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   FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06   

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FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06 (https://dejure.org/2008,5941)
FG Köln, Entscheidung vom 14.08.2008 - 15 K 3288/06 (https://dejure.org/2008,5941)
FG Köln, Entscheidung vom 14. August 2008 - 15 K 3288/06 (https://dejure.org/2008,5941)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahlrecht zwischen der Sofortversteuerung einer Abfindung oder der späteren Zuflussbesteuerung nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters wegen Todes aus einer Kommanditgesellschaft; Definition der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit; Definition des Veräußerungsgewinns

  • Judicialis

    EStG § 4; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 18 Abs. 3 S. 1; ; EStG § 24 Nr. 2; ; EStG § 34; ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16; EStG § 18; EStG § 24 Nr. 2; EStG § 34
    Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung einer Abfindung und Zuflussversteuerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: - Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung einer Abfindung und Zuflussversteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1788
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Kaufpreis gestundet oder langfristig in Raten fällig ist (ständige Rechtsprechung vgl. nur Urteile des Bundesfinanzhofsvom 30.01.1974, IV R 80/70, BStBl II 1974, 452 unter 2.a.;vom 26.07.1984, IV R 137/82, BStBl II 1984, 829 unter 1.; Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897 unter II.2.b.).

    Insbesondere die bei Leibrenten fehlende Korrekturmöglichkeit rechtfertigt im Fall der Kaufpreisraten keine Wahlmöglichkeit, da etwa der Ausfall einer gestundeten Kaufpreisforderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers zu einer rückwirkenden Änderung des Veräußerungsgewinns führt, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897 unter II.).

    Diese Abgrenzung findet ihre Grundlage in dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 19.07.1993 (Az. GrS 2/92, BStBl II 1993, 897) und im Anschluss in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.08.1999 (Az. IV R 67/98, BStBl II 2000, 179).

    Treten später Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis ein, die materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken, etwa wenn der Erwerber seiner Zahlungsverpflichtung des Kaufpreise nicht mehr nachkommt, ist nach den Grundsätzen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und dem Übermaßverbot der Besteuerung eine rückwirkende Korrektur des Veräußerungspreises vorzunehmen (so Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897 unter II.2.b.).

    Auf die tatsächliche Vereinnahmung des Veräußerungspreises kommt es bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht an (so bereits der Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897 unter II.2.b. m.w.N.).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06
    Vielmehr konkretisiert sich in einem solchen Fall das vertragsimmanente Wagnis, das vom Veräußerer bewusst als den Veräußerungspreis begrenzender Faktor hingenommen wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.08.1999, IV R 67/98, BStBl II 2000, 179 unter 2.b. und vom 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532 unter 2.c.bbb.).

    Diese Rechtsprechungsgrundsätze, denen sich die Verwaltung angeschlossen hat (vgl. R 139 Abs. 11 EStR 2001), finden jedenfalls keine Anwendung auf die Vereinbarung von umsatz- und gewinnabhängigen Veräußerungsentgelten, die zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahmen nach § 24 Nr. 2 EStG zu erfassen sind (hierzu nur Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532), oder auf die Vereinbarung von nicht der Versorgung dienenden unter zehnjährigen Kaufpreisraten (hierzu zuletzt der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.03.2007, XI B 56/06, BVH/NV 2007, 1306 und Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.08.2005, 15 K 2016/03 E, EFG 2005, 1862).

    Insoweit konkretisiert sich nur das Wagnis, das der Zahlungsverpflichtete als Inhalt des Veräußerungsgeschäfts akzeptiert hat (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.08.1999, IV R 67/98, BStBl II 2000, 179 unter 2.b.; dem folgend das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl 2002, 532 unter 2.c.bbb.).

    Ob die Festsetzung der auf den Veräußerungsgewinn von 1.155.811,00 DM entfallenen Steuern für die Klägerin eine unbillige Härte im Sinne des § 163 AO bedeuten, kann hier dahinstehen, da diese Entscheidung Gegenstand eines eigenständigen Verwaltungsaktes ist, über den der Senat im anhängigen Verfahren nicht entscheiden kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl II 2002, 1212 unter II.2.d.).

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98

    Vorzeitiger Tod des Rentenberechtigten bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06
    Die Klägerin hat als Erbin lediglich einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft erworben, nicht jedoch den Gesellschaftsanteil des Erblassers (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.08.1999, IV R 67/98, BStBl II 2000, 179 unter 1.a.; ebenso Wacker in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 27. Aufl. 2007, § 16 Rn. 661 und § 18 Rn. 245).

    Vielmehr konkretisiert sich in einem solchen Fall das vertragsimmanente Wagnis, das vom Veräußerer bewusst als den Veräußerungspreis begrenzender Faktor hingenommen wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.08.1999, IV R 67/98, BStBl II 2000, 179 unter 2.b. und vom 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532 unter 2.c.bbb.).

    Diese Abgrenzung findet ihre Grundlage in dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 19.07.1993 (Az. GrS 2/92, BStBl II 1993, 897) und im Anschluss in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.08.1999 (Az. IV R 67/98, BStBl II 2000, 179).

    Insoweit konkretisiert sich nur das Wagnis, das der Zahlungsverpflichtete als Inhalt des Veräußerungsgeschäfts akzeptiert hat (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.08.1999, IV R 67/98, BStBl II 2000, 179 unter 2.b.; dem folgend das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl 2002, 532 unter 2.c.bbb.).

  • BFH, 29.03.2007 - XI B 56/06

    Veräußerungsgewinn; Kaufpreiszahlung in Raten; Versteuerung

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06
    Die konkrete Ausgestaltung des Tarifs, mit dem der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist (§ 34 EStG), ist dabei unerheblich (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.03.2007, XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306 unter 1.a.aa.).

    Die fehlende Korrekturmöglichkeit des Veräußerungspreises kann zur Folge haben, dass der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich niemals erzielt hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.03.2007, XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306 unter 1.a.bb. m.w.N.).

    Diese Rechtsprechungsgrundsätze, denen sich die Verwaltung angeschlossen hat (vgl. R 139 Abs. 11 EStR 2001), finden jedenfalls keine Anwendung auf die Vereinbarung von umsatz- und gewinnabhängigen Veräußerungsentgelten, die zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahmen nach § 24 Nr. 2 EStG zu erfassen sind (hierzu nur Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532), oder auf die Vereinbarung von nicht der Versorgung dienenden unter zehnjährigen Kaufpreisraten (hierzu zuletzt der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.03.2007, XI B 56/06, BVH/NV 2007, 1306 und Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.08.2005, 15 K 2016/03 E, EFG 2005, 1862).

    Soweit der Bundesfinanzhof in seinen früheren Entscheidungen vom 12.06.1968 (Az. IV 254/62, BStBl II 1968, 653 für Kaufpreisraten über 10 Jahre) und vom 26.07.1984 (Az. IV R 137/82, BStBl II 1984, 829 für eine vererbliche, 25jährige Zeitrente) für den Fall ein Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung und Erfassung nachträglicher Einnahmen eingeräumt hat, dass die ratenweisen Zahlungen des Veräußerungspreises hauptsächlich der Versorgung des Berechtigten dienten, dürfte dieser Rechtsprechungsansatz auf der Grundlage der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs obsolet sein (noch offen lassend unter Bezug auf den fehlenden Versorgungscharakter der Zahlungen: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.03.2007, XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306 unter 1.a.cc.; ebenso Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.08.2005, 15 K 2016/03 E, EFG 2005, 1862 unter 4.).

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 137/82

    Zum Besteuerungswahlrecht bei Veräußerung eines Teilbetriebs gegen Zeitrente

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Kaufpreis gestundet oder langfristig in Raten fällig ist (ständige Rechtsprechung vgl. nur Urteile des Bundesfinanzhofsvom 30.01.1974, IV R 80/70, BStBl II 1974, 452 unter 2.a.;vom 26.07.1984, IV R 137/82, BStBl II 1984, 829 unter 1.; Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897 unter II.2.b.).

    Soweit der Bundesfinanzhof in seinen früheren Entscheidungen vom 12.06.1968 (Az. IV 254/62, BStBl II 1968, 653 für Kaufpreisraten über 10 Jahre) und vom 26.07.1984 (Az. IV R 137/82, BStBl II 1984, 829 für eine vererbliche, 25jährige Zeitrente) für den Fall ein Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung und Erfassung nachträglicher Einnahmen eingeräumt hat, dass die ratenweisen Zahlungen des Veräußerungspreises hauptsächlich der Versorgung des Berechtigten dienten, dürfte dieser Rechtsprechungsansatz auf der Grundlage der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs obsolet sein (noch offen lassend unter Bezug auf den fehlenden Versorgungscharakter der Zahlungen: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.03.2007, XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306 unter 1.a.cc.; ebenso Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.08.2005, 15 K 2016/03 E, EFG 2005, 1862 unter 4.).

    Selbst wenn man mit den älteren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 12.06.1968 (Az. IV 254/62, BStBl II 1968, 653) und vom 26.07.1984 (Az. IV R 137/82, BStBl II 1984, 829) für die Unterscheidung zwischen Sofortbesteuerung nach §§ 16, 34 EStG und Zuflussbesteuerung nach §§ 24 Nr. 2 EStG weiterhin maßgebend auf den Versorgungscharakter der Leistung abstellen will, fehlt es im Streitfall an einem solchen.

  • BFH, 30.01.1974 - IV R 80/70

    Freiberufliche Praxis - Veräußerung - Leibrente - Höchstlaufzeit -

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Kaufpreis gestundet oder langfristig in Raten fällig ist (ständige Rechtsprechung vgl. nur Urteile des Bundesfinanzhofsvom 30.01.1974, IV R 80/70, BStBl II 1974, 452 unter 2.a.;vom 26.07.1984, IV R 137/82, BStBl II 1984, 829 unter 1.; Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897 unter II.2.b.).

    Dieses Wahlrecht beruht auf einer teleologischen Reduktion des grundsätzlich zwingenden Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 30.01.1974, IV R 80/70, BStBl II 1974, 452 unter 2.a.;vom 29.10.1974, VIII R 131/70, BStBl II 1975, 173 unter 2.b.).

    Zur Begründung stützt sich insbesondere die ältere Rechtsprechung auf die Wagnisbehaftung und das vorrangige Versorgungsinteresse des Veräußerers (siehe dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.01.1974, IV R 80/70, BStBl II 1974, 452 unter 2.b. - 10jährige Leibrente).

  • FG Düsseldorf, 25.08.2005 - 15 K 2016/03

    Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung im Falle einer Betriebsveräußerung gegen

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06
    Diese Rechtsprechungsgrundsätze, denen sich die Verwaltung angeschlossen hat (vgl. R 139 Abs. 11 EStR 2001), finden jedenfalls keine Anwendung auf die Vereinbarung von umsatz- und gewinnabhängigen Veräußerungsentgelten, die zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahmen nach § 24 Nr. 2 EStG zu erfassen sind (hierzu nur Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532), oder auf die Vereinbarung von nicht der Versorgung dienenden unter zehnjährigen Kaufpreisraten (hierzu zuletzt der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.03.2007, XI B 56/06, BVH/NV 2007, 1306 und Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.08.2005, 15 K 2016/03 E, EFG 2005, 1862).

    Soweit der Bundesfinanzhof in seinen früheren Entscheidungen vom 12.06.1968 (Az. IV 254/62, BStBl II 1968, 653 für Kaufpreisraten über 10 Jahre) und vom 26.07.1984 (Az. IV R 137/82, BStBl II 1984, 829 für eine vererbliche, 25jährige Zeitrente) für den Fall ein Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung und Erfassung nachträglicher Einnahmen eingeräumt hat, dass die ratenweisen Zahlungen des Veräußerungspreises hauptsächlich der Versorgung des Berechtigten dienten, dürfte dieser Rechtsprechungsansatz auf der Grundlage der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs obsolet sein (noch offen lassend unter Bezug auf den fehlenden Versorgungscharakter der Zahlungen: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.03.2007, XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306 unter 1.a.cc.; ebenso Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.08.2005, 15 K 2016/03 E, EFG 2005, 1862 unter 4.).

  • BFH, 12.06.1968 - IV 254/62

    Erfassen von Kaufpreisratenzahlungen für einen Gewerbebetrieb als laufende Bezüge

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06
    Soweit der Bundesfinanzhof in seinen früheren Entscheidungen vom 12.06.1968 (Az. IV 254/62, BStBl II 1968, 653 für Kaufpreisraten über 10 Jahre) und vom 26.07.1984 (Az. IV R 137/82, BStBl II 1984, 829 für eine vererbliche, 25jährige Zeitrente) für den Fall ein Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung und Erfassung nachträglicher Einnahmen eingeräumt hat, dass die ratenweisen Zahlungen des Veräußerungspreises hauptsächlich der Versorgung des Berechtigten dienten, dürfte dieser Rechtsprechungsansatz auf der Grundlage der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs obsolet sein (noch offen lassend unter Bezug auf den fehlenden Versorgungscharakter der Zahlungen: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.03.2007, XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306 unter 1.a.cc.; ebenso Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.08.2005, 15 K 2016/03 E, EFG 2005, 1862 unter 4.).

    Selbst wenn man mit den älteren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 12.06.1968 (Az. IV 254/62, BStBl II 1968, 653) und vom 26.07.1984 (Az. IV R 137/82, BStBl II 1984, 829) für die Unterscheidung zwischen Sofortbesteuerung nach §§ 16, 34 EStG und Zuflussbesteuerung nach §§ 24 Nr. 2 EStG weiterhin maßgebend auf den Versorgungscharakter der Leistung abstellen will, fehlt es im Streitfall an einem solchen.

  • BFH, 10.08.1988 - II B 138/87

    Auferlegung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06
    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 139 Abs. 4 FGO nicht erstattungsfähig, da sie das Verfahren weder durch einen eigenen Sachvortrag noch durch Rechtsausführungen wesentlich gefördert hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.08.1988, II B 138/87, BStBl II 1988, 842).
  • BFH, 21.02.1991 - IV R 93/89

    Umfang der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG bei Veräußerung eines

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06
    Über die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung im Sinne des § 34 EStG ist grundsätzlich im Einkommensteuerveranlagungsverfahren zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.02.1991, IV R 93/89, BStBl II 1991, 455 unter 2.; Wacker in: Schmidt, EStG, Kommentar, 26. Aufl. 2007, § 18 Rn. 268; ebd. Seeger, § 34 Rn. 65).
  • BFH, 29.04.1993 - IV R 107/92

    Zum Umfang der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte bei einer

  • BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70

    Wiederkehrende Zahlungen - Hingabe eines Vermögensgegenstandes - Tod des

  • FG Münster, 11.11.2008 - 1 K 1498/06

    Bestimmung der Art der Besteuerung eines Kundenstamms im Rahmen einer

    Im Fall der Leibrentenzahlung ist eine solche teleologische Reduktion auch nur deshalb gerechtfertigt, weil ansonsten der vorzeitige Tod des Verkäufers vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten nicht zu einer rückwirkenden Korrektur des im Veräußerungszeitpunkts anzusetzenden Veräußerungsgewinns führen kann (zuletzt: BFH-Beschluss vom 29.3.2007 XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306 und FG Köln, Urteil vom 14.8.2008, 15 K 3288/06, [...]).
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