Rechtsprechung
   VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,21975
VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327 (https://dejure.org/2005,21975)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.03.2005 - 15 B 01.327 (https://dejure.org/2005,21975)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. März 2005 - 15 B 01.327 (https://dejure.org/2005,21975)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,21975) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnismäßigkeit der fristlosen Entlassung eines Soldaten aus der Bundeswehr wegen einmaligen Haschischkonsums in der Dienstzeit; Bewertung der Auswirkungen einmaligen Haschischkonsums unter Berücksichtigung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ...

  • Judicialis

    SG § 55 Abs. 5; ; SBG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6; ; SBG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; SBG § 23 Abs. 2 Satz 2; ; VwVfG § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1999 - 12 A 2849/96
    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327
    Ob sich diese Rechtsprechung aufrecht erhalten lässt, erscheint mit Blick auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkungen des einmaligen und geringfügigen Haschischkonsums nicht zweifelsfrei (vgl. hierzu OVG NW vom 26.8.1999 Az. 12 A 2849/96, AU S. 18 f., in juris, unter Auswertung eines Sachverständigengutachtens).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15.3.2000 a.a.O., und vom 24.9.1992 a.a.O.) gefährdet auch einmaliger Haschischkonsum eines Soldaten ernstlich die militärische Ordnung.

    Das kann nur in Fällen angenommen werden, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück eines als allgemeine Erscheinung auftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten ist (vgl. BVerwG vom 24.9.1992 OVG NW vom 26.8.1999 Az. 12 A 2849/96 a.a.O.).

    Dieses Vertrauen wäre irreparabel zerstört, wenn der Anschein entstünde, die Bundeswehr dulde in ihren Reihen den Genuss von Rauschmitteln und würde so mit dazu beitragen, dass bei der Bundeswehr Beschäftigte gerade dort erstmals mit verbotenen Drogen, wie z.B. Haschisch, konfrontiert werden (vgl. hierzu OVG NW vom 26.8.1999 Az. 12 A 2849/96, und OVG RP vom 23.11.1992 NVwZ 1993, 257).

  • BVerwG, 15.03.2000 - 2 B 98.99

    Dienstungeeignetheit eines Soldaten bei Konsum von Cannabis

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.3.2000 NVwZ 2000, 1186 m.w.N.; die Rechtsprechung d. VGH im Beschluss vom 31.1.2000 NVwZ 2000, 1203 lässt sich damit nicht mehr aufrechterhalten) verlangt dieses Gebot, dass sich der Soldat jeglichen Rauschgiftkonsums enthält.

    Auch eine veränderte Einschätzung der Folgen eines einmaligen Cannabisgenusses auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Konsumenten aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse vermag an der Unvereinbarkeit auch eines einmaligen Konsums mit der Verpflichtung des Soldaten auf § 17 Abs. 2 Satz 1 SG nichts zu ändern (vgl. BVerwG vom 15.3.2000 a.a.O.).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15.3.2000 a.a.O., und vom 24.9.1992 a.a.O.) gefährdet auch einmaliger Haschischkonsum eines Soldaten ernstlich die militärische Ordnung.

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Entlassung eines Soldaten

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327
    Für zusätzliche Erwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit ist damit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG vom 22.4.1969 BVerwGE 59, 361).

    Die Sanktionen von Dienstpflichtverletzungen durch disziplinargerichtliche Verfahren und durch Maßnahmen nach § 55 Abs. 5 SG unterscheiden sich nach Voraussetzungen und Zielen grundlegend (vgl. BVerwG vom 22.4.1969 BVerwGE 59, 361).

    Von Soldaten auf Zeit wird mehr Loyalität erwartet als vom Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht dient (vgl. hierzu BVerwG vom 22.4.1969 BVerwGE 59, 361).

  • BVerwG, 21.01.1986 - 2 WD 31.85

    Verantwortlichkeit des Einheitsführers für die ordnungsgemäße Verwendung von

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327
    Die Ausgestaltung des § 23 Abs. 1 SBG als Sollvorschrift bedeutet, dass die Vertrauensperson im Regelfall angehört werden muss (vgl. - zu § 28 Abs. 6 WDO - BVerwG vom 8.4.1986 NZWehrR 1986, 249).

    Diese Anhörung dient jedoch einem anderen Zweck (vgl. hierzu BVerwG vom 8.4.1986 a.a.O.) und kann schon deshalb eine Anhörung im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SBG nicht ersetzen.

  • BVerwG, 15.02.1990 - 1 WB 36.88

    Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft von Soldaten bei

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.1.1998 DokBer B 1998, 116; vgl. ferner - zu § 25 Abs. 2 SchwbG - Urteil vom 15.2.1990 BVerwGE 86, 244/255 f.) an, wonach ausnahmsweise das Unterlassen der Einbeziehung des Anhörungsergebnisses in die Ermessenserwägungen die Personalentscheidung dann nicht rechtsfehlerhaft machen kann, wenn - in Anwendung des in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens - ausgeschlossen werden kann, dass sie diese zugunsten des Betroffenen hätte beeinflussen können.
  • BVerwG, 10.08.1994 - 2 WD 24.94

    Soldatenrecht - Drogenbesitz - Schwerwiegende Pflichtwidrigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 13.12.1990 BVerwGE 93, 3 und vom 10.8.1994 BVerwGE 103, 148) die Auffassung vertreten, ein Soldat verletze auch bei einmaligem Haschischkonsum keine Kernpflicht zur gewissenhafter Diensterfüllung, weil er "wegen der nicht vorhersehbaren und damit nicht berechenbaren Auswirkungen des Konsums der Cannabis-Droge" seine dienstliche Einsatzbereitschaft in Frage stelle.
  • BVerwG, 13.12.1990 - 2 WD 25.90

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Haschisch in militärischen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 13.12.1990 BVerwGE 93, 3 und vom 10.8.1994 BVerwGE 103, 148) die Auffassung vertreten, ein Soldat verletze auch bei einmaligem Haschischkonsum keine Kernpflicht zur gewissenhafter Diensterfüllung, weil er "wegen der nicht vorhersehbaren und damit nicht berechenbaren Auswirkungen des Konsums der Cannabis-Droge" seine dienstliche Einsatzbereitschaft in Frage stelle.
  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91

    Der Genuss von Rauschgift an Bord eines Schiffes rechtfertigt bei einem

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327
    Unerheblich ist ferner, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (vgl. BVerwG vom 24.9.1992 BVerwGE 91, 62).
  • Drs-Bund, 25.05.1990 - BT-Drs 11/7223
    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327
    Durch ihre vornehmliche Aufgabe als Mittler zwischen dem Disziplinarvorgesetzten und dem Soldaten, dessen Interessen sie unmittelbar persönlich erfährt und vertritt, kommt der Einrichtung der Vertrauensperson in den Streitkräften eine herausgehobene Bedeutung im Rahmen der Konzeption der Inneren Führung zu (vgl. ABegr zum SBG BTDrs. 11/7223 S. 16).
  • EuGH, 24.11.1992 - C-237/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327
    Dieses Vertrauen wäre irreparabel zerstört, wenn der Anschein entstünde, die Bundeswehr dulde in ihren Reihen den Genuss von Rauschmitteln und würde so mit dazu beitragen, dass bei der Bundeswehr Beschäftigte gerade dort erstmals mit verbotenen Drogen, wie z.B. Haschisch, konfrontiert werden (vgl. hierzu OVG NW vom 26.8.1999 Az. 12 A 2849/96, und OVG RP vom 23.11.1992 NVwZ 1993, 257).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 4/22

    Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Kokainkonsums

    Maßgeblich ist, wie ein vernünftiger Betrachter das Verbleiben des Soldaten auf Zeit in seinem Dienstverhältnis im Hinblick auf das Ansehen der Bundeswehr bewerten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 23 zu § 67 Abs. 5 SG; BayVGH, Urteil vom 17. März 2005 - 15 B 01.327 -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 5 ME 81/21 -, juris Rn. 26).

    Das gravierende Fehlverhalten der Klägerin wird diesen Erwartungen nicht gerecht und ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte zu erschüttern.Dieses Vertrauen wäre irreparabel zerstört, wenn der Anschein entstünde, die Bundeswehr dulde in ihren Reihen den Genuss von Rauschmitteln und würde so mit dazu beitragen, dass bei der Bundeswehr Beschäftigte gerade dort unter Umständen erstmals mit verbotenen Drogen konfrontiert werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 1999 - 12 A 2849/96 -, juris Rn. 38; BayVGH, Urteil vom 17. März 2005 - 15 B 01.327 -, juris Rn. 33).

    Würde mit dieser Handlungsweise die Institution der Bundeswehr als solche getroffen, wäre ihr Ansehen ernsthaft gefährdet (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. März 2005, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 26.11.2010 - 6 C 10.1980

    Soldatenrecht; Prozesskostenhilfe; Zeitsoldat; fristlose Entlassung; private

    Der Vorwurf vom 23. Juni 2008 ist nicht "verbraucht" durch die Disziplinarbuße, weil sich die Sanktionen von Dienstpflichtverletzungen durch Disziplinarmaßnahmen und durch Maßnahmen nach § 55 Abs. 5 SG nach Voraussetzungen und Zielen grundlegend unterscheiden und rechtlich nebeneinander stehen können (BayVGH vom 17.3.2005 Az. 15 B 01.327 RdNr. 30; OVG NRW vom 6.11.2009 Az. 1 A 1187.08 RdNr. 10).

    Für zusätzliche Erwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit ist damit grundsätzlich kein Raum (u.a. BayVGH vom 17.3.2005, a.a.O., RdNr. 28).

  • VG Minden, 04.10.2011 - 10 K 823/10

    Bundeswehr musste Stabsunteroffizier entlassen

    Die Vertrauensperson hätte mithin auf keine Umstände hinweisen können, die zu Gunsten des Klägers in die Entlassungsentscheidung hätten einbezogen werden können - vgl. in diesem Zusammenhang Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57/02 -, BVerwGE 118, 25; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. März 2005 - 15 B 01.327 -, NZWehrR 2005, 260 -.
  • VG Potsdam, 01.06.2011 - 2 K 2621/09

    Rechtsschutz gegen Entlassung aus dem militärischen Dienst

    BayVGH, Urteil vom 17. März 2005 - 15 B 01.327 -, Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 B 98/99 -, Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 5 PA 290/05 -, Rn. 10, veröffentlicht bei juris.

    Bay VGH, Urteil vom 17. März 2005 - 15 B 01.327 -, Rn. 28 m. w. N., veröffentlicht bei juris.

  • OVG Saarland, 10.01.2006 - 1 Q 73/05

    Fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit

    Ein korrektes Verhalten der Soldaten auf Zeit ist besonders wichtig, weil diese zusammen mit den Berufssoldaten das Erscheinungsbild der Bundeswehr prägen vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.4.1980 - 1 A 306/79 - und BayVGH, Urteil vom 17.3.2005 - 15 B 01.327 -, jeweils zitiert nach Juris.
  • VG München, 13.11.2012 - M 21 K 10.3378

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr; arglistige Täuschung bei

    2.1.1.2 Dem ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 17. März 2005 (Az. 15 B 01.327 - juris) gefolgt und hat, den Gedankengang aufnehmend und vertiefend, ausgeführt, dass es dabei nicht allein darauf ankomme, dass der Rauschgiftkonsum eines Einzelnen möglicherweise noch nicht die Einsatzfähigkeit der Truppe beeinträchtige.
  • VG Augsburg, 09.08.2018 - Au 2 K 18.286

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit

    Das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der in militärischen Unterkünften Betäubungsmittel konsumiert hat, stellt deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar; es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.5.2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 41 f.; U.v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 17.3.2005 -15 B 01.327 - juris Rn. 21-26; B.v. 23.10.2002 - 3 C 02.2061 - juris Rn. 11 f.).
  • VG München, 11.08.2017 - M 21 S 17.1190

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Betäubungsmittelkonsums

    Der Konsum von Betäubungsmitteln innerwie außerhalb der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG vom 15.03.2000 - 2 B 98.99 - NVwZ 2000, 1186 = Buchholz 310 § 114 VwGO Nr. 48; BayVGH vom 17.03.2005 - 15 B 01.327 - NZWehrR 2005, 260).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht