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   VG Schleswig, 02.10.2002 - 15 A 19/01   

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VG Schleswig, 02.10.2002 - 15 A 19/01 (https://dejure.org/2002,38300)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02.10.2002 - 15 A 19/01 (https://dejure.org/2002,38300)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02. Oktober 2002 - 15 A 19/01 (https://dejure.org/2002,38300)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus VG Schleswig, 02.10.2002 - 15 A 19/01
    Das Jugendamt muss auch dann die Kosten für eine bereits durchgeführte oder begonnene Maßnahme übernehmen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorliegen und die erforderliche Maßnahme nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst, sondern von Dritten durchgeführt wurde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532 - auch zum folgenden).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2013 - 12 A 909/13

    Kostenbeitragspflicht junger Menschen und Eltern für eine Internatsunterbringung

    Abgesehen davon, dass bei diesem Wocheninternat, in dem die Kinder von Sonntag Abend bzw. Montag früh bis Freitag Nachmittag betreut werden, unzweideutig Heimerziehung i. S. v. § 34 SGB VIII geleistet wird, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 - 12 S 2823/08 -, NVwZ-RR 2011, 770, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 15 A 19/01 -, juris, könnte der Kläger nach Maßgabe von § 91 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII nämlich auch zu Kostenbeiträgen für eine teilstationäre Unterbringung herangezogen werden.
  • VG Schleswig, 08.01.2003 - 15 B 91/02

    einstweiliger Rechtsschutz, Internatsunterbringung, Feststellung der

    Die Kammer hat nunmehr in wiederholten Entscheidungen (Beschluss vom 29.10.2002 - 15 B 52/02; Urteil vom 02.10.20002 - 15 A 19/01 - Urteil vom 23.08.2002 - 15 A 28/01 -) festgestellt, dass es Aufgabe des Jugendamtes ist, die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach §§ 27 ff, § 35 a KJHG zu ermitteln, um im Sinne des Kindes oder des Jugendlichen die am besten geeignetste Hilfe anzubieten.
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