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   FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17 U   

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FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17 U (https://dejure.org/2020,7270)
FG Münster, Entscheidung vom 25.02.2020 - 15 K 2427/17 U (https://dejure.org/2020,7270)
FG Münster, Entscheidung vom 25. Februar 2020 - 15 K 2427/17 U (https://dejure.org/2020,7270)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer - Setzt die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG für Haushaltshilfeleistungen den Nachweis voraus, dass jede Leistung an eine hilfsbedürftige Person erbracht worden ist?

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Steuerbefreiung; Befreiung von Umsätzen gem. § 4 Nr. 16 UStG aus Betrieb v. Einrichtungen zur Betreuung körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen; Begriff der Hilfsbedürftigkeit

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17
    Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Begriffe, mit denen die in Art. 132 MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen (EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11, Zimmermann, HFR 2013, 84).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Begriffe, mit denen die in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG, nunmehr Art. 132 MwStSystRL, vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen (EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11, Zimmermann, HFR 2013, 84).

    Der EuGH hat bereits anerkannt, dass Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL darstellen (EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11, Zimmermann, HFR 2013, 84 und EuGH-Urteil vom 10.09.2002, C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, HFR 2002, 1146).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Einzelner in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, HFR 2002, 1146).

    Der EuGH hat bereits anerkannt, dass Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL darstellen (EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11, Zimmermann, HFR 2013, 84 und EuGH-Urteil vom 10.09.2002, C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, HFR 2002, 1146).

  • FG Schleswig-Holstein, 21.10.1992 - IV 530/92
    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17
    Das FG Schleswig Holstein habe zudem mit Urteil vom 21.10.2012 (Az. IV 530/92) entschieden, dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis der körperlich oder geistig pflegebedürftigen Personen i.S. von § 68 Abs. 1 BSHG nicht ab einem bestimmten Lebensalter unterstellt werden dürfe.

    Entsprechend heißt es - wie bereits ausgeführt - auch in der BT-Drucksache 16/11108 auf Seite 38: "Wie bisher ist nachzuweisen, dass die Leistungen an hilfsbedürftige Personen erbracht wurden, und zwar für jede betreute oder gepflegte Person." Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass jede Person über 75 Jahre tatsächlich hilfebedürftig ist (vgl. hierzu auch: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2012 IV 530/92, EFG 1993, 347, in dem ausgeführt wird, dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis der körperlich oder geistig pflegebedürftigen Personen i.S. von § 68 Abs. 1 BSHG nicht ab einem bestimmten Lebensalter unterstellt werden dürfe).

  • BFH, 04.06.1996 - IX R 37/94

    Zeitnahe Aufhebung eines eingeräumten Nutzungsrechts

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17
    Ungeachtet dessen, dass der von den Gerichten zu beachtende Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nur für solche Verwaltungsvorschriften gilt, die die Ermessensausübung regeln, weil die Verwaltung im Bereich der Ermessensentscheidungen einen Entscheidungsfreiraum hat, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist (BFH-Urteil vom 30.09.1997 IX R 37/94, HFR 1998, 367), und es sich bei Abschnitt 4.16.1 UStAE nicht um eine die Ermessensausübung regelnde Verwaltungsvorschrift handelt, kann das Beispiel 1 im Zusammenhang mit dem gesamten Abschn. 4.16.1 UStAE, in dem es in Absatz 4 ausdrücklich heißt, dass die Steuerbefreiung sowohl Betreuungs- als auch Pflegeleistungen für hilfsbedürftige Personen erfasst, nur dahingehend verstanden werden, dass mit der Bezeichnung " identische Leistungen " entsprechende Leistungen an hilfsbedürftige Personen gemeint sind.
  • BFH, 25.04.2013 - V R 7/11

    Steuerfreiheit für Berufsbetreuer - Unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17
    Insofern fehlt es augenscheinlich daran, dass diese Dienstleistungen dem Gemeinwohl dienen (vgl. auch BFH-Urteil vom 25.04.2013 V R 7/11, BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976).
  • BFH, 15.01.2008 - VIII B 61/07

    Keine Zulassung wegen materiellrechtlicher Fehler - Qualifizierter

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17
    Ungeachtet dessen gewährt Art. 3 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BFH-Beschluss vom 15.01.2008 VIII B 61/07, juris m.w.N.).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-449/17

    A & G Fahrschul-Akademie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17
    Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (EuGH, Urteil vom 14.03.2019 C-449/17, A & G Fahrschul-Akademie, HFR 2019, 544-545).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17
    Im Rahmen der Gewaltenteilung ist den Gerichten die Rechtsschutzgewährung zugewiesen (Art. 20 Abs. 3 GG) und ihnen allein ist im Rahmen ihrer Fachzuständigkeit letztlich die verbindliche Auslegung einer Norm überantwortet (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 2 BvR 298/81, BVerfGE 65, 196; Beschluss vom 17.06.2004 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54, 107; Beschluss vom 21.06.2010 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369).
  • BFH, 03.08.2017 - V R 52/16

    Umsatzsteuerfreiheit eines Hausnotrufsystems und von Betreuungsleistungen in

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17
    Es werde ergänzend darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich mit BMF-Schreiben vom 13.12.2017 das Beispiel 1 in Absatz 8 Satz 2 im Wortlaut klarstellend wie folgt geändert worden sei: "Daneben erbringt er die identischen Haushaltshilfeleistungen an hilfsbedürftige Privatpersonen, an hilfsbedürftige Privatversicherte sowie an die Krankenkasse B." Auch der BFH fordere mit Urteil vom 03.08.2017 (Az.: V R 52/16) für die Umsatzsteuerfreiheit eines Hausnotrufsystems und von Betreuungsleistungen in einem Altenheim ebenfalls, dass die Grundvoraussetzungen der Pflegebedürftigkeit für den Leistungsempfänger vorliegen müssten.
  • BVerfG - 1 BvL 13/06
    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17
    Im Rahmen der Gewaltenteilung ist den Gerichten die Rechtsschutzgewährung zugewiesen (Art. 20 Abs. 3 GG) und ihnen allein ist im Rahmen ihrer Fachzuständigkeit letztlich die verbindliche Auslegung einer Norm überantwortet (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 2 BvR 298/81, BVerfGE 65, 196; Beschluss vom 17.06.2004 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54, 107; Beschluss vom 21.06.2010 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369).
  • BFH, 30.07.2008 - XI R 61/07

    Anerkannte ambulante Pflegedienste auch insoweit von der Umsatzsteuer befreit,

  • BFH, 07.02.2018 - XI K 1/17

    Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.2019 - 7 B 11071/19

    Ausländerrecht; Beschwerdeverfahren; Einreichung einer Petition als Grund für die

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG - 1 BvL 12/06
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

  • FG Münster, 25.01.2022 - 15 K 3554/18

    Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen sind umsatzsteuerfrei

    a) Hilfsbedürftig im Sinne des 4 Nr. 16 Satz 1 UStG sind Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der Betreuung und Pflege bedürfen, weil sie krank, behindert oder von einer Behinderung bedroht sind (BT-Drucksache 16/11108, Seite 37; FG Münster, Urteil vom 25.2.2020 15 K 2427/17 U, Entscheidungen der Finanzgericht - EFG - 2020, 811).
  • BFH, 09.12.2020 - XI B 22/20

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.02.2020 - 15 K 2427/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Münster wies die von der Klägerin erhobene Klage mit Urteil vom 25.02.2020 - 15 K 2427/17 U als unbegründet zurück (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 811).

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