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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1995 - 15 B 3104/95   

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https://dejure.org/1995,8855
OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1995 - 15 B 3104/95 (https://dejure.org/1995,8855)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.12.1995 - 15 B 3104/95 (https://dejure.org/1995,8855)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. Dezember 1995 - 15 B 3104/95 (https://dejure.org/1995,8855)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 52
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Lüneburg, 26.04.2006 - 5 A 414/05

    Bürgermeister; Demokratieprinzip; Erfolgswert; Ermächtigung; Gemeindevertretung;

    Werden bei Abstimmungen nicht nur die Stimmen der Stimmberechtigten mitgezählt, sondern auch solche nicht stimmberechtigter Personen, so würde das sich in der Zahl der Stimmberechtigten und der genannten Abstimmungsregel konkretisierte (Abstimmungs-)Mitwirkungsrecht des einzelnen Ratsmitglieds rechtswidrig geschmälert und diesen zur klageweisen Wahrung seines Stimmrechts im Kommunalverfassungsstreit berechtigen (OVG Münster, Beschl. v. 21.12.1995 - 15 B 3104/95 -, NVwZ-RR 1997, 52).

    (OVG Münster, Beschl. v. 21.12.1995 - 15 B 3104/95 -, a. a. O.; Wefelmeier, in: KVR-NGO, a. a. O., § 39 Rdnr. 5).

  • VG Münster, 10.01.2008 - 1 L 10/08

    Gewählte Vertreter des ZVM dürfen an Gründungsversammlung des Zweckverbandes

    vgl. zum Stimmrecht eines Ratsmitglieds: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 15 B 3104/95 -, NWVBl.

    1996, 191 = NVwZ-RR 1997, 52.

  • VG Oldenburg, 18.03.2014 - 1 A 6502/13

    Befangenheit; Klagebefugnis; Kommunalverfassungsstreit; Mitwirkungsverbot

    Wenn bei Abstimmungen auch nicht stimmberechtigte Personen mitgezählt werden, so wird das Abstimmungsrecht des einzelnen Ratsmitglieds rechtswidrig geschmälert und berechtigt diesen zur Wahrung seines Stimmrechts im Kommunalverfassungsstreit (OVG Münster, Beschl. v. 21.12.1995 - 15 B 3104/95 -, NVwZ-RR 1997, 52; VG Lüneburg, Urt. v. 26.04.2004, 5 A 414/05, Nds. Rechtsprechungsdatenbank; Ipsen, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, Kommentar, Anm. 37 zu § 41 NKomVG mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2003 - 15 B 1798/03

    Bürgermeister-Stimmrecht bei Auflösung von Ratsausschüssen

    OVG NRW, Beschluss vom 21.12.1995 - 15 B 3104/95 -, NWVBl. 1996, 191 (192).
  • VG Cottbus, 10.05.2022 - 1 K 1251/21
    Zwar soll sich das Mitglied der Kommunalvertretung darauf berufen können, die Stimmrechte der anderen Mitglieder würden in ihrem Stimmgewicht durch eine generell unberechtigte Teilnahme eines Funktionsträgers an den Sitzungen geschmälert (VG Lüneburg, Urt. v. 26. April 2006 - 5 A 414/05 -, Rn. 13 - 14, juris [Begehren eines Ratsmitglieds auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses, der unter Mitwirkung des gesetzlich teilnahmeberechtigten Bürgermeisters beschlossen wurde] und OVG NW, Beschl. v. 21. Dezember 1995 - 15 B 3104/95 -, juris Rn. 7 [entsprechender Eilantrag einer Fraktion]; vgl. auch VG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 18. März 2014 - 1 A 6502/13 -, juris Rn. 26), nicht jedoch kann es geltend machen, ein aus individuellen Gründen befangenes Mitglied habe unzulässiger Weise bei der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitgewirkt.
  • VerfGH Sachsen, 16.05.2007 - 77-I-06

    Organstreitverfahren auf Antrag eines Abgeordneten des Sächsischen Landtages, der

    Ob aus dem Rechtsstatus des Abgeordneten ohne Weiteres folgt, dass das Gewicht seiner Stimme nicht durch fehlerhafte Berücksichtigung von Nichtabstimmungsberechtigten oder sonstige Fehler im Abstimmungsverfahren beeinträchtigt wird, kann hier dahinstehen (zu dieser Fragestellung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen NVwZ-RR 1997, 52; OVG Nordrhein-Westfalen NVwZ-RR 1998, 325 [326]; VG Lüneburg Urteil vom 26. April 2006, Az.: 5 A 414/05).
  • VG Düsseldorf, 02.12.2005 - 1 K 2985/05

    Gemeindeordnungsrechtliche Voraussetzungen des Widerruf der durch Ratsbeschluss

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 15 B 3104/95 -, NWVBl 1996, 191 = NVwZ-RR 1997, 52.
  • VG Weimar, 29.11.2010 - 2 E 1395/10

    Unmittelbare Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG durch die

    Es ist keine Norm erkennbar, weder im Thüringer Hochschulgesetz , noch in den oben bereits erwähnten Ordnungen, die dazu bestimmt sind, die Rechtsposition des Antragstellers derart anzureichern, dass seiner Stimmabgabe nicht nur ein bestimmter Zählwert, sondern auch ein Erfolgswert innewohnt, der durch das unzulässige Mitwirken anderer Personen beeinträchtigt sein kann (vgl. OVG Koblenz a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. vom 24.02.1992, NVwZ-RR 1992, 373; a.A. OVG Münster, Beschl. vom 21.12.1995 - 15 B 3104/95 - ).
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