Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 14.08.2007 - 15 K 335/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO; § 4 Abs. 4 EStG; Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag 2001 Gewerbesteuermessbetrag
Aufwendungen für ein der Mutter des Steuerpflichtigen überlassenes Kraftfahrzeug als Betriebsausgaben - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
Nutzungsüberlassung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen eines Mini-Jobs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Verträge zwischen Angehörigen
- Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 14.08.2007 - 15 K 335/06
- BFH, 28.02.2008 - X B 207/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 19.02.1997 - XI R 1/96
Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein; …
Auszug aus FG Niedersachsen, 14.08.2007 - 15 K 335/06
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören nur solche Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb in dem Sinne unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind ( BFH-Urteil vom 19. Februar 1997 XI R 1/96 BStBl. II 1997, 399 m.w.N.).Dem gewillkürten Betriebsvermögen können i.d.R. Wirtschaftsgüter zugerechnet werden, wenn sie objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (BFH-Urteile in BStBl II 1997, 399; vom 11. Oktober 1979 IV R 125/76 , BStBl II 1980, 40).
- BFH, 01.03.2001 - IV R 27/00
Anwendung der Listenpreisregelung
Auszug aus FG Niedersachsen, 14.08.2007 - 15 K 335/06
Denn die Anwendung der 1 v.H.-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen voraus ( BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00 , BStBl II 2001, 403). - BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97
Mietvertrag zwischen Angehörigen
Auszug aus FG Niedersachsen, 14.08.2007 - 15 K 335/06
Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt aber voraus, dass die Verträge zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. nur Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97 , BStBl. II 1998, 106, und vom 7. Mai 1996 IX R 69/94 , BStBl. II 1997, 196 m.w.N.). - BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94
Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen …
Auszug aus FG Niedersachsen, 14.08.2007 - 15 K 335/06
Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt aber voraus, dass die Verträge zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. nur Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97 , BStBl. II 1998, 106, und vom 7. Mai 1996 IX R 69/94 , BStBl. II 1997, 196 m.w.N.). - BFH, 11.10.1979 - IV R 125/76
Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers einer Personengesellschaft
Auszug aus FG Niedersachsen, 14.08.2007 - 15 K 335/06
Dem gewillkürten Betriebsvermögen können i.d.R. Wirtschaftsgüter zugerechnet werden, wenn sie objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (BFH-Urteile in BStBl II 1997, 399; vom 11. Oktober 1979 IV R 125/76 , BStBl II 1980, 40).
- FG Niedersachsen, 16.11.2016 - 9 K 316/15
Rechtsstreit um die steuerliche Beurteilung der Überlassung eines Pkw im Rahmen …
Im Urteil vom 14. August 2007 kam der 15. Senat des Niedersächsischen FG (15 K 335/06; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des BFH vom 28. Februar 2008 X B 207/07 zurückgewiesen) zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem selbstständigen Immobilienmakler und seiner als Büroleiterin angestellten Mutter mit einer Arbeitszeit von 12 Stunden/Woche und einer monatlichen Bruttovergütung von 328, 37 EUR einem Fremdvergleich nicht standhalte, wenn die Vergütung durch die Überlassung eines Firmenwagens (geleaster BMW 325d) entrichtet werde, der der Mutter uneingeschränkt zur Verfügung stehe, und die tatsächlichen Kosten für das Kfz mehr als das Doppelte des Betrages ausmachten, der als nominelle Vergütung zwischen den Beteiligten vereinbart worden sei.