Weitere Entscheidung unten: FG Düsseldorf, 01.12.2022

Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 31.05.2019 - 15 K 1131/19 G, F   

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FG Düsseldorf, 31.05.2019 - 15 K 1131/19 G, F (https://dejure.org/2019,25651)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2019 - 15 K 1131/19 G, F (https://dejure.org/2019,25651)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Mai 2019 - 15 K 1131/19 G, F (https://dejure.org/2019,25651)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit der typisierten Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen in § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Sind 6 Prozent Zinsen auf Überentnahmen verfassungsgemäß?

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Überentnahmen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Typisierte Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Nichtabziehbare Schuldzinsen bei Überentnahmen - Verfassungsmäßigkeit des typisierenden Zinssatzes von 6 v.H.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.08.2010 - VIII R 42/07

    Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.05.2019 - 15 K 1131/19
    Die Typisierung erweist sich als technische Bedingung der praktikableren kapitalbezogenen Sichtweise (BFH-Urteil vom 17.08.2010 VIII R 42/07, BStBl II 2010, 1041; Seiler in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rdnr. Ea 83).

    Soweit die generell als noch vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasste Typisierung im extrem gelagerten Einzelfall jedoch zu grob sachwidrigen Ergebnissen führt, kommen ggf. Billigkeitsmaßnahmen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2010 VIII R 42/07, BStBl II 2010, 1041; Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 4 Rdnr. 1036).

  • BFH, 03.09.2018 - VIII B 15/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.05.2019 - 15 K 1131/19
    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zuzulassen; angesichts der vom BFH mit Beschlüssen vom 25.04.2018 IX B 21/18 und vom 03.09.2018 VIII B 15/18 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes in § 238 AO ist eine Aktualisierung der Rechtsprechung zum Zinssatz des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG denkbar.
  • BFH, 07.03.2006 - X R 44/04

    Maßgeblicher Gewinn für die Anwendung des § 4 Abs 4a EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.05.2019 - 15 K 1131/19
    Die Regelung, dass die nichtabziehbaren Schuldzinsen typisiert mit 6 v.H. der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zu ermitteln sind, bestätigt dies (Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 06.08.2004 11 K 4399/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 263; Revision unbegründet lt. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 07.03.2006 X R 44/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2006, 588).
  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.05.2019 - 15 K 1131/19
    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zuzulassen; angesichts der vom BFH mit Beschlüssen vom 25.04.2018 IX B 21/18 und vom 03.09.2018 VIII B 15/18 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes in § 238 AO ist eine Aktualisierung der Rechtsprechung zum Zinssatz des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG denkbar.
  • FG Münster, 06.08.2004 - 11 K 4399/03

    Gewinnbegriff bei der Schuldzinsabzugsbegrenzung des § 4 Abs. 4a EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.05.2019 - 15 K 1131/19
    Die Regelung, dass die nichtabziehbaren Schuldzinsen typisiert mit 6 v.H. der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zu ermitteln sind, bestätigt dies (Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 06.08.2004 11 K 4399/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 263; Revision unbegründet lt. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 07.03.2006 X R 44/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2006, 588).
  • BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19

    Betrieblich veranlasste Schuldzinsen bei Überentnahme

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.05.2019 - 15 K 1131/19 G,F aufgehoben.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG vom 31.05.2019 - 15 K 1131/19 G,F aufzuheben und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 26.03.2019 die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2013 bis 2016 vom 21.12.2018, über die Gewerbesteuermessbeträge für 2013 bis 2016 vom 08.01.2019 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 vom 08.01.2019 dahingehend zu ändern, dass den Hinzurechnungen nach § 4 Abs. 4a EStG nur ein Prozentsatz von 2, 9 % zugrunde zu legen ist.

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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 01.12.2022 - 15 K 1131/19 G,F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,44206
FG Düsseldorf, 01.12.2022 - 15 K 1131/19 G,F (https://dejure.org/2022,44206)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2022 - 15 K 1131/19 G,F (https://dejure.org/2022,44206)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Dezember 2022 - 15 K 1131/19 G,F (https://dejure.org/2022,44206)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgabenordnung | Verfassungsmäßigkeit der typisierten Ermittlung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.08.2010 - VIII R 42/07

    Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 01.12.2022 - 15 K 1131/19
    Die Typisierung erweist sich als technische Bedingung der praktikableren kapitalbezogenen Sichtweise (BFH-Urteil vom 17.08.2010 - VIII R 42/07, BStBl II 2010, 1041; Seiler in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rdnr. Ea 83).

    Soweit die generell als noch vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasste Typisierung im extrem gelagerten Einzelfall jedoch zu grob sachwidrigen Ergebnissen führt, kommen ggf. Billigkeitsmaßnahmen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2010 - VIII R 42/07, BStBl II 2010, 1041; Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 4 Rdnr. 1036).

  • BFH, 14.03.2018 - X R 17/16

    Abzugsverbot für Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmenüberschuss

    Auszug aus FG Düsseldorf, 01.12.2022 - 15 K 1131/19
    Nach diesem Zahlenmaterial führe die Berücksichtigung der kumulierten Entnahmen und des jeweiligen kumulierten Entnahmeüberschusses auch bei Anwendung der neueren BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 14.03.2018 - X R 17/16 bzw. vom 06.12.2018 - IV R 15/17) zu keiner Änderung der in den streitbefangenen Bescheiden hinzugerechneten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG.

    Insbesondere beruht die - vom Beklagten unstreitig gestellte - Berechnung der Klägerin auf den Grundsätzen der BFH-Urteils vom 14.03.2018 - X R 17/16, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2018, 744; das BFH-Urteil vom 06.12.2018 - IV R 15/17, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- BFH/NV 2019, 526 führt entsprechend dem Beklagtenvortrag ebenfalls nicht zu einer Änderung der angefochtenen Bescheide.

  • BFH, 06.12.2018 - IV R 15/17

    Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 01.12.2022 - 15 K 1131/19
    Nach diesem Zahlenmaterial führe die Berücksichtigung der kumulierten Entnahmen und des jeweiligen kumulierten Entnahmeüberschusses auch bei Anwendung der neueren BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 14.03.2018 - X R 17/16 bzw. vom 06.12.2018 - IV R 15/17) zu keiner Änderung der in den streitbefangenen Bescheiden hinzugerechneten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG.

    Insbesondere beruht die - vom Beklagten unstreitig gestellte - Berechnung der Klägerin auf den Grundsätzen der BFH-Urteils vom 14.03.2018 - X R 17/16, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2018, 744; das BFH-Urteil vom 06.12.2018 - IV R 15/17, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- BFH/NV 2019, 526 führt entsprechend dem Beklagtenvortrag ebenfalls nicht zu einer Änderung der angefochtenen Bescheide.

  • BFH, 07.03.2006 - X R 44/04

    Maßgeblicher Gewinn für die Anwendung des § 4 Abs 4a EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 01.12.2022 - 15 K 1131/19
    Die Regelung, dass die nichtabziehbaren Schuldzinsen typisiert mit 6 v.H. der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zu ermitteln sind, bestätigt dies (Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 06.08.2004 11 K 4399/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 263; Revision unbegründet lt. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 07.03.2006 - X R 44/04, BStBl II 2006, 588).
  • BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19

    Betrieblich veranlasste Schuldzinsen bei Überentnahme

    Auszug aus FG Düsseldorf, 01.12.2022 - 15 K 1131/19
    Auf die Revision hat der Bundesfinanzhof -BFH- das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Gerichtsbescheid vom 22.03.2022 - IV R 19/19).
  • FG Münster, 06.08.2004 - 11 K 4399/03

    Gewinnbegriff bei der Schuldzinsabzugsbegrenzung des § 4 Abs. 4a EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 01.12.2022 - 15 K 1131/19
    Die Regelung, dass die nichtabziehbaren Schuldzinsen typisiert mit 6 v.H. der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zu ermitteln sind, bestätigt dies (Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 06.08.2004 11 K 4399/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 263; Revision unbegründet lt. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 07.03.2006 - X R 44/04, BStBl II 2006, 588).
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