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   VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05   

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VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05 (https://dejure.org/2006,26194)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2006 - 15 E 3674/05 (https://dejure.org/2006,26194)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27. März 2006 - 15 E 3674/05 (https://dejure.org/2006,26194)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn : Verwaltungsgericht hebt den Baustopp, der seinerzeit zugunsten von Enteignungsbetroffenen verhängt worden war, auf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sofortige Vollziehbarkeit eines geänderten und ergänzten Planfeststellungsbeschlusses; Erfordernis der Interessenabwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und privatem Aussetzungsinteresse bei einer verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzentscheidung; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn: 184 Antragsteller, die nicht von

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05
    Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. März 2006 (2 Bs 110/05) zurückgewiesen.

    Nicht dargelegt ist, dass dies hier bereits der Fall war (vgl. im Ergebnis entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05 ).

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat bereits in seinen Beschlüssen vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) und vom 8. März 2006 (2 Bs 110/05) festgestellt, dass hinsichtlich der Planrechtfertigung unter dem Blickwinkel des unmittelbar privatnützigen Zwecks des Vorhabens keine Bedenken bestehen.

    Soweit sich die Antragsteller auf flugsicherheitsbedingte Nutzungsbeschränkungen ihrer Grundstücke (Flurstücke ... der Antragstellerin zu 1] sowie ... des Antragstellers zu 8]) berufen, ist dies Vorbringen bereits durch § 10 Abs. 4 LuftVG ausgeschlossen (so entsprechend für Nachbarn der Antragsteller: OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05 , Ausdruck S. 29).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich durch die 2004 beschlossene Landebahnverlängerung die von Wirbelschleppen bewirkten Gefahren gegenüber der Situation des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 in relevanter Weise verstärkt hätten und zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung gewichtiger Belange der Antragsteller führten (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05 , Ausdruck S. 22, 29).

    Insoweit nimmt die beschließende Kammer vollen Umfangs Bezug auf die zwischenzeitlichen Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. März 2006, welches einen Rechtsanspruch der Betroffenen auf den Fortbestand oder die Ersetzung des Binnendeichs verneint hat (2 Bs 110/05, Ausdruck S. 30 ff.).

    Weder werden subjektive Rechte oder gewichtige Belange der Antragsteller durch Fluglärm, Baulärm oder Straßenlärm noch durch die Kumulation verschiedener Lärmarten beeinträchtigt (entsprechend für Nachbarn der Antragsteller OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05 , Ausdruck S. 22 ff.).

    Insoweit wird auf die ausführliche Darstellung der Immissionsbelastung von vergleichbaren Nachbargrundstücken durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht Bezug genommen (OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05 , Ausdruck S. 22 ff.).

    Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Richtlinie über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen als auch - unbeschadet der genauen rechtlichen Bedeutung dieses internationalen Regelwerks - der Anhang 14 der ICAO Ausnahmen von der Hindernisfreiheit als möglich erachten (vgl. zu beidem OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05, Ausdruck S. 28; vgl. entsprechend auch VGH München, Urteil vom 20.5.2003, 20 A 02.40015 u.a.m., Juris Rn. 121).

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 B 17.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf ihre Zulassungsgründe;

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05
    Die hierbei erforderliche gerechte Abwägung der Belange verlangt insbesondere die Ermittlung aller relevanten Gesichtspunkte, die nach Lage der Dinge für die Entscheidung Bedeutung haben oder haben können, eine Abwägung, die die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkennt, sowie einen Ausgleich der Belange, der nicht zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.8.2005, 4 B 17/05 , Juris Rn. 46; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 74 Rn. 53 ff; Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rn. 311 ff., speziell 313).

    Da Planung ihrem Wesen nach eine politische Entscheidung ist, kann das Gericht sie lediglich auf die Einhaltung ihres rechtlichen Rahmens überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.8.2005, 4 B 17/05 , Juris Rn. 46; Urteile vom 21.3.1996, BVerwGE 100, 370 [BVerwG 21.03.1996 - 4 V 19/94], und vom 8.6.1995, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102, ).

    In formeller Hinsicht bestehen an der Wirksamkeit des Ergänzungsbeschlusses keine Bedenken: Die Antragsgegnerin durfte die Abwägung nachbessern ( § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG ), und zwar auch ohne die Antragsteller neu zu beteiligen, da keine wesentlich neuen Aspekte zum Gegenstand gemacht wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.8.2005, 4 B 17/05 , Juris Rn. 9, 11).

  • OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02

    Planfeststellung für Werkflugplatz

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05
    Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 2. Juni 2005 (2 Bf 345/02) änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Entscheidung dahingehend ab, dass die Klage abgewiesen wurde.

    Selbst wenn zu Gunsten der Antragsteller angenommen würde, dass derartige Abweichungen von innerstaatlichen bzw. supranationalen Vorschriften zur sicherheitstechnischen Gestaltung von Flugplätzen nicht nur öffentlichen, sondern auch privaten Belangen zu dienen bestimmt sind und deshalb subjektive Rechte eröffnen (offen gelassen durch OVG Hamburg, Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02 , Ausdruck S. 82, sowie Beschluss vom 8.3.2006, Ausdruck S. 27 f.; verneinend aber BVerwG, Urteil vom 4.5.2005, NVwZ 2005, 1061 ff., Juris Rn. 51 zum Chicagoer Luftfahrtabkommen), sind die Antragsteller trotzdem nicht durch das Vorhaben in ihren Rechten betroffen.

    In Bezug auf den Flugplatz der Beigeladenen sind bislang in erheblichem Ausmaße Ausnahmen von den Sicherheitsstandards erteilt worden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02 , Ausdruck S. 82).

  • OVG Bremen, 13.01.2005 - 1 D 224/04
    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05
    Es ist nicht zu erwarten, dass die in der hier gemäß § 66 Abs. 2 BlmSchG maßgeblichen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen (AW Baulärm) vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) genannten Immissionsrichtwerte (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 19.2.2001, 2 Bs 370/00 , Juris Rn. 127, sowie OVG Bremen, Urteil vom 13.1.2005, 1 D 224/04, Juris Rn. 175) durch Baulärm und insbesondere auch durch Baustellenverkehrslärm in relevanter Weise überschritten werden.

    Da die Rechtsprechung zudem annimmt, dass die Grenze der Zumutbarkeit regelmäßig erst erreicht wird, wenn dieser Beurteilungspegel um mehr als 5 dB (A) überschritten wird (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 19.2.2001, 2 Bs 370/00 , Juris Rn. 131, sowie OVG Bremen, Urteil vom 13.1.2005, 1 D 224/04, Juris Rn. 176), ist für das Wohngrundstück des Antragstellers zu 8) unzumutbarer Baulärm erst ab 65 dB (A) anzunehmen.

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05
    Nicht zu beanstanden ist, wenn die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung jene Belange, die von den Antragstellern dieses Verfahrens als eigene (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 7.7.1978, BVerwGE 56, 110 ff., Juris Rn. 60 - Startbahn West - Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005 § 75 Rn. 39) geltend gemacht werden, hinter die für das Vorhaben sprechenden Belange zurücktreten lässt.

    Gem. § 9 Abs. 2 LuftVG sind dem Unternehmer zwingend die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 7.7.1978, BVerwGE 56, 110 ff., Juris Rn. 61- Startbahn West -); im Gegenzug haben diese die Einwirkung auf ihre Grundstücke zu dulden.

  • OVG Hamburg, 19.02.2001 - 2 Bs 370/00

    Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz betreffend die Zulässigkeit der

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05
    Es ist nicht zu erwarten, dass die in der hier gemäß § 66 Abs. 2 BlmSchG maßgeblichen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen (AW Baulärm) vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) genannten Immissionsrichtwerte (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 19.2.2001, 2 Bs 370/00 , Juris Rn. 127, sowie OVG Bremen, Urteil vom 13.1.2005, 1 D 224/04, Juris Rn. 175) durch Baulärm und insbesondere auch durch Baustellenverkehrslärm in relevanter Weise überschritten werden.

    Da die Rechtsprechung zudem annimmt, dass die Grenze der Zumutbarkeit regelmäßig erst erreicht wird, wenn dieser Beurteilungspegel um mehr als 5 dB (A) überschritten wird (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 19.2.2001, 2 Bs 370/00 , Juris Rn. 131, sowie OVG Bremen, Urteil vom 13.1.2005, 1 D 224/04, Juris Rn. 176), ist für das Wohngrundstück des Antragstellers zu 8) unzumutbarer Baulärm erst ab 65 dB (A) anzunehmen.

  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05
    Die gerichtliche Entscheidung nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22, 2.2002, NJW 2002, 2225 f. [BVerfG 22.02.2002 - 1 BvR 300/02] ; vgl. neuestens zum LuftVG BVerwG, Beschluss vom 14.4.2005, NVwZ 2005, 689 f., Juris Rn. 9 ff. - Berlin-Schönefeld), deren Gegenstand das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller und das gegenläufige öffentliche Interesse der Antragsgegnerin sowie das parallele private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des Panfeststellungsbeschlusses sind.

    Dem Vollziehungsinteresse der Beigeladenen, dem schon von Gesetzes wegen ein erhebliches Gewicht beigemessen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2005, NVwZ 2005, 689 f., Juris Rn. 11 - Berlin-Schönefeld), steht deshalb ein unmittelbares und konkretes Aussetzungsinteresse der Antragsteller entgegen.

  • OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05

    Rechtsschutz anerkannter Naturschutzverbände gegen den Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05
    Ein paralleles Eilverfahren der Naturschutzverbände mündete anfänglich in einen Teilerfolg der Antragsteller in Bezug auf den Schutz eines Gehölzes vor Rodung (OVG Hamburg, Beschluss vom 21. November 2005, 2 Bs 19/05 ).

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat bereits in seinen Beschlüssen vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) und vom 8. März 2006 (2 Bs 110/05) festgestellt, dass hinsichtlich der Planrechtfertigung unter dem Blickwinkel des unmittelbar privatnützigen Zwecks des Vorhabens keine Bedenken bestehen.

  • OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04

    Enteignung für Airbus Start- und Landebahnverlängerung

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05
    Die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04) in Bezug auf die beiden Antragsteller dieses Verfahrens und die Eigentümer bzw. Pächter weiterer landwirtschaftlich genutzter Flächen zurückgewiesen.

    Für einen Eingriff in das Eigentum von Nachbarn durch Enteignung genügt dies hier zwar nicht (ausführlich dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 9.8.2004, 2 Bs 300/04 , Ausdruck S. 24).

  • OVG Niedersachsen, 06.07.2000 - 3 M 561/00

    Abwägungsmangel; anerkannter Naturschutzverband; aufschiebende Wirkung;

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05
    1961, 840 [844]; a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.7.2000, NVwZ-RR 2001, 362 ff. [OVG Niedersachsen 06.07.2000 - 3 M 561/00] -Ems-Sperrwerk - a.A. zum Baurecht VGH Mannheim, Beschluss vom 5.3.1991, NVwZ 1991, 1000 f., Juris Rn. 1 und OVG Münster, Beschluss vom 3.6.1996, NVwZ-RR 1997, 447 f., Juris Rn. 3; a.A. allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rn. 174, und Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Std.

    Den weiterhin schützenswerten Belangen der Antragsgegnerin bzw. einer Beigeladenen an einer schnellen Vollziehung kann auch in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hinreichend Rechnung getragen werden (a.A. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2001, 362 ff.).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • OVG Niedersachsen, 11.01.2006 - 7 ME 288/04

    Entstehen einer sachlichen Unzuständigkeit der Planfeststellungsbehörde durch

  • BVerwG, 01.04.2005 - 9 VR 5.05

    Baustopp für Jahnallee in Leipzig (B 87) aufgehoben

  • VG Hamburg, 27.08.2002 - 15 VG 1383/02

    Welche Fluglärmimmissionen sind hinzunehmen?

  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04

    Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren;

  • BVerwG, 03.03.2005 - 7 B 151.04

    Dynamische Verweisung, Verwaltungsverfahrensrecht der Länder, Mängel bei der

  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerfG, 22.02.2002 - 1 BvR 300/02

    Zur Anwendung des PolG NW § 34a - verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im

  • BVerwG, 16.07.2003 - 9 VR 13.03

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Antrag auf Anordnung der

  • VGH Bayern, 20.05.2003 - 20 A 02.40015

    Verkehrsflughafen Augsburg

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

  • VG Hamburg, 18.12.2003 - 15 VG 3912/00

    Klagebefugnis von Naturschutzverbänden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1996 - 11 B 1276/96

    Baunachbarrechtlicher Eilantrag; Erteilung einer Nachtragsgenehmigung;

  • VG Hamburg, 14.03.2006 - 15 E 3613/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn: Verwaltungsgericht hebt den

  • OVG Sachsen, 15.07.1999 - 1 S 308/99

    Aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs auch bei nachträglicher Ergänzung

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.03.1993 - 1 M 8/93

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Sofortvollzug; Baugenehmigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.1991 - 5 S 323/91

    Suspensiveffekt - Ersetzung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nach

  • VG Hamburg, 17.03.2005 - 15 E 2864/04
  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • VG Hamburg, 05.09.2022 - 15 K 1088/19

    Erfolglose Klage eines in Finkenwerder ansässigen Klägers gegen den

    Dies geschah durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 27. März 2006 (15 E 3674/05).

    Dies sei bereits im Eilverfahren 15 E 3674/05 ausführlich dargestellt worden.

    Dies hätten sowohl das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 27.3.2006, 15 E 3674/05) als auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05) bereits mit ausführlicher Begründung dargestellt.

    Die allgemeine Bezugnahme im Schriftsatz vom 28. Dezember 2005, mit dem die Antragsteller innerhalb der Frist zur Erweiterung des Streitgegenstands auf den 2. Planänderungsbeschluss vom 30. November 2005 und den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. November 2005 ihren Antrag insoweit begründet haben, auf den gesamten Inhalt eines Schriftsatzes vom 22. Dezember 2005 in einem anderen erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht geführten Eilverfahren (15 E 3674/05) reicht hierzu nicht aus, selbst wenn dieser Schriftsatz - ohne die zugehörige Anlage zur behaupteten Befangenheit - im vorliegenden Verfahren als Anlage eingereicht worden ist.

    Auch die gegenläufigen Belange der Beigeladenen bzw. der Beklagten wurden im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. November 2005 hinreichend genau erkannt, bezeichnet und auch nicht überbewertet (so bereits VG Hamburg, Beschluss vom 27.3.2006,15 E 3674/05), d.h. nicht in einer Weise gewichtet, die zu der ihnen zukommenden objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.1986, BVerwGE 75, 214 ff. [München II], juris Rn. 216).

  • OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05

    Genehmigung der Airbus Startbahnverlängerung und Landebahnverlängerung in

    Die allgemeine Bezugnahme im Schriftsatz vom 28. Dezember 2005, mit dem die Antragsteller innerhalb der Frist zur Erweiterung des Streitgegenstands auf den 2. Planänderungsbeschluss vom 30. November 2005 und den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. November 2005 ihren Antrag insoweit begründet haben, auf den gesamten Inhalt eines Schriftsatzes vom 22. Dezember 2005 in einem anderen erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht geführten Eilverfahren (15 E 3674/05) reicht hierzu nicht aus, selbst wenn dieser Schriftsatz - ohne die zugehörige Anlage zur behaupteten Befangenheit - im vorliegenden Verfahren als Anlage eingereicht worden ist.

    i) Soweit jene Antragsteller, die im unmittelbaren (tatsächlichen) Schutzbereich des aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses abzutragenden Teils des Neß-Hauptdeiches und des Neuenfelder Hauptdeiches leben, in diesem Rückbau eine Verletzung ihrer rechtlich geschützten Interessen erblicken und mit ihrem Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2005 im weiteren erstinstanzlich anhängigen Eilverfahren 15 E 3674/05 geltend machen, die Änderung der Haupthochwasserschutzlinie sei verfahrensfehlerhaft im luftrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorgenommen worden und hätte stattdessen eines eigenen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bedurft, ist dieses im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

  • OVG Hamburg, 19.04.2006 - 2 Bs 70/06

    Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde des von den Eigentümern als

    Auf Anträge gemäß § 80 Abs. 7 VwGO der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich mit Beschluss vom 27. März 2006 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus seinem Beschluss vom 28. Juni 2004 zu Gunsten der beiden letztgenannten Betroffenen aufgehoben (15 E 3674/05).
  • VG Hamburg, 03.03.2006 - 15 E 3932/05
    Eine Entscheidung steht noch aus (15 E 3674/05).
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