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   AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13   

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AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13 (https://dejure.org/2014,16606)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 10.04.2014 - 15 C 408/13 (https://dejure.org/2014,16606)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 10. April 2014 - 15 C 408/13 (https://dejure.org/2014,16606)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung nach Schwacke -> Der Wert nach Schwacke stellt nicht exakt den durchschnittlichen Preis... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Schwacke-Liste als Grundlage für die Schätzung des Normaltarifs

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • LG Mönchengladbach, 24.01.2012 - 5 S 55/11

    "Normaltarif" abzüglich eines Abschlags in Höhe von 17 % als die erforderlichen

    Auszug aus AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13
    Hinzu kommt, dass gegen die Vergleichbarkeit dieser Internetpreise bereits spricht, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09, NJOZ 2010, 2652; LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11).

    Unter Berücksichtigung der Anmietungsdauer ist grundsätzlich der jeweils günstigste in Betracht kommende Preis -, also grundsätzlich der Wochenpreis, nur bei einer unter einer Woche liegenden Anmietung der Dreitagespreis und nur bei eintägiger Anmietung der Tagespreis - mittels einer Division des günstigsten Gesamtpreises durch die Anzahl der angefallenen Miettage zu berechnen (LG Mönchengladbach vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11).

    Hiervon ist ein Abschlag in Höhe von 17 % vorzunehmen (LG Mönchengladbach, 5 S 55/11).

  • LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13
    Die Notwendigkeit eines Abschlages in dieser Höhe beruht auf der Erwägung, dass die Schwacke-Liste, die von vornherein nur als Ausgangspunkt der richterlichen Schätzung dienen kann, als "Normaltarif" nicht den zu ersetzenden Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (so bereits auch LG Nürnberg-Fürth vom 29.09.2011, 2 S 185/11, DAR 2011, 589 ff.); bei Zugrundelegung der ihrerseits unrealistisch niedrigen Fraunhofer-Liste hätte im Übrigen eine pauschale Erhöhung vorgenommen werden müssen, sodass keine materielle Präzisierung zu erreichen gewesen wäre.

    Der von ihr beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es dagegen nicht, da der "Kernmangel" der Schwacke-Liste durch die Vornahme des Abschlags hinreichend ausgeglichen wird (LG Nürnberg-Fürth, 2 S 185/11).

  • OLG Nürnberg, 10.05.2000 - 9 U 672/00

    Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

    Auszug aus AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13
    Dieser Prozentsatz liegt zwischen der - allerdings überwiegend älteren - Rechtsprechung, die von Abzügen bis zu 15 % (vgl. Nachweise bei MüKo-BGB/Oetker, § 249 Rn. 438) ausgeht und der ebenfalls obergerichtlich vertretenen Ansicht, dass ein Abzug von nicht mehr als 3 % gerechtfertigt sei (vgl. OLG Nürnberg vom 10.05.2000, 9 U 672/00, VersR 2001, 208).
  • LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schwacke-Liste als Grundlage für die

    Auszug aus AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13
    Die Notwendigkeit eines Abschlages in dieser Höhe beruht auf der Erwägung, dass die Schwacke-Liste, die von vornherein nur als Ausgangspunkt der richterlichen Schätzung dienen kann, als "Normaltarif" nicht den zu ersetzenden Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (so bereits auch LG Nürnberg-Fürth vom 29.09.2011, 2 S 185/11, DAR 2011, 589 ff.); bei Zugrundelegung der ihrerseits unrealistisch niedrigen Fraunhofer-Liste hätte im Übrigen eine pauschale Erhöhung vorgenommen werden müssen, sodass keine materielle Präzisierung zu erreichen gewesen wäre.
  • LG Mönchengladbach, 20.01.2009 - 5 S 110/08

    Rechtsdienstleistung - Wirksamkeit der Abtretung nach dem RDG

    Auszug aus AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13
    Auszugehen ist dabei von der Liste für das Wohnsitzpostleitzahlgebiet des Geschädigten, also den Wohnsitz der Zedentin in 41812 (Bereich 418) Erkelenz (LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, 5 S 110/08).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 160/72

    Ersatzfähigkeit des Aufwandes für die Haftungsfreistellung bei Inanspruchnahme

    Auszug aus AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13
    Dies gilt unbeschadet dessen, dass der einen Mietwagen benötigende Geschädigte kann nach der langjährigen Rechtsprechung auch die Kosten von dessen Vollkaskoversicherung ohne jede Selbstbeteiligung ersetzt verlangen kann (grundlegend BGH vom 06.11.1973, VI ZR 160/72, BGHZ 61, 325 = NJW 1974, 91), Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Mietvertrages vom 16.03.2013 war das Fahrzeug jedoch mit einer verschuldensunabhängigen Selbstbeteiligung von 1.000 EUR versichert.
  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13
    Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 nur gegen die kritiklose und unveränderte Übernahme des Listenwertes als Ergebnis der richterlichen Schätzung ausgesprochen.
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13
    Der Verwendung als bloße Grundlage, die im Bewusstsein ihrer Unvollkommenheit Modifikationen unterliegt, stehen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bedenken entgegen (vgl. auch BGH vom 22.02.2011, VI ZR 353/09, r + s 2011, 264).
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13
    Dementsprechend ist folgerichtig, dass selbst die Bildung eines arithmetischen Mittels der beiden Preislisten Schwacke und Fraunhofer, also ein Wert, der in letztlich in keiner definierbaren Beziehung zu einer der beiden Listen steht, als eine zulässige Methode der Wertschätzung anerkannt ist (BGH vom 18.05.2010, VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251).
  • AG Düsseldorf, 25.02.2011 - 30 C 5629/10

    Ausgangspunkt für die Ermittlung von erforderlichen Mietwagenkosten nach einem

    Auszug aus AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13
    Die Zweifel, ob bei diesem System das Internetangebot auch bei einer tatsächlichen Anfrage unmittelbar an der Station oder per Telefon zur Verfügung gestanden hätte, werden durch den pauschalen Hinweis der Beklagten, dass zu dem dargelegten Tarif oder günstiger eine Anmietung hätte erfolgen können, nicht beseitigt (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2011, Az. 30 C 5629/10 m. w. N.).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

  • LG Mönchengladbach, 06.08.2010 - 5 S 37/10

    Ermittlung der i.R.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen Mietwagenkosten auf

  • OLG Köln, 01.08.2013 - 15 U 9/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • LG Dortmund, 26.06.2013 - 22 O 189/08

    Fahrzeugversicherung, Teileentwendung, äußeres Bild, Redlichkeitsvermutung,

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