien die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nicht erfüllt, wurde vom BSG in seinen Urteilen vom 19. November 1997, Az.: 14/10 RKg 19/96, und 22. Januar 1998, Az.: B 14 KG 2/97 R, ausdrücklich bestätigt.
  • BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 2/99 R

    Anspruch von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina auf Kindergeld

    Der Senat gibt die seinen Urteilen vom 19. November 1997 (14/10 RKg 19/96 - ZAR 2000, 18) und vom 22. Januar 1998 (B 14 KG 2/97 R) zugrundeliegende abweichende Rechtsauffassung auf.
  • LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 13/03

    Anspruch aus dem ehemaligen Jugoslawien stammender, geduldeter bzw. zum

    Der 14. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 12.04.2000 - B 14 KG 2/99 R und B 14 KG 3/99 R (letzteres in SozR 3-5870 § 1 Nr. 18) kundgetan, dass er seine bisherige Rechtsprechung - genannt wurden die Urteile vom 19.11.1997 - 14/10 RKg 19/96 und vom 22.01.1998 - B 14 KG 2/97 R - aufgibt und bei Bürgerkriegsflüchtlingen (offen soll dies bei Asylbewerbern bleiben), sofern sie Arbeitnehmer sind oder Arbeitslosen- bzw. Krankengeld beziehen (Art. 28 Abs. 1 des Abkommens), die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BKGG a.F. für gegeben ansieht.
  • LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 9/05

    Voraussetzungen für das Bestehen eines noch offenen Kindergeldanspruchs für zwei

    Der 14. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 12.04.2000 - B 14 KG 2/99 R und B 14 KG 3/99 R (letzteres in SozR 3-5870 § 1 Nr. 18) kundgetan, dass er seine bisherige Rechtsprechung - genannt wurden die Urteile vom 19.11.1997 - 14/10 RKg 19/96 und vom 22.01.1998 - B 14 KG 2/97 R - aufgibt und bei Bürgerkriegsflüchtlingen (offen soll dies bei Asylbewerbern bleiben), sofern sie Arbeitnehmer sind oder Arbeitslosen- bzw. Krankengeld beziehen (Art. 28 Abs. 1 des Abkommens), die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BKGG a.F. für gegeben ansieht.
  • BSG, 22.01.1998 - B 14 KG 2/97 R

    Anspruch auf Kindergeld für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina

    Der erkennende Senat hat bereits mit Urteilen vom 10. Juli 1997 (14/10 RKg 1/95) und 19. November 1997 (14/10 RKg 19/96) entschieden, daß es unerheblich ist, daß in den genannten Erlassen keine endgültige Regelung über den Abschiebestopp nach Ablauf der Sechs-Monate-Frist enthalten war und offenbleiben kann, ob - wovon das LSG ausgeht - im Hinblick auf das im streitigen Zeitraum nicht absehbare Ende des Bürgerkrieges im früheren Jugoslawien von vornherein jeweils mit einer Verlängerung der Abschiebestopps zu rechnen war.
  • LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 10/05

    Anspruch eines Ausländers mit Aufenthaltsgenehmigung auf Kindergeld; Anspruch des

    Der 14. Senat des BSG hat in seinen Urteilen vom 12.04.2000 - B 14 KG 2/99 R und B 14 KG 3/99 R (letzteres in SozR 3-5870 § 1 Nr. 18) kund getan, dass er seine bisherige Rechtsprechung - genannt wurden die Urteile vom 19.11.1997 - 14/10 RKg 19/96 und vom 22.01.1998 - B 14 KG 2/97 R - aufgibt und bei Bürgerkriegsflüchtlingen (offen soll dies bei Asylbewerbern bleiben), sofern sie Arbeitnehmer sind oder Arbeitslosen- bzw. Krankengeld beziehen (Art. 28 Abs. 1 des Abkommens), die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BKGG a.F. für gegeben ansieht.
  • LSG Hessen, 16.04.1997 - L 6 Kg 240/95

    Kindergeldanspruch - Aussetzung der Abschiebung für Bürgerkriegsflüchtlinge aus

    Eine solche Anforderung müßte nämlich, worauf der Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1996 (L-6/Kg-958/94; Revision anhängig BSG 10 RKg 19/96) bereits hingewiesen hat, dazu führen, daß z.B. auch bei deutschen Staatsangehörigen, die sich mit dem Gedanken tragen, die Bundesrepublik Deutschland ggf. zu verlassen, zur Klärung der Frage des Vorliegens eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts stets geprüft werden müßte, ob eine Auswanderungsabsicht besteht, mit der Folge, daß bereits ab dem Zeitpunkt des Aufkommens einer solchen Absicht für diesen Personenkreis ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt verneint werden müßte, was den Wegfall des Kindergeldanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG bewirken würde.
  • LSG Bayern, 16.02.2006 - L 14 KG 1/04

    Anspruch auf das "sozialrechtliche" Kindergeld nach dem deutsch-jugoslawischen

    Nach der Rechtsprechung, zuletzt bestätigt durch die Urteile des BSG vom 19.11.1997 - 14/10 RKg 19/96 und vom 22.01.1998 - B 14 KG 2/97 R, hatten die in der BRD lebenden und beschäftigten Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die regelmäßig nur geduldet waren und sich in der BRD nur auf (die durch die Zeit des Kriegs) bestimmte, damit vorübergehende Zeit aufhielten, weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD; sie sollten auch nicht auf Grund des durch das Abkommensrecht modifizierten BKGG berechtigt sein, Kindergeld in der gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens beschränkten Höhe zu beziehen.
  • LSG Bayern, 16.02.2006 - L 14 KG 5/04

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf "sozialrechtliches" Kindergeld gemäß § 1 Abs.

    Nach der Rechtsprechung, zuletzt bestätigt durch die Urteile des BSG vom 19.11.1997 - 14/10 RKg 19/96 und 22.01.1998 - B 14 KG 2/97 R, hatten die in der BRD lebenden (und beschäftigten) Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die regelmäßig nur geduldet waren und sich daher in der BRD nur auf (durch die Zeit des Krieges) bestimmte, vorübergehende Zeit aufhielten, weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD; sie sollten auch nicht aufgrund des durch das Abkommensrecht modifizierten BKGG berechtigt sein, Kindergeld in der gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens beschränkten Höhe zu beziehen.
  • FG München, 05.12.2001 - 9 K 5246/00

    Kindergeld für palästinsensiche Flüchtlinge (UNRWA-Flüchtlinge); Kindergeld für

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