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   KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13 - 141 AR 661-662/13   

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https://dejure.org/2013,43949
KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13 - 141 AR 661-662/13 (https://dejure.org/2013,43949)
KG, Entscheidung vom 18.12.2013 - 2 Ws 594/13 - 141 AR 661-662/13 (https://dejure.org/2013,43949)
KG, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 594/13 - 141 AR 661-662/13 (https://dejure.org/2013,43949)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vornahme einer Einschätzung bzgl. Legalprognose durch das Gericht bei der Verhängung einer Geldstrafe; Widerruf der Strafaussetzung nach Ablauf der Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StGB § 56f Abs. 2
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Gott sei Dank, nur eine Geldstrafe!! Aber damit vor Bewährungswiderruf gerettet?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Zweibrücken, 02.05.1988 - 1 Ws 160/88

    Verdacht; Ermittlungsverfahren; Strafverfahren; Bewährungszeit; Widerruf;

    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit.

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Fischer a.a.O. mit weit.

  • OLG Düsseldorf, 10.03.1997 - 1 Ws 169/97
    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit.

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Fischer a.a.O. mit weit.

  • OLG Düsseldorf, 19.04.1995 - 1 Ws 249/95
    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit.

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Fischer a.a.O. mit weit.

  • KG, 13.03.2003 - 5 Ws 90/03

    Rechtsfolgen nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Neubeginn und Neufestsetzung

    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit.

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Fischer a.a.O. mit weit.

  • OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98

    Straferlass, Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes, Zurückstellung der

    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit.
  • OLG Hamm, 03.10.1983 - 6 Ws 433/83
    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Umso eher bildet sich dann nämlich das Bewusstsein, dass sich lediglich die justizförmige Abwicklung des auf jeden Fall zu erwartenden Widerrufs verzögert (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 362; Senat, Beschluss vom 3. August 2004 - 5 Ws 404/04 -).
  • KG, 31.05.2006 - 1 Ss 68/06

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Beförderungserschleichung:

    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Dabei liegen besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters dann vor, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat von den durchschnittlichen, gewöhnlich vorkommenden Taten gleicher Art unterscheiden oder wenn bestimmte Eigenschaften oder Verhältnisse bei dem Täter einen Unterschied gegenüber dem durchschnittlichen Täter derartiger strafbarer Handlungen begründen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) - und vom 29. März 2006 - (5) 1 Ss 78/06 (10/06) - jeweils mit weit.
  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 527/07

    Widerruf Strafaussetzung Strafbefehl Geldstrafe

    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus der bloßen Verhängung einer Geldstrafe nicht auf eine vom Tatgericht gestellte günstige Legalprognose geschlossen werden, weil das Tatgericht, wenn es eine Geldstrafe verhängt, keine Einschätzung bezüglich der Legalprognose vornimmt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 25, 26; Senat, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 Ws 56/12 -), zumal Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in Ausnahmefällen (§ 47 Abs. 1 StGB) zu verhängen sind.
  • OLG Hamburg, 19.11.2013 - 2 Ws 56/12

    Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz einer

    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus der bloßen Verhängung einer Geldstrafe nicht auf eine vom Tatgericht gestellte günstige Legalprognose geschlossen werden, weil das Tatgericht, wenn es eine Geldstrafe verhängt, keine Einschätzung bezüglich der Legalprognose vornimmt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 25, 26; Senat, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 Ws 56/12 -), zumal Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in Ausnahmefällen (§ 47 Abs. 1 StGB) zu verhängen sind.
  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Fischer a.a.O. mit weit.
  • OLG Zweibrücken, 19.05.1988 - 1 Ws 245/88

    Widerruf; Strafaussetzung; Strafrestaussetzung; Verurteilter; Dauer des

  • BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09

    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip

  • KG, 10.10.2008 - 2 Ws 494/08
  • KG, 15.06.2005 - 5 Ws 285/05

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Nur mit Geldstrafe geahndete Tat als

  • KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06

    Entscheidung über den Widerruf einer Bewährung: Befasstwerden einer

  • KG, 19.11.2014 - 2 Ws 362/14

    Bewährungswiderruf trotz gegenteiligen gerichtlichen Hinweises

    Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Straftaten, einschlägige ebenso wie nicht einschlägige (bei letztgenannten muss es sich indes um eine Straftat von einigem Gewicht handeln, vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 405/13 - mit weit. Nachweisen), vorsätzliche und fahrlässige (vgl. Senat, StRR 2014, 353), lediglich mit Geldstrafe geahndete (vgl. Senat, StRR 2014, 192) wie auch im Ausland begangene Taten (vgl. Senat StraFo 2014, 431 mit weit.
  • KG, 19.07.2021 - 2 Ws 62/21

    Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung

    Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Straftaten, einschlägige ebenso wie nicht einschlägige (bei letztgenannten muss es sich indes um eine Straftat von einigem Gewicht handeln, vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 405/13 - mwN), vorsätzliche und fahrlässige (vgl. Senat, StRR 2014, 353), lediglich mit Geldstrafe geahndete (vgl. Senat, StRR 2014, 192) wie auch im Ausland begangene Taten (vgl. Senat StraFo 2014, 431 mwN).
  • LG Kleve, 12.02.2014 - 181 StVK 31/12

    Widerruf der Aussetzung zur Bewährung, Aufhebung der Bewährungsbewilligung,

    Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (III-2 Ws 594/13) - ohne eigene mündliche Anhörung des Untergebrachten oder des Sachverständigen und entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (Bl. 747) - durch Beschluss vom 16.12.2013 (Vollstreckungsheft Bl. 752) die Fortdauerentscheidung der Kammer aufgehoben und die weitere Vollstreckung der Unterbringung sowie der Restfreiheitsstrafe mit Ablauf des 16.03.2014 zur Bewährung ausgesetzt.
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