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   VG Hamburg, 17.04.2009 - 15 K 1085/08   

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https://dejure.org/2009,23716
VG Hamburg, 17.04.2009 - 15 K 1085/08 (https://dejure.org/2009,23716)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2009 - 15 K 1085/08 (https://dejure.org/2009,23716)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17. April 2009 - 15 K 1085/08 (https://dejure.org/2009,23716)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verkehrszentralregister: Hinderung des Eintritts der Tilgungsreife

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anwendung der Tilgungshemmung für Verstöße in der Überliegefrist auch bei Alteintragungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbindung der "Gestaltung" des Punktestandes im Verkehrszentralregister durch die Einflussnahme auf die Dauer von Ordnungswidrigkeitenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 02.09.2003 - BT-Drs 15/1508
    Auszug aus VG Hamburg, 17.04.2009 - 15 K 1085/08
    Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung des § 29 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 StVG das Ziel, die Verteidigungsstrategie, Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten - notfalls durch die Einlegung von Rechtsmitteln - bis zur Tilgungsreife von Voreintragungen hinauszuzögern, zu verhindern (vgl. BT-Drs. 15/1508, S. 36 f.).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus VG Hamburg, 17.04.2009 - 15 K 1085/08
    Es fehlt insoweit bereits an vergleichbaren Sachverhalten, die Gegenstand einer Ungleichbehandlung sein könnten (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 18.06.1975 - 1 BvL 4/74 -, BVerfGE 40, 121 [139]; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 3 Rn. 4).Denn bei der Tilgungsfrist und ihrer Bemessung nach § 29 Abs. 1 und 4 StVG einerseits und der Ablaufhemmung während der Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG andererseits handelt es sich um zwei klar voneinander abgrenzbare, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsinstitute mit unterschiedlicher Funktion und Rechtsfolge.
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus VG Hamburg, 17.04.2009 - 15 K 1085/08
    Eine solche unechte Rückwirkung erfordert nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG Urt. v. 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [182]) eine Abwägung zwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl und dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange.
  • VG Augsburg, 10.10.2005 - Au 3 K 05.00864
    Auszug aus VG Hamburg, 17.04.2009 - 15 K 1085/08
    Gelang es, sogar die Hauptverhandlung erst nach der Tilgungsreife stattfinden zu lassen, so konnte darüber hinaus in denjenigen Fällen, in welchen die Bußgeldstelle eine gegenüber der Regelbuße erhöhte oder ggf. ein Fahrverbot nur deshalb verhängt hat, weil der Betroffene Voreintragungen hatte, die Ahndung wieder auf die für Ersttäter geltende Regelbuße reduziert und ggf. ein Fahrverbot verhindert werden (vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 10.10.2005 - Au 3 K 05.00864 - zitiert nach Juris; Pinkerneil, DAR 2005, 57 f.).
  • VG Gelsenkirchen, 01.10.2012 - 7 K 293/12

    Verwarnung; Punktesystem; Gebührenbescheid; Feststellungsklage; Überliegefrist;

    vgl. Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 17. April 2009 - 15 K 1085/08 -.
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