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   VG Hamburg, 08.02.2011 - 15 E 3269/10, 15 E 3326/10   

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VG Hamburg, 08.02.2011 - 15 E 3269/10, 15 E 3326/10 (https://dejure.org/2011,42062)
VG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2011 - 15 E 3269/10, 15 E 3326/10 (https://dejure.org/2011,42062)
VG Hamburg, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - 15 E 3269/10, 15 E 3326/10 (https://dejure.org/2011,42062)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Rücknahme einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe

  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 PBZugV, § 1 Abs 2 PBZugV, § 25 Abs 1 PBefG
    Rücknahme einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Hamburg, 15.09.2008 - 3 Bs 26/08

    Schwere Straftat im Sinne des Personenbeförderungsrechts

    Auszug aus VG Hamburg, 08.02.2011 - 15 E 3269/10
    Es beurteilt sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, den Tatumständen oder den Tatfolgen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2007, 1 Bs 253/07, und Beschluss vom 15.9.2008, 3 Bs 26/08, VRS 115, 223 ff., Juris Rn. 4) .

    Ein wesentlicher Maßstab für die inhaltliche Bestimmung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Schweregrades ergibt sich dabei aus dem Vergleich mit dem Katalog sonstiger schwerer Verstöße nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.9.2008, 3 Bs 26/08, VRS 115, 223 ff., Juris Rn. 4) .

    Der Bewertung der hier maßgeblichen Straftaten als schwerwiegend kann nicht entgegengehalten werden, dass diese nicht in ein Führungszeugnis einzutragen wären (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 15.9.2008, 3 Bs 26/08, VRS 115, 223 ff., Juris Rn. 4) .

    Eine grundlegend gegebene Steuerehrlichkeit, die auch ohne fortlaufende Überwachung Bestand hat, ist in diesem Wirtschaftszweig deshalb unabdingbare Voraussetzung für einen zuverlässigen Unternehmer (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 2.6.2010, 15 E 1303/10, und nachgehend OVG Hamburg, Beschluss vom 19.7.2010, 3 Bs 125/10; ferner z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2007, 1 Bs 253/07, und Beschluss vom 15.9.2008, 3 Bs 26/08) .

  • OVG Hamburg, 02.03.2007 - 1 Bs 340/06

    Taxenunternehmer; Unzuverlässigkeit; Straftat; Aufnahme in Führungszeugnis

    Auszug aus VG Hamburg, 08.02.2011 - 15 E 3269/10
    Aufgrund europarechtlicher Überlagerung des deutschen Personenbeförderungsrechts (hier durch die Richtlinie 96/26/EG) könnte in Bezug auf eine solche Verurteilung zudem die Besonderheit gelten, dass sie nicht lediglich einen bloßen Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit darstellt, sondern bereits das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit fingiert, ohne dass es einer Abwägung mit anderen Umständen bedarf (so OVG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2007, 1 Bs 340/06, GewArch 2007, 253, Juris Rn. 3; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2009, 5 E 2309/09).

    Ohne Bedeutung ist ferner, dass die Straftat keinen unmittelbaren Bezug zu der in Rede stehenden unternehmerischen Tätigkeit des Antragstellers aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2007, 1 Bs 340/06, GewArch 2007, 253, Juris Rn. 3).

    Ob andere Umstände trotz der Verurteilung wegen einer schweren Straftat gleichwohl für eine Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen könnten, kann hier offen bleiben (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2007, 1 Bs 340/06, GewArch 2007, 253, Juris Rn. 3; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2009, 5 E 2309/09).

  • BVerwG, 26.01.1962 - VII C 37.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Hamburg, 08.02.2011 - 15 E 3269/10
    Denn Unzuverlässigkeit bezeichnet einen persönlichen Mangel, welcher die Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden dartut (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 26.1.1962, VII C 37.60, BVerwGE 13, 326 [327]).
  • OVG Hamburg, 29.05.1998 - 5 Bs 147/98
    Auszug aus VG Hamburg, 08.02.2011 - 15 E 3269/10
    Erforderlich ist vielmehr, dass die Anordnung überhaupt mit einer einzelfallbezogenen Begründung versehen ist (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 29.5.1998, 5 Bs 147/98) .
  • VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15

    Widerruf einer Taxengenehmigung; Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmers wegen

    Auch ist im Zusammenhang mit der Gewichtung einer Straftat in den Blick zu nehmen, dass die hieraus unter Umständen folgende Versagung der Erteilung einer Taxengenehmigung das Grundrecht der Berufsfreiheit des Taxiunternehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) tangiert (VG Hamburg, Beschl. v. 08.02.2011, 15 E 3269/10, juris, Rn. 7).
  • VG Gelsenkirchen, 11.10.2017 - 7 K 4566/16

    Unzuverlässigkeit; Widerruf; Taxikonzession; Genehmigung zum Verkehr mit Taxen;

    vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2011, 15 E 3269/10, juris, Rn. 7 und Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 K 859/15 -, juris, Rn. 32.
  • VG Düsseldorf, 10.04.2013 - 6 L 407/13

    Erteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Wege der

    Der - mangels spezialgesetzlicher Ermächtigung im Personenbeförderungsgesetz zu Recht auf § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gestützte - vgl. dazu Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2010, § 25 Rdnr. 3; VG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 15 E 3269/10, 15 E 3326/10 -, juris Rdnr. 4.
  • VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18

    Ausnahmefall trotz Straffälligkeit anzunehmender personenbeförderungsrechtlicher

    Dabei dürfte es sich bei der Verurteilung durchaus um eine solche wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften handeln, welches der vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht - HambOVG - in dessen Beschluss vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 - (juris Rdnr. 4; s. auch den Beschluss des VG Hamburg vom 8. Februar 2011 - 15 E 3269/10 und 3326/10 -, juris Rdnr. 7 ff.) erörterten Kriterien für die Bestimmung des Schweregrads man auch für maßgeblich hält.
  • VG Berlin, 20.01.2015 - 4 L 386.14

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung der Verlängerung einer Lizenz im

    Dies lässt sich bereits daraus ableiten, dass in § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. d) GBZugV ein schwerer Verstoß gegen - nicht strafrechtlich sanktionierte - abgabenrechtliche Verpflichtungen, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, als zuverlässigkeitsschädlich ausdrücklich benannt sind (vgl. i.E. ebenso VG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 15 E 3269/10, 15 E 3326/10 -, Rn. 9 m.w.N. zu § 1 PBZugV).
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