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BSG, 28.08.1997 - 14/10 RKg 3/96 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Gewährung eines Kindergeldzuschlages (KgZ) - Grundfreibetrag nach § 32a Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) - Verfassungsmäßigkeit des § 11a Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) - Übergangsregelung des § 32d Abs.1 EStG
- Judicialis
BKGG § 11a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Kindergeldzuschlag, Verfassungsmäßigkeit des § 11a BKGG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
Auszug aus BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 3/96
§ 11 a Abs. 1 BKGG verweist wegen des Anspruchs auf KgZ auf die Regelung des Grundfreibetrags in § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG, die das BVerfG mit Beschluß vom 25. September 1992 (BVerfGE 87, 153, 154 f) für verfassungswidrig erklärt hat, weil durch die in dieser Vorschrift vorgesehenen Grundfreibeträge nicht gewährleistet sei, daß dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinen Erwerbsbezügen soviel verbleibe, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedürfe (Existenzminimum).Mithin trug das Einkommensteuerrecht zusammen mit dem Kg und zugleich wie dieses dazu bei, daß dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich das steuerlich zu verschonende Existenzminimum (BVerfG, Beschluß vom 25. September 1992 - BVerfGE 87, 153, 169 f) verblieb.
In Anbetracht des Beschlusses des BVerfG vom 25. September 1992 (aaO) war der Gesetzgeber - zur Wahrung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner Familie - lediglich gehalten, mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1993 sicherzustellen, daß dem Steuerpflichtigen bei der Einkommenbesteuerung die Erwerbsbezüge belassen wurden, die er zu Deckung eines existenznotwendigen Bedarfs benötigte.
- BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 3/96
Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG ("Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung") kommt ebensowenig in Betracht wie eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG), denn ein Anspruch des Klägers auf eine kindbezogene staatliche Förderung gleich welcher Art läßt sich aus diesen Grundgesetznormen nicht ableiten (vgl BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1990 - BVerfGE 82, 60, 99 f).Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st Rspr des BVerfG, zB Beschluß vom 29. Mai 1990 - BVerfGE 82, 60, 86 mwN).
- BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74
Waisenrente II
Auszug aus BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 3/96
Die Forderung der Klägerin, der Gesetzgeber müsse im Interesse sozialer Gerechtigkeit stets strikte Gleichförmigkeit schaffen, begründet tendenziell die Gefahr, daß Reformen, die sich vor allem aus finanziellen Gründen nur schrittweise verwirklichen lassen, von vornherein unterbleiben (BVerfGE 40, 121, 140; 69, 272, 304).
- BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 12/95
Anspruch auf Kindergeldzuschlag
Auszug aus BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 3/96
Durch den KgZ wurde somit nicht die Funktion des Kg als allgemeine Sozialleistung, sondern seine auf das Einkommensteuerrecht bezogene Entlastungsfunktion im dualen System des Familienlastenausgleichs ergänzt (vgl hierzu eingehend: BSG, Urteil vom 3. Dezember 1996 - 10 RKg 12/95 - SozR 3-5870 § 11a Nr. 10 - mwN). - BSG, 24.01.1995 - 10 RKg 4/93
Grundlagen der Berechnung des Kindergeldzuschlages - Nicht-in-Anspruchnahme von …
Auszug aus BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 3/96
Er kann grundsätzlich stets frei bestimmen, ob, ab wann, in welcher Höhe und gegenüber welchem Personenkreis er eine bestehende Sozialleistung ausweitet, so lange er sich nicht von unsachlichen Erwägungen leiten läßt (BSG SozR 3-5870 § 11a Nr. 6 mwN; vgl auch: BVerfGE 39, 148, 153 ff mwN). - BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
Krankenversicherung der Rentner
Auszug aus BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 3/96
Die Forderung der Klägerin, der Gesetzgeber müsse im Interesse sozialer Gerechtigkeit stets strikte Gleichförmigkeit schaffen, begründet tendenziell die Gefahr, daß Reformen, die sich vor allem aus finanziellen Gründen nur schrittweise verwirklichen lassen, von vornherein unterbleiben (BVerfGE 40, 121, 140; 69, 272, 304). - BVerfG, 11.03.1975 - 1 BvL 13/73
Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 6 UnBefG
Auszug aus BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 3/96
Er kann grundsätzlich stets frei bestimmen, ob, ab wann, in welcher Höhe und gegenüber welchem Personenkreis er eine bestehende Sozialleistung ausweitet, so lange er sich nicht von unsachlichen Erwägungen leiten läßt (…BSG SozR 3-5870 § 11a Nr. 6 mwN; vgl auch: BVerfGE 39, 148, 153 ff mwN). - BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86
Arbeitsförderungsgesetz 1981
Auszug aus BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 3/96
Die systemwidrige Ungleichbehandlung einer Gruppe von Betroffenen kann nur ausnahmsweise als Indiz dafür gewertet werden, daß die maßgebende Regelung gegen das Willkürverbot verstößt (st Rspr des BVerfG, vgl BVerfGE 9, 20, 28; 81, 156, 207). - BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57
Arbeitslosenhilfe
Auszug aus BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 3/96
Die systemwidrige Ungleichbehandlung einer Gruppe von Betroffenen kann nur ausnahmsweise als Indiz dafür gewertet werden, daß die maßgebende Regelung gegen das Willkürverbot verstößt (st Rspr des BVerfG, vgl BVerfGE 9, 20, 28; 81, 156, 207). - BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71
Ärztliche Schweigepflicht
Auszug aus BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 3/96
In diesem Fall sind diejenigen Auslegungen auszuschließen, die der Verfassung nicht entsprechen (vgl BVerfGE 30, 129, 148; 32, 373, 383). - BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvL 2/68
Verfassungskonforme Auslegung des § 17a Abs. 2 BewG