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   AG Erkelenz, 23.10.2013 - 15 C 159/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29680
AG Erkelenz, 23.10.2013 - 15 C 159/11 (https://dejure.org/2013,29680)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 23.10.2013 - 15 C 159/11 (https://dejure.org/2013,29680)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - 15 C 159/11 (https://dejure.org/2013,29680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ra-frese.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Erkelenz zu UPE, Lohnkosten, Wertminderung bei älterem Fahrzeug und Kosten der Deckungszusage

  • captain-huk.de

    Fall eines fiktiv abrechnenden Unfallopfers mit

Kurzfassungen/Presse

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zu UPE, Lohnkosten, Wertminderung bei älterem Fahrzeug und Kosten der Deckungszusage

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Duisburg, 03.05.2010 - 2 O 229/09

    Anforderungen an die Baumkontrolle im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus AG Erkelenz, 23.10.2013 - 15 C 159/11
    Die Kosten für die Einholung der Deckungszusage fallen zu den Kosten für die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs (LG Duisburg, Urteil vom 03.05.2010, 2 0 229/09).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2012 - 1 U 108/11

    Anspruch eines Kfz-Händlers auf Ersatz unfallbedingten Nutzungsausfalls eines

    Auszug aus AG Erkelenz, 23.10.2013 - 15 C 159/11
    Bei einer Abrechnung auf Gutachtensbasis ist dann von einer Ersatzfähigkeit der Position UPE-Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012, 1 U 108/11 ).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Erkelenz, 23.10.2013 - 15 C 159/11
    So ist der Geschädigte nämlich in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadenersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1108, 1109).
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