Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 25.09.2014 - 14c O 92/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- damm-legal.de
Unwahre Aussagen zur Leistung eines Staubsaugers sind wettbewerbswidrig
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Staubsaugers mit verschiedener Werbeaussagen; Wettbewerbswidrigkeit der Aussage "Bestes Reinigungsergebnis auf harten Böden und Teppichen"
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Unwahre Aussagen zur Leistung eines Staubsaugers sind wettbewerbswidrig
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Unzulässige Werbung bei beutellosen Staubsaugern
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Wettbewerbswidrige Aussagen bei der Bewerbung eines Staubsaugers
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Wettbewerbswidrige Aussagen bei der Bewerbung eines Staubsaugers
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Düsseldorf, 09.09.2011 - 14c O 194/11
Verfügungskläger steht der Unterlassungsanspruch der Verbreitung eines …
Auszug aus LG Düsseldorf, 25.09.2014 - 14c O 92/14
Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 09.09.2011, 14c O 194/11, GRUR-RR 2011, 361 m.w.N.) davon aus, dass die Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers bis zur Einreichung des Verfügungsantrags ohne jegliche Begründung jedenfalls vier Wochen in Anspruch nehmen darf. - BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97
Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit …
Auszug aus LG Düsseldorf, 25.09.2014 - 14c O 92/14
Ausgegangen wird dabei vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher (BGH GRUR 2000, 619, 621 - Orientteppiche;… Köhler/Bornkamm-Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rz. 2.87 m.w.Nw.). - BGH, 19.09.1996 - I ZR 124/94
Beratungskompetenz - Irreführung/Leistungsfähigkeit
Auszug aus LG Düsseldorf, 25.09.2014 - 14c O 92/14
Die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der Werbeaussage als anspruchsbegründende Tatsache trifft nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich den Anspruchsteller (BGH GRUR 1997, 229, 230 - Beratungskompetenz).