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   VG Hamburg, 03.03.2006 - 15 E 3932/05   

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https://dejure.org/2006,31419
VG Hamburg, 03.03.2006 - 15 E 3932/05 (https://dejure.org/2006,31419)
VG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 15 E 3932/05 (https://dejure.org/2006,31419)
VG Hamburg, Entscheidung vom 03. März 2006 - 15 E 3932/05 (https://dejure.org/2006,31419)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Genehmigung der Airbus Startbahnverlängerung und Landebahnverlängerung in Hamburg; Erweiterung des Werksgeländes von Airbus zum Bau des A380; Nachbesserung von Mängeln eines Planfeststellungsbeschlusses; Enteignung eines Miteigentumsteils an einem Messgrundstück

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn : Verwaltungsgericht hebt den

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2006 - 15 E 3932/05
    Eine Entscheidung steht noch aus (15 E 3674/05).
  • VG Hamburg, 18.12.2003 - 15 VG 3912/00

    Klagebefugnis von Naturschutzverbänden

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2006 - 15 E 3932/05
    Eine entsprechende Klage von Naturschutzverbänden wurde von der beschließenden Kammer mit Urteil vom 9. Dezember 2003 (15 VG 3912/2000) abgewiesen.
  • OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04

    Enteignung für Airbus Start- und Landebahnverlängerung

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2006 - 15 E 3932/05
    Die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurden vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04) in Bezug auf 10 Eigentümer bzw. Pächter vom Vorhaben beanspruchter Flächen zurückgewiesen.
  • OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02

    Planfeststellung für Werkflugplatz

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2006 - 15 E 3932/05
    Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 2. Juni 2005 (2 Bf 345/02) änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Entscheidung dahingehend ab, dass die Klage abgewiesen wurde.
  • BVerwG, 29.01.1999 - 11 VR 13.98
    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2006 - 15 E 3932/05
    Sie hat damit noch keine neue, andere Bedarfsprognose hinsichtlich der Start- und Landebahnverlängerung aufgestellt, die einen neuen Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO darstellen könnte, aus dem sich zu9 mindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1999, 11 VR 13.98, [...] Rn. 2).
  • OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05

    Rechtsschutz anerkannter Naturschutzverbände gegen den Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2006 - 15 E 3932/05
    An der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, die vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) in der Sache noch einmal bestätigt wurde, ist deshalb insoweit festzuhalten.
  • VG Hamburg, 29.01.2018 - 15 K 6234/17

    Erfolglose Klage einer Eigentümergemeinschaft gegen die Verlängerung der Start-

    Dies wurde von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 6. März 2006 abgelehnt (15 E 3932/05).
  • VG Hamburg, 14.03.2006 - 15 E 3613/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn: Verwaltungsgericht hebt den

    An der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist deshalb insoweit festzuhalten (so bereits ausführlich für andere Miteigentümer des sog. Messgrundstücks VG Hamburg, Beschluss vom 3.3.2006, 15 E 3932/05 ).
  • VG Hamburg, 05.09.2022 - 15 K 1088/19

    Erfolglose Klage eines in Finkenwerder ansässigen Klägers gegen den

    Dies wurde von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 6. März 2006 abgelehnt (15 E 3932/05).
  • OVG Hamburg, 19.04.2006 - 2 Bs 70/06

    Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde des von den Eigentümern als

    Am 28. Dezember 2005 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht (15 E 3932/05) beantragt, den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2004 dahingehend zu ändern, dass auch auf ihre Anträge hin die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird und hierzu geltend gemacht: Durch die Planänderungsbeschlüsse und durch den Ergänzungsbeschluss habe sich die Sach- und Rechtslage geändert.
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