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   LG Bielefeld, 27.08.2013 - 15 O 59/13   

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https://dejure.org/2013,36322
LG Bielefeld, 27.08.2013 - 15 O 59/13 (https://dejure.org/2013,36322)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 27.08.2013 - 15 O 59/13 (https://dejure.org/2013,36322)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 27. August 2013 - 15 O 59/13 (https://dejure.org/2013,36322)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung für ein Produkt; Werbung für Bachblüten-Produkte mit gesundheitsbezogenen Angaben

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Gesundheitsbezogene Angaben mit Bachblüten-Produkten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Werbung für Bachblüten-Produkte mit gesundheitsbezogenen Angaben unzulässig

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Unzulässigen gesundheitsbezogenen Werbung mit nicht erwiesenen emotionalen Wirkungseffekten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 01.03.2012 - 3 U 160/10

    Praebiotik, Zur Unterstützung einer gesunden Darmflora - Wettbewerbsverstoß:

    Auszug aus LG Bielefeld, 27.08.2013 - 15 O 59/13
    Denn die Legalisierungswirkung des Art. 28 Abs. 2 HCVO könnte sich allenfalls auf die verwendeten Produktbezeichnungen beziehen, nicht jedoch auf die außerhalb der Produktbezeichnungen befindlichen streitgegenständlichen Zusätze (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 423, 425).
  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 5/12

    Vitalpilze

    Auszug aus LG Bielefeld, 27.08.2013 - 15 O 59/13
    Der Begriff des Zusammenhangs (im Sinne der genannten Vorschrift) ist dabei weit zu verstehen; daher erfaßt der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl. zuletzt BGH GRUR 2013, 958 -Vitalpilze, RN 10).
  • OLG Hamm, 14.03.2013 - 4 U 5/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der krampfvermeidenden Wirkung eines

    Auszug aus LG Bielefeld, 27.08.2013 - 15 O 59/13
    3 Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben nur dann zulässig, wenn sie -erstensden allgemeinen Anforderungen der Art. 3 bis 7 HCVO und -zweitensden in Art. 10 bis 19 dieser Verordnung aufgestellten speziellen Anforderungen entsprechen sowie -drittensgemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2013, 4 U 5/13, juris, RN 43/44).
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