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   LG Düsseldorf, 28.11.2013 - 14c O 304/12 U.   

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LG Düsseldorf, 28.11.2013 - 14c O 304/12 U. (https://dejure.org/2013,36663)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2013 - 14c O 304/12 U. (https://dejure.org/2013,36663)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. November 2013 - 14c O 304/12 U. (https://dejure.org/2013,36663)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.10.1988 - 53/87

    CICRA u.a. / Renault

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.11.2013 - 14c O 304/12
    So kommt eine solche Schutzeinschränkung nach Auffassung des EuGH etwa dann in Betracht, wenn der Rechteinhaber willkürlich die Belieferung bestimmter Werkstätten verweigert, unangemessene Ersatzteilpreise verlangt oder die Lieferung von Ersatzteilen einstellt, obwohl die entsprechenden Fahrzeuge noch im Gebrauch sind (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 140 - CICRA/Régie Renault).

    Dies entspricht auch Art. 14 Geschmacksmusterrichtlinie und zudem der Rechtsprechung des EuGH, nach der sich die Voraussetzungen und die Modalitäten des Schutzes von Mustern oder Modellen, soweit - wie im Streitfall - noch keine Rechtsvereinheitlichung oder -angleichung erfolgt ist, nach nationalem Recht richtet, der nationale Gesetzgeber also festlegen dürfe, welche Erzeugnisse schutzfähig sind (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 140 - CICRA/Régie Renault).

  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.11.2013 - 14c O 304/12
    Der EuGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der bloße Erwerb eines von der Rechtsordnung gewährten ausschließlichen Rechts, dessen Substanz in der Befugnis besteht, die Herstellung und den Verkauf der geschützten Erzeugnisse durch unbefugte Dritte zu untersagen, grundsätzlich nicht als ein missbräuchliches Mittel zur Ausschaltung des Wettbewerbs angesehen werden kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in einer beherrschenden Stellung ausgehen sollte (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 141 - Volvo; GRUR Int. 1995, 490 - Magill).
  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.11.2013 - 14c O 304/12
    Dieser Schutz erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 285, Rz. 30 - Kinderwagen II).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.11.2013 - 14c O 304/12
    Weiter können außergewöhnliche Umstände dann gegeben sein, wenn die Inanspruchnahme des engeräumten Immaterialgüterrechts ohne rechtfertigenden Grund in einer Weise ausgeübt wird, der jeglichen Wettbewerb ausschließt und die Einführung neuer Produkte verhindert (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524 - IMS/Health).
  • OLG München, 12.05.2005 - 29 U 2833/04
    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.11.2013 - 14c O 304/12
    Insoweit kann vollumfänglich den Ausführungen des OLG München im Urteil vom 12.05.2005 (BeckRS 2005, 07902) gefolgt werden: "Bei den vorstehenden Erklärungen der Automobilindustrie handelt es sich um Lobbyistenerklärungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens ohne Rechtsverbindlichkeit.
  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.11.2013 - 14c O 304/12
    Der EuGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der bloße Erwerb eines von der Rechtsordnung gewährten ausschließlichen Rechts, dessen Substanz in der Befugnis besteht, die Herstellung und den Verkauf der geschützten Erzeugnisse durch unbefugte Dritte zu untersagen, grundsätzlich nicht als ein missbräuchliches Mittel zur Ausschaltung des Wettbewerbs angesehen werden kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in einer beherrschenden Stellung ausgehen sollte (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 141 - Volvo; GRUR Int. 1995, 490 - Magill).
  • OLG Stuttgart, 11.09.2014 - 2 U 46/14

    Autofelgen - Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung: Kraftfahrzeugfelgen als

    Die Ausgangs- und Kernfrage, ob eine Felge, ein Leichtmetallrad eines Kfz überhaupt unter die Privilegierung des Art. 110 Abs. 1 GGV, mithin in dessen Anwendungsbereich fällt, verneint der Senat (so wohl auch Ruhl a.a.O. Art. 110 GGV, 29; in diesem Sinne ersichtlich ebenso Court of Milan/Commercial Chamber, Docket N. 75493/2010 = K 4 = Bl. 101; vgl. auch LG Düsseldorf U. v. 28.11.2013 - 14c O 304/12 = K 15 = Bl. 354 bis 369, dort US 10 = Bl. 363: "erhebliche Zweifel").
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