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   FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 3692/08   

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FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 3692/08 (https://dejure.org/2011,9224)
FG Köln, Entscheidung vom 20.10.2011 - 15 K 3692/08 (https://dejure.org/2011,9224)
FG Köln, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - 15 K 3692/08 (https://dejure.org/2011,9224)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzliche Anwendbarkeit der Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 BGB auf tatsächliche Verständigungen im Steuerverfahren; Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung wegen der Bedrohung hinsichtlich des Verlustes der anwaltlichen Zulassung bzw. einer Haft; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung im Steuerverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung im Steuerstrafverfahren

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Die Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung im Steuerstrafverfahren // Das Finanzgericht Köln befasste sich mit der Möglichkeit der Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung aufgrund einer behaupteten "Drohung"

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Gilt eine Drohung als Anfechtungsgrund einer tatsächlichen Verständigung im Steuerverfahren? // Frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts hilft

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 574
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 08.10.2008 - I R 63/07

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 3692/08
    Die tatsächliche Verständigung ist vielmehr ein von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkanntes Rechtsinstitut zur Verfahrensförderung, Verfahrensbeschleunigung und zur Herstellung von Rechtsfrieden (BFH-Urteil vom 01.09.2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010 m.w.N.); von der tatsächlichen Verständigung kann auch bei Steuerfahndungsprüfungen bzw. nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Gebrauch gemacht werden (BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121; Peter Fischer, jurisPR-SteuerR 15/2010, Anm. 2), wie hier im Fall des Klägers.

    Denn Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i.S. des § 88 AO einvernehmlich festzulegen (BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121).

    Dass die Steufa angesichts des grundsätzlichen Prüfungsauftrages, etwaige Straftaten vollständig aufzuklären einerseits und der dazu benötigten, offenbar tatsächlich nicht immer mehr vorhandenen personellen und zeitlichen Ressourcen eine tatsächliche Verständigung vorschlägt und ihm Gegenzug anbietet, weitere Ermittlungen zu unterlassen, stellt ein Angebot dar, das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121; Peter Fischer, jurisPR-SteuerR 15/2010, Anm. 2) gerade einen rechtlich zulässigen beschleunigten Abschluss des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens darstellen kann.

  • BFH, 22.03.1988 - VII B 193/87

    Zulässigkeit der Verwertung strafgerichtliche Feststellungen im

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 3692/08
    Denn mangels einer plausiblen Erklärung der Gründe für ein zu Unrecht abgelegtes Geständnis ist dessen Widerruf kein substantiierter Angriff gegen die Grundlagen des Strafurteils (BFH-Beschluss vom 22.03.1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722).

    Denn die bloße Absicht, die Strafverfahrensdauer abzukürzen, ist kein einleuchtender Grund, Straftaten zuzugestehen, die zur Verhängung einer Freiheitsstrafe geführt haben (BFH-Beschluss vom 22.03.1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722).

  • BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56

    Rechtswidrigkeit einer Drohung

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 3692/08
    Die Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB ist nach allgemeiner Auffassung dann widerrechtlich, wenn das Mittel, d.h. das angedrohte Verhalten, oder der Zweck, d.h. die abgenötigte Willenserklärung, oder jedenfalls die Verknüpfung von beidem widerrechtlich ist (vgl. BGH-Urteil vom 23.09.1957 VII ZR 403/56, BGHZ 25, 217; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2010, § 123 Rz 19 ff.).

    Vielmehr ist in erster Linie zu prüfen, ob der Drohende an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolges ein berechtigtes Interesse hat, und ob die ausgesprochene Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel darstellt (BGH-Urteil vom 23.09.1957 VII ZR 403/56, BGHZ 25, 217).

  • BFH, 01.09.2009 - VIII R 78/06

    Sinn und Zweck, Rechtsnatur, Gegenstand und Widerruf einer tatsächlichen

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 3692/08
    Der Senat geht mit dem BFH (Urteil vom 01.09.2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010) und der Literatur (Rüsken in: Klein, AO, 10. Aufl. 2010, § 162 Rz. 33 unter Hinweis auf Buciek, DStZ 1999, 389) davon aus, dass die Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - auf tatsächliche Verständigungen im Steuerverfahren grundsätzlich anwendbar sind.

    Die tatsächliche Verständigung ist vielmehr ein von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkanntes Rechtsinstitut zur Verfahrensförderung, Verfahrensbeschleunigung und zur Herstellung von Rechtsfrieden (BFH-Urteil vom 01.09.2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010 m.w.N.); von der tatsächlichen Verständigung kann auch bei Steuerfahndungsprüfungen bzw. nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Gebrauch gemacht werden (BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121; Peter Fischer, jurisPR-SteuerR 15/2010, Anm. 2), wie hier im Fall des Klägers.

  • BFH, 23.01.1985 - I R 30/81

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Sachverständigengutachten -

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 3692/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann sich das FG nämlich in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils dann zueigen machen, wenn die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen keine substantiierten Einwendungen vortragen und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt haben, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (vgl. nur BFH-Urteile vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311; vom 23. Januar 1985 I R 30/81, BFHE 143, 117, BStBl II 1985, 305; vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463; BFH-Beschluss vom 20. August 1999 VII B 6/99, BFH/NV 2000, 215).
  • BFH, 11.08.2011 - V R 50/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerpflicht bei Täuschung über Abnehmer -

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 3692/08
    Diese Einlassung ist -- allenfalls -- als schlichtes Bestreiten zu werten, das als solches schon nicht geeignet ist, Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Strafgerichts aufkommen zu lassen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11.8.2011 V R 50/09, DStR 2011, 1901, BFH/NV 2011, 1989).
  • BFH, 21.05.1999 - VII B 37/99

    Geständnis im Strafverfahren; Indizwirkung für das FG-Verfahren

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 3692/08
    Die davon nach der -- zutreffenden -- ständigen Rechtsprechung des BFH auch für das finanzgerichtliche Verfahren ausgehende Indizwirkung hätte der Kläger insoweit nur dadurch ausräumen können, dass er substantiiert darlegt und unter Beweis stellt, weshalb sein Geständnis zu Unrecht abgelegt worden ist (BFH-Beschluss vom 21.05.1999 VII B 37/99 BFH/NV 1999, 1496).
  • BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74

    Strafurteil - Einwendung - Beweisantrag - Beweiserhebung

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 3692/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann sich das FG nämlich in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils dann zueigen machen, wenn die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen keine substantiierten Einwendungen vortragen und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt haben, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (vgl. nur BFH-Urteile vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311; vom 23. Januar 1985 I R 30/81, BFHE 143, 117, BStBl II 1985, 305; vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463; BFH-Beschluss vom 20. August 1999 VII B 6/99, BFH/NV 2000, 215).
  • BFH, 26.04.1988 - VII R 124/85
    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 3692/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann sich das FG nämlich in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils dann zueigen machen, wenn die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen keine substantiierten Einwendungen vortragen und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt haben, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (vgl. nur BFH-Urteile vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311; vom 23. Januar 1985 I R 30/81, BFHE 143, 117, BStBl II 1985, 305; vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463; BFH-Beschluss vom 20. August 1999 VII B 6/99, BFH/NV 2000, 215).
  • BFH, 20.08.1999 - VII B 6/99

    Beiziehung von Strafakten

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 3692/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann sich das FG nämlich in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils dann zueigen machen, wenn die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen keine substantiierten Einwendungen vortragen und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt haben, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (vgl. nur BFH-Urteile vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311; vom 23. Januar 1985 I R 30/81, BFHE 143, 117, BStBl II 1985, 305; vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463; BFH-Beschluss vom 20. August 1999 VII B 6/99, BFH/NV 2000, 215).
  • BFH, 28.10.1987 - I R 275/83

    Gewerbesteuer - Zerlegung - Mehrgemeindliche Betriebsstätte - Gemeindelast -

  • BGH, 22.11.1995 - XII ZR 227/94

    Anfechtung eines Ehe- und Erbvertrages wegen Vortäuschung eines

  • BAG, 22.10.1998 - 8 AZR 457/97

    Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses wegen widerrechtlicher Drohung

  • BGH, 12.07.1984 - III ZR 8/84

    Anforderungen an das Vorliegen eines Scheingeschäftes - Notleidender

  • BFH, 08.04.2010 - V B 20/08

    Erlass von Umsatzsteuern und steuerlichen Nebenleistungen - Grundsätzliche

  • BFH, 27.08.2003 - II R 18/02

    Klagebefugnis: GrESt-Bescheid gegen GbR

  • BFH, 30.08.1994 - IX R 65/91
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