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   VG Hamburg, 20.04.2012 - 15 E 1056/12   

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VG Hamburg, 20.04.2012 - 15 E 1056/12 (https://dejure.org/2012,62214)
VG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 15 E 1056/12 (https://dejure.org/2012,62214)
VG Hamburg, Entscheidung vom 20. April 2012 - 15 E 1056/12 (https://dejure.org/2012,62214)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 28 Abs 2 SchulG HA 2005, § 28 Abs 3 S 1 SchulG HA 2005, Art 4 Abs 1 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG
    Klassenfahrt; Teilnahmepflicht für Muslima

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Hamburg, 07.04.2009 - 15 K 3337/08

    Befreiung von der Klassenfahrt

    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2012 - 15 E 1056/12
    Schülerinnen und Schüler müssen daher auch an den Exkursionen und Klassenfahrten teilnehmen, welche von der Schule organisiert und durchgeführt werden, sofern sie zu dem Teilnehmerkreis dieser Veranstaltungen gehören (vgl. z.B. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1: Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 245; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 21; VG Minden, Beschl. v. 6.6.2003, 2 L 537/03, juris Rn. 4) .

    Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist im vorliegenden Fall im Lichte der Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu konkretisieren (VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 25) .

    Bei der Durchsetzung der Schulpflicht muss der Staat seinen in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten Erziehungsauftrag unter Beachtung dieser prinzipiell gleichrangigen Grundrechte der Eltern und Schüler konkretisieren und dabei einen schonenden Ausgleich im Sinne "praktischer Konkordanz" beider Rechtspositionen herstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1993, 6 C 8/91, BVerwGE 94, S. 82 ff., juris Rn. 14, 18; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 25).

    Die Schulpflicht in der Gestalt der Teilnahmepflicht an einer Klassenfahrt hat die besondere pädagogische Bedeutung, anders als der herkömmliche Schulunterricht nicht schulisches Wissen, sondern soziale Verhaltensweisen im Klassenverband zu vermitteln und so die Klassengemeinschaft zu stärken (VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 27) .

    Solcher Rang kommt dem in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Erziehungsauftrag zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.1972, 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71, BVerfGE 34, 165 ff., juris Rn. 81; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 31) .

    Dieser Erziehungsauftrag ist nicht etwa auf die bloße Vermittlung schulischen Wissensstoffes beschränkt, sondern hat auch die Vermittlung von Werten zum Inhalt, um das Kind zu einem eigenverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.1972, 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71, juris Rn. 80; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 31).

    Dem auf die Vermittlung von Zusammengehörigkeit und sozialem Verhalten sowie Toleranz und Respekt vor abweichenden Lebens- und Verhaltensweisen gerichteten Zweck der Klassenfahrt kommt im Hinblick auf das Menschenbild des Grundgesetzes erhebliche Bedeutung zu (VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 35) .

    Für ein Zurücktreten des staatlichen Erziehungsauftrags müsste deshalb die beanstandete schulische Veranstaltung die betroffenen Rechte der Antragsteller bzw. ihrer Tochter in objektivierbarer Weise nachhaltig in ihrem Kern beeinträchtigen (VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 32) .

    Vage Befürchtungen oder gar Spekulationen können keine Befreiung von der Schulpflicht begründen, weil sonst der eigenständige staatliche Erziehungsanspruch zur Disposition gestellt und weitgehend aufgegeben würde (VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 36) .

    Im Übrigen ist es Aufgabe und im Sinne des § 88 Abs. 2 HmbSG auch die rechtliche Pflicht der Lehrkräfte, die ihnen anvertrauten Kinder vor etwaigen selbstgefährdenden Verhaltensweisen zu schützen (VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 38) .

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2012 - 15 E 1056/12
    Der Einzelne hat danach das Recht, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten, seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln und in jeder Lebenssituation ein Verhalten zu bekunden, das er nach Maßgabe seiner religiösen Überzeugung für richtig erachtet (vgl. z. B. BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282 ff., juris Rn. 37 - "Kopftuchentscheidung") .

    Die hier angenommene Verpflichtung männlicher Begleitung lässt sich jedoch nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG noch hinreichend plausibel zuordnen (vgl. entsprechend zum Kopftuchgebot BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282 ff., juris Rn. 40).

    Hierzu zählen neben den Grundrechten Dritter auch Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282 ff., juris Rn. 38) .

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2012 - 15 E 1056/12
    Solcher Rang kommt dem in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Erziehungsauftrag zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.1972, 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71, BVerfGE 34, 165 ff., juris Rn. 81; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 31) .

    Dieser Erziehungsauftrag ist nicht etwa auf die bloße Vermittlung schulischen Wissensstoffes beschränkt, sondern hat auch die Vermittlung von Werten zum Inhalt, um das Kind zu einem eigenverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.1972, 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71, juris Rn. 80; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 31).

  • VG Hamburg, 12.01.2004 - 15 VG 5827/03

    Befreiung vom Sexualunterricht aus religiösen Gründen

    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2012 - 15 E 1056/12
    Der sich daraus ergebenden Elternverantwortung wird eine Erziehung nicht gerecht, die unter Berufung auf religiöse Dogmen dem Kind bereits den Erwerb allgemein geforderter - bei einer Klassenfahrt vor allem sozialer - Fähigkeiten vorenthält (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 11.4.2005, 11 E 1044/05, juris Rn. 24; Beschl. v. 12.01.2004, 15 VG 5827/2003, juris Rn. 21 zur Teilnahme muslimischer Kinder am Schwimm- bzw. am Sexualunterricht).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2012 - 15 E 1056/12
    Dieses besitzt eigene Menschenwürde und das Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Entscheidung v. 29.7.1968, 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66, BVerfGE 24, 119 ff. juris Rn. 58).
  • VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05

    Antrag auf Befreiung eines 9-jährigen Mädchens aus der islamischen

    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2012 - 15 E 1056/12
    Der sich daraus ergebenden Elternverantwortung wird eine Erziehung nicht gerecht, die unter Berufung auf religiöse Dogmen dem Kind bereits den Erwerb allgemein geforderter - bei einer Klassenfahrt vor allem sozialer - Fähigkeiten vorenthält (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 11.4.2005, 11 E 1044/05, juris Rn. 24; Beschl. v. 12.01.2004, 15 VG 5827/2003, juris Rn. 21 zur Teilnahme muslimischer Kinder am Schwimm- bzw. am Sexualunterricht).
  • VG Minden, 06.06.2003 - 2 L 537/03
    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2012 - 15 E 1056/12
    Schülerinnen und Schüler müssen daher auch an den Exkursionen und Klassenfahrten teilnehmen, welche von der Schule organisiert und durchgeführt werden, sofern sie zu dem Teilnehmerkreis dieser Veranstaltungen gehören (vgl. z.B. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1: Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 245; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 21; VG Minden, Beschl. v. 6.6.2003, 2 L 537/03, juris Rn. 4) .
  • OVG Hamburg, 29.05.1998 - 5 Bs 147/98
    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2012 - 15 E 1056/12
    Erforderlich ist vielmehr, dass die Anordnung überhaupt mit einer auf die Umstände des Einzelfalles bezogenen Begründung versehen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.5.1998, 5 Bs 147/98) .
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2012 - 15 E 1056/12
    Bei der Durchsetzung der Schulpflicht muss der Staat seinen in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten Erziehungsauftrag unter Beachtung dieser prinzipiell gleichrangigen Grundrechte der Eltern und Schüler konkretisieren und dabei einen schonenden Ausgleich im Sinne "praktischer Konkordanz" beider Rechtspositionen herstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1993, 6 C 8/91, BVerwGE 94, S. 82 ff., juris Rn. 14, 18; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 25).
  • VG Hamburg, 24.05.2017 - 2 E 5613/17

    Teilnahme an einer Klassenfahrt - Zur Verpflichtung der Sorgeberechtigten, für

    Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit fast durchgängig die Norm des § 41 Abs. 1 HmbSG - allerdings ohne ausdrückliche Infragestellung - als ausreichende Befugnisnorm angesehen, um eine gegen die Sorgeberechtigten gerichtete Maßnahme anzuordnen, mit der diese zur Einhaltung der Schulpflicht einer Schülerin oder eines Schülers verpflichtet wurden - und nicht etwa die polizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 HmbSOG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.7.2006, 1 So 105/06; Beschl. v. 24.4.2006, 1 So 56/06; st. Rspr. der Kammer 15 des VG Hamburg, vgl. z.B. Beschl. v. 20.4.2012, 15 E 1056/12, juris; a.A.: VG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2015, 2 E 651/15, n.v., S. 4 BA).

    Bei der Durchsetzung der Schulpflicht muss der Staat generell und auch bezogen auf besondere Veranstaltungen wie eine Klassenfahrt seinen in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten Erziehungsauftrag unter Beachtung dieser prinzipiell gleichrangigen Grundrechte der Eltern und Schüler konkretisieren und dabei einen schonenden Ausgleich im Sinne "praktischer Konkordanz" beider Rechtspositionen herstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1993, 6 C 8/91, BVerwGE 94, 82 ff., juris Rn. 14, 18; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 25; Beschl. v. 20.4.2012, 15 E 1056/12, juris Rn. 13).

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