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   FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17 F   

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FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17 F (https://dejure.org/2018,13728)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.2018 - 15 K 1187/17 F (https://dejure.org/2018,13728)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. April 2018 - 15 K 1187/17 F (https://dejure.org/2018,13728)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Zu den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils und taggleichem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 6 Abs. 3
    Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils; Taggleicher Verkauf von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsaufspaltung | Buchwertübertragung eines Mitunternehmeranteils bei taggleicher Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Buchwertübertragung eines Mitunternehmeranteils trotz taggleicher Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Buchwertübertragung eines Mitunternehmeranteils

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils und Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Übertragung zum Buchwert nach § 6 Abs. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils: Betriebsaufspaltung - Unschädlichkeit des taggleichen Verkauf eines GmbH-Anteils im Sonderbetriebsvermögen

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Buchwertfortführung trotz taggleicher Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 1586
  • EFG 2018, 1092
  • NZG 2018, 874
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17
    Zudem habe der BFH mit Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41/11) von der Gesamtplan-Rechtsprechung Abstand genommen.

    c) Diese Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2012, 2053, Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung, vgl. BMF-Schreiben vom 12.09.2013, BStBl I 2013, 1164) jedenfalls für die Fälle aufgegeben, in denen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werden (bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30.06.2016 IV B 2/16, BFH/NV 2016, 1452).

    Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von dem Grundsatz, nach dem, wenn funktional wesentliches Betriebsvermögen taggleich mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile an einen Dritten veräußert oder übertragen oder in ein anderes Betriebsvermögen des bisherigen Mitunternehmers überführt wird, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG für eine Fortführung der Buchwerte grundsätzlich nicht vorliegen (BFH vom 02.08.2012, IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053 Rn. 19).

    Allein der Umstand, dass ein bislang funktional wesentliches Wirtschaftsgut aus dem Betrieb ausscheidet, ohne dass es diesem künftig auf veränderter Rechtsgrundlage (z.B. Miete oder Pacht) weiter zum Wirtschaften zur Verfügung steht, rechtfertigt hingegen noch nicht zwingend die Annahme, dass künftig keine funktionsfähige Sachgesamtheit mehr besteht (BFH vom 02.08.2012, a.a.O., Rn. 39).

    Der BFH hat im Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053) unter Rn. 47 ausdrücklich offengelassen, ob die vorgenannten Grundsätze für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG nicht nur im Fall der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG Geltung beanspruchen, sondern auch bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen oder bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern (vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation für die Anwendung des § 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes BFH, Urteil vom 09.11.2011 X R 60/09, BStBl II 2012, 638) zur Anwendung gelangen könnten, also bei Vorgängen, in denen es sogar zur Aufdeckung der durch das entsprechende Wirtschaftsgut verkörperten stillen Reserven kommt.

    Soweit einige Stimmen in der Literatur kritisieren, dass eine einheitliche Auslegung der Begriffe im Anwendungsbereich der §§ 6 Abs. 3 EStG und 16 EStG nicht mehr möglich sei ( Wacker , a.a.O., § 6 Rn. 15; Kulosa , a.a.O., § 6 Rn. 650), so ist dem zu entgegnen, dass die Begrifflichkeiten auch bislang schon seitens des BFH aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen der Normen (§ 6 Abs. 3 EStG: Erleichterung der Rechtsnachfolge, § 16 EStG: ermäßigte Besteuerung bei der Zusammenballung von Einkünften) im Hinblick auf die sog. Gesamtplan-Rechtsprechung (dazu BFH, Urteil vom 09.11.2011 X R 60/09, BStBl II 2012, 638) unterschiedlich ausgelegt werden (vgl. nur BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053; vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415; vom 30.03.2017 IV R 11/15, BFH/NV 2017, 1125).

    Begünstigt die Vorschrift damit die Übertragung von Sachgesamtheiten und nicht von Einzelwirtschaftsgütern, so dient sie typischerweise der Erleichterung der Generationennachfolge (so BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053) als Verwirklichung des durch Art. 14 des Grundgesetzes geschützten Erbrechts (vgl. Kulosa , a.a.O., § 6 Rn. 644).

    Dieser Zweck kann aber auch erreicht werden, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, solange die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der entsprechenden Sachgesamtheit nicht derart berührt wird, dass es wirtschaftlich zu einer Zerschlagung und damit zu einer Betriebsaufgabe (und damit ggf. zur Anwendung des § 16 EStG) käme (so BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053 Rn. 39; Gratz/Uhl-Ludäscher , a.a.O., § 6 EStG Anm. 1224).

    Der BFH hat allerdings im Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053) ausführlich dargelegt, warum im Verhältnis der §§ 6 Abs. 3 EStG und 6 Abs. 5 EStG die Verwirklichung des § 6 Abs. 3 EStG nicht voraussetzt, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zeitgleich mit übertragen werden und dies für sonstige Übertragungsvorgänge ausdrücklich offengelassen und damit selbst eine Änderung der Rechtsprechung im Vergleich zur Regelung des § 7 EStDV a.F. und damit einen Wechsel des Blickwinkels vom Übertragenden zum Übernehmer angedeutet (Rn. 47 und Rn. 39: eine einschränkende Auslegung der Norm kommt bei allen Übertragungsvorgängen i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG nur im Falle einer Zerschlagung in Betracht; so auch Bode in Der Betrieb -DB- 2012, 2375, wonach die Rechtsprechung auch bei taggleicher Veräußerung zur Anwendung komme).

    Wenn demnach schon für den Fall einer ebenfalls unentgeltlichen - und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgenden - Übertragung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen nach § 6 Abs. 5 EStG eine Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG zu bejahen ist, so gilt dies nach Ansicht des Senats erst recht in den Fällen einer Veräußerung, in denen es tatsächlich zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven kommt (so auch angedeutet in BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053 Rn. 47; Beschluss vom 30.06.2016 IV B 2/16, BFH/NV 2016, 1452; Bode , DB 2012, 2375).

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 29/14

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach Veräußerung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17
    Daneben hat der BFH im Urteil vom 02.08.2012 und insbesondere im Urteil vom 09.12.2014 (IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415) entschieden, dass eine Anteilsübertragung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nur die Übertragung des gesamten Betriebsvermögens voraussetzt, das im Zeitpunkt der Übertragung existiert.

    Soweit einige Stimmen in der Literatur kritisieren, dass eine einheitliche Auslegung der Begriffe im Anwendungsbereich der §§ 6 Abs. 3 EStG und 16 EStG nicht mehr möglich sei ( Wacker , a.a.O., § 6 Rn. 15; Kulosa , a.a.O., § 6 Rn. 650), so ist dem zu entgegnen, dass die Begrifflichkeiten auch bislang schon seitens des BFH aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen der Normen (§ 6 Abs. 3 EStG: Erleichterung der Rechtsnachfolge, § 16 EStG: ermäßigte Besteuerung bei der Zusammenballung von Einkünften) im Hinblick auf die sog. Gesamtplan-Rechtsprechung (dazu BFH, Urteil vom 09.11.2011 X R 60/09, BStBl II 2012, 638) unterschiedlich ausgelegt werden (vgl. nur BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053; vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415; vom 30.03.2017 IV R 11/15, BFH/NV 2017, 1125).

    (6) Für diese Auslegung spricht auch, dass nach der Rechtsprechung die vorherige Veräußerung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen unschädlich ist, da es für die Frage der Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG nur auf das im Übertragungszeitpunkt vorhandene Betriebsvermögen ankommt (BHF, Urteil vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415).

    Wenn aber eine Vorabübertragung nicht zu einer Zerschlagung geführt hätte und die Vorabübertragung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen für eine Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG unschädlich ist (BHF, Urteil vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415), so kann es letztlich auf die rein zeitliche Unterscheidung nicht ankommen, ob taggleich oder vorab veräußert wird, und mithin auch eine taggleiche Veräußerung dem Buchwertprivileg nicht entgegenstehen.

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 12/15

    Kein Wegfall des Buchwertprivilegs einer Teilmitunternehmeranteilsübertragung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17
    Die Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens entfällt außerdem auch nicht deshalb rückwirkend, weil ein zurückbehaltenes Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt von dem Übertragenden zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird (BFH, Urteil vom 12.05.2016 IV R 12/15, BFH/NV 2016, 1376).

    Das Finanzgericht -FG- Niedersachsen hat in einem Urteil (vom 16.08.2013 2 K 172/12, juris, rkr.) unter Verweis auf Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 EStG entschieden, dass auch die taggleiche Entnahme der Anwendbarkeit der Norm nicht entgegenstehe (obwohl im Streitfall wohl keine Taggleichheit vorlag; vgl. aber auch FG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.2014 1 K 10294/13, juris, wonach § 6 Abs. 3 EStG bei taggleicher Veräußerung nicht anwendbar sei (Rev. beim BFH unter IV R 12/15: dort nicht entscheidungserheblich, da im Streitfall keine taggleiche Übertragung gegeben war).

    Zudem entfällt die Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens ebenfalls nicht deshalb rückwirkend, weil das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt von dem Übertragenden zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird (BFH, Urteil vom 12.05.2016 IV R 12/15, BFH/NV 2016, 1376).

  • BFH, 09.11.2011 - X R 60/09

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17
    Der BFH hat im Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053) unter Rn. 47 ausdrücklich offengelassen, ob die vorgenannten Grundsätze für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG nicht nur im Fall der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG Geltung beanspruchen, sondern auch bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen oder bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern (vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation für die Anwendung des § 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes BFH, Urteil vom 09.11.2011 X R 60/09, BStBl II 2012, 638) zur Anwendung gelangen könnten, also bei Vorgängen, in denen es sogar zur Aufdeckung der durch das entsprechende Wirtschaftsgut verkörperten stillen Reserven kommt.

    Soweit einige Stimmen in der Literatur kritisieren, dass eine einheitliche Auslegung der Begriffe im Anwendungsbereich der §§ 6 Abs. 3 EStG und 16 EStG nicht mehr möglich sei ( Wacker , a.a.O., § 6 Rn. 15; Kulosa , a.a.O., § 6 Rn. 650), so ist dem zu entgegnen, dass die Begrifflichkeiten auch bislang schon seitens des BFH aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen der Normen (§ 6 Abs. 3 EStG: Erleichterung der Rechtsnachfolge, § 16 EStG: ermäßigte Besteuerung bei der Zusammenballung von Einkünften) im Hinblick auf die sog. Gesamtplan-Rechtsprechung (dazu BFH, Urteil vom 09.11.2011 X R 60/09, BStBl II 2012, 638) unterschiedlich ausgelegt werden (vgl. nur BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053; vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415; vom 30.03.2017 IV R 11/15, BFH/NV 2017, 1125).

  • BFH, 30.06.2016 - IV B 2/16

    Unentgeltliche Übertragung von (Teil-) Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitiger

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17
    c) Diese Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2012, 2053, Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung, vgl. BMF-Schreiben vom 12.09.2013, BStBl I 2013, 1164) jedenfalls für die Fälle aufgegeben, in denen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werden (bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30.06.2016 IV B 2/16, BFH/NV 2016, 1452).

    Wenn demnach schon für den Fall einer ebenfalls unentgeltlichen - und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgenden - Übertragung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen nach § 6 Abs. 5 EStG eine Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG zu bejahen ist, so gilt dies nach Ansicht des Senats erst recht in den Fällen einer Veräußerung, in denen es tatsächlich zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven kommt (so auch angedeutet in BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053 Rn. 47; Beschluss vom 30.06.2016 IV B 2/16, BFH/NV 2016, 1452; Bode , DB 2012, 2375).

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 14/03

    Grundstücksverwaltung als Teilbetrieb; Tarifbegünstigung des Gewinns aus der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17
    Im Rahmen des Einspruchs war die Klägerin der Ansicht, dass die vom Beklagten angeführte Gesamtplan-Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei: Zum einen beziehe sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 20.01.2005 (IV R 14/03) diese Rechtsprechung nicht auf Fälle der Ausgliederung vor vorweggenommener Erbfolge.
  • BFH, 04.07.2007 - X R 49/06

    Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17
    Die nicht an F übertragenen, sondern veräußerten Anteile an der GmbH stellen, da es sich um an Anteile an der Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung handelt, funktional wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen (vgl. BFH, Urteil vom 04.07.2007 X R 49/06, BStBl II 2007, 772) des Mitunternehmeranteils von C dar.
  • BFH, 22.09.2011 - IV R 33/08

    Geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17
    Bei unentgeltlichem Übergang eines gesamten Mitunternehmeranteils war deshalb auch das (funktional wesentliche) Sonderbetriebsvermögen mit zu übertragen (BFH, Urteil vom 22.11.2011 IV R 33/08, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 10).
  • FG Niedersachsen, 16.08.2013 - 2 K 172/12

    Beanstandung einer aufgrund einer nicht zu berücksichtigenden Zwangseinlage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17
    Das Finanzgericht -FG- Niedersachsen hat in einem Urteil (vom 16.08.2013 2 K 172/12, juris, rkr.) unter Verweis auf Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 EStG entschieden, dass auch die taggleiche Entnahme der Anwendbarkeit der Norm nicht entgegenstehe (obwohl im Streitfall wohl keine Taggleichheit vorlag; vgl. aber auch FG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.2014 1 K 10294/13, juris, wonach § 6 Abs. 3 EStG bei taggleicher Veräußerung nicht anwendbar sei (Rev. beim BFH unter IV R 12/15: dort nicht entscheidungserheblich, da im Streitfall keine taggleiche Übertragung gegeben war).
  • FG Niedersachsen, 27.11.2014 - 1 K 10294/13

    Buchwertfortführung bei der Übertragung eines Kommanditanteils im Falle

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17
    Das Finanzgericht -FG- Niedersachsen hat in einem Urteil (vom 16.08.2013 2 K 172/12, juris, rkr.) unter Verweis auf Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 EStG entschieden, dass auch die taggleiche Entnahme der Anwendbarkeit der Norm nicht entgegenstehe (obwohl im Streitfall wohl keine Taggleichheit vorlag; vgl. aber auch FG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.2014 1 K 10294/13, juris, wonach § 6 Abs. 3 EStG bei taggleicher Veräußerung nicht anwendbar sei (Rev. beim BFH unter IV R 12/15: dort nicht entscheidungserheblich, da im Streitfall keine taggleiche Übertragung gegeben war).
  • BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15

    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18

    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.04.2018 - 15 K 1187/17 F aufgehoben.
  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 83/16

    Aufgabegewinn; Buchwertübertragung; Firmenwert; Geschäftswert; Zur

    1.) Keine Buchwertübertragung bei unentgeltlicher Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft bei Zurückbehaltung wesentlicher Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens - keine Ausdehnung der Rechtsprechung zur parallelen Anwendung von § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG (entgegen FG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2018, 15 K 1187/17 F).

    Im Nachgang zu dem Erörterungstermin hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ihren Vortrag in Bezug auf den Veräußerungsgewinn ergänzt bzw. erweitert: Mit Urteil vom 19. April 2018 ( 15 K 1187/17 F; Rev. unter dem Az. IV R 14/18) habe das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden gehabt, ob § 6 Abs. 3 EStG bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils greife, wenn taggleich funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen an einen fremden Dritten veräußert werde.

    Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass eine Anwendung von § 6 Abs. 3 S. 1 EStG bei Zurückbehalten von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen gleichwohl zumindest dann möglich sein müsse, wenn der verbliebene und übertragene Teil eine nicht zerschlagene, funktionsfähige Einheit darstellt (anderer Ansicht: FG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2018, 15 K 1187/17 F, EFG 2018, 1092 ).

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