Rechtsprechung
KG, 07.06.2013 - 4 Ws 64/13 - 141 AR 270/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Bewährungsaussetzung, BtMG, unterbliebene Anhörung des Verurteilten, Therapieeinrichtung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 36 Abs 1 BtMG, § 36 Abs 2 BtMG, § 36 Abs 5 S 2 BtMG, Art 103 Abs 1 GG
Strafvollstreckung gegen betäubungsmittelabhängige Straftäter: Unterbliebene Anhörung des Verurteilten und der behandelnden Personen vor der Entscheidung über eine Strafrestaussetzung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterbliebene Anhörung des Verurteilten und der Therapieeinrichtung vor Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 308 Abs. 2; StPO § 309 Abs. 2
Mangelhafte Aussetzungsentscheidung bei unterbliebener Anhörung des Betroffenen und der Therapieeinrichtung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)
Keine Anhörung - dann geht es zurück
Verfahrensgang
- LG Berlin, 10.04.2013 - 19 JuJs 526/03
- KG, 07.06.2013 - 4 Ws 64/13 - 141 AR 270/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 377
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13
Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen …
Auszug aus KG, 07.06.2013 - 4 Ws 64/13
Die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG geht als lex specialis den allgemeinen Regeln, insbesondere auch den sich aus §§ 454b Abs. 3, 462a Abs. 4 StPO ergebenden Konzentrationsvorschriften, vor (vgl. KG, 2. Strafsenat, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - in dem den Verurteilten betreffenden Parallelverfahren 95 Js 127/04 mit zahlreichen weiteren Nachweisen unter Aufgabe der im Beschluss vom 15. Juni 2012 - 2 Ws 239/12 - obiter dictum vertretenen Gegenauffassung). - OLG Dresden, 27.01.2006 - 2 Ws 31/06
Betäubungsmittel; Drogentherapie; Bewährung
Auszug aus KG, 07.06.2013 - 4 Ws 64/13
Denn bei einem Wechsel eines Therapeuten nach Beendigung der Therapie oder weiteren therapeutischen Bemühungen des Verurteilten erstreckt sich die Anhörungspflicht auch auf die für die weitere Behandlung Verantwortlichen (vgl. OLG Dresden NStZ 2006, 458; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2002 - 1 Ws 323/02 - [juris]). - OLG Hamm, 01.07.1999 - 2 Ws 198/99
Aussetzung der Reststrafe: Anhörungspflicht
Auszug aus KG, 07.06.2013 - 4 Ws 64/13
c) Die Aufklärungsmängel sind von einem solchen Gewicht, dass der Senat es für geboten hält, von der ihm gegebenen Möglichkeit zu eigenen Ermittlungen (§ 308 Abs. 2 StPO) keinen Gebrauch zu machen und abweichend von § 309 Abs. 2 StPO nicht selbst in der Sache zu befinden, sondern diese zur Durchführung der notwendigen Sachaufklärung und erneuter Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde - an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. OLG Hamm StV 2000, 40; KG…, Beschluss vom 15. März 2001, 5 Ws 832/00 - OLG Dresden aaO.;… OLG Karlsruhe aaO.). - OLG Karlsruhe, 07.11.2002 - 1 Ws 323/02
Betäubungsmittelabhängige Straftäter: Anhörung der behandelnden Personen vor der …
Auszug aus KG, 07.06.2013 - 4 Ws 64/13
Denn bei einem Wechsel eines Therapeuten nach Beendigung der Therapie oder weiteren therapeutischen Bemühungen des Verurteilten erstreckt sich die Anhörungspflicht auch auf die für die weitere Behandlung Verantwortlichen (vgl. OLG Dresden NStZ 2006, 458; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2002 - 1 Ws 323/02 - [juris]). - KG, 15.03.2001 - 5 Ws 832/00
Auszug aus KG, 07.06.2013 - 4 Ws 64/13
c) Die Aufklärungsmängel sind von einem solchen Gewicht, dass der Senat es für geboten hält, von der ihm gegebenen Möglichkeit zu eigenen Ermittlungen (§ 308 Abs. 2 StPO) keinen Gebrauch zu machen und abweichend von § 309 Abs. 2 StPO nicht selbst in der Sache zu befinden, sondern diese zur Durchführung der notwendigen Sachaufklärung und erneuter Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde - an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. OLG Hamm StV 2000, 40; KG, Beschluss vom 15. März 2001, 5 Ws 832/00 - OLG Dresden aaO.;… OLG Karlsruhe aaO.).