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   KG, 31.03.2014 - 4 Ws 27/14 - 141 AR 114/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14477
KG, 31.03.2014 - 4 Ws 27/14 - 141 AR 114/14 (https://dejure.org/2014,14477)
KG, Entscheidung vom 31.03.2014 - 4 Ws 27/14 - 141 AR 114/14 (https://dejure.org/2014,14477)
KG, Entscheidung vom 31. März 2014 - 4 Ws 27/14 - 141 AR 114/14 (https://dejure.org/2014,14477)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer fortdauernden Beschwer durch Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung bei nicht rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 Abs. 1; ZPO § 296
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Pflichti XI - Viermal "Munition im "Beiordnungstampf”

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Pflichti XII: Aus dem Verfahren - Beschwer, Rechtliches Gehör und Anrechnung beim Teilfreispruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 279
  • StV 2015, 18
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 26.02.2013 - 4 Ws 42/13

    Sicherungsverwahrung; Bewährung; Legalprognose; Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus KG, 31.03.2014 - 4 Ws 27/14
    Soweit der Senat in jüngeren Entscheidungen davon ausgegangen ist, dass bereits mit dem (nicht rechtskräftigen) Abschluss des Berufungsrechtszuges die Beschwer durch eine die Bestellung eines Pflichtverteidigers ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts entfallen war (vgl. Beschlüsse vom 28. März 2013 - 4 Ws 42/13 -, vom 2. Januar 2013 - 4 Ws 143/12 - und vom 14. September 2012 - 4 Ws 98/12 -), lagen dem jeweils besondere Fallkonstellationen zugrunde, die durch eine ausschließlich für das Berufungsverfahren begehrte Pflichtverteidigerbestellung gekennzeichnet waren.
  • KG, 26.08.1998 - 4 Ws 178/98

    Strafprozeßrecht: Notwendige Verteidigung im Revisionsverfahren

    Auszug aus KG, 31.03.2014 - 4 Ws 27/14
    Denn zur Tätigkeit eines vom Tatrichter bestellten Verteidigers gehören auch die Begründung der Revision sowie ggf. erforderlich werdende Gegenerklärungen und Erwiderungen auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 - [3] 1 Ss 291/02 [110/02], 3 Ws 417/02 - und vom 9. Juli 1996 - 5 Ws 351-352/96 - Senat, Beschlüsse vom 6. März 2003 - 4 Ws 33/03 -, vom 26. August 1998 - 4 Ws 178/98 - [juris], vom 2. Juni 1997 - 4 Ws 115/97 - und vom 14. Juni 1995 - 4 Ws 33/95 -).
  • KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05

    Pflichtverteidigerbestellung: Nachträgliche und rückwirkende Bestellung eines

    Auszug aus KG, 31.03.2014 - 4 Ws 27/14
    Zwar kann der Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren die rückwirkende Bestellung eines Verteidigers nicht mehr erreichen, nachdem gegen ihn ein Berufungsurteil ergangen ist (vgl.KG StV 2007, 372, 373; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 8 m.w.N.).
  • LG Neubrandenburg, 12.10.2016 - 82 Qs 58/16

    Pflichtverteidigerbeiordnung, bedingter Antrag, Zulässigkeit der Beschwerde,

    Die Wirkung der Beiordnungsentscheidung erschöpft sich nicht in der Vorbereitung der Urteilsfällung (im Ergebnis ebenso: 1. Strafsenat des OLG Celle, 1 Ws 339/08 = NStZ 2009, 56; 4. Strafsenat des OLG Stuttgart, 4 Ws 223/07 = NStZ-RR 2008, 21; OLG Nürnberg StV 1987, 191; OLG Karlsruhe NJW 1978, 1064; OLG Düsseldorf StV 2001, 609; KG NStZ-RR 2014, 279; Meyer-Goßner/Schmitt 58.A, § 141 Rn 10a; SK-StPO-Wohlers 4.A § 141 Rn 33; Satzger/Schluckebier/Widmair-Beulke § 141 Rn 42).

    Allerdings hat die Kammer in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der überwiegenden Mehrheit obergerichtlicher Entscheidungen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 348; StraFO 2006, 455; StV 1997, 238; StV 1989, 378; KG NStZ-RR 2014, 279; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 115; OLG Köln NStZ-RR 2011, 325; OLG Düsseldorf NStZ-RR; im Schrifttum folgend: KK Laufhütte/Willnow § 141 Rn 12) mehrfach entschieden, dass eine nachträgliche Bestellung - gemeint ist damit eine solche nach Abschluss des Verfahrens bzw. der Instanz - in aller Regel ausgeschlossen ist, es sei denn es handele sich um eine zu grobem prozessualen Unrecht führende Willkürentscheidung (8 Qs 94/08; 8 Qs 209/09).

  • OLG Hamburg, 18.07.2014 - 1 Ws 76/14

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers: Aufhebung der Beiordnungsentscheidung bei

    Die Mitwirkung eines Verteidigers kann jedoch auch anschließend noch geboten sein, etwa für eine anstehende Revisionsbegründung oder für möglicherweise erforderliche Gegenerklärungen und Erwiderungen auf einen Antrag der Anklagebehörde nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 31. März 2014 - 4 Ws 27/14, BeckRS 2014, 13296).
  • KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17

    Zurückverweisung durch das Berufungsgericht: Fall der Begründung der

    Zwar ist das Rechtsmittel zulässig, denn der Abschluss des Berufungsverfahrens durch Urteil des Landgerichts Berlin steht der Zulässigkeit nicht entgegen, weil die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erweisen, dass die Pflichtverteidigerbestellung nicht ausschließlich für das Berufungsverfahren begehrt worden ist (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2014, 279 = StV 2015, 18 = StRR 2014, 494 mwN).
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